Mandanteninformation - Aktuelle Entwicklung im Produktrecht
Artikel als PDF herunterladenLiebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
als Leserinnen und Leser unserer Mandanteninformationen ist Ihnen bekannt, dass das Produktrecht und die ESG-Regulatorik durch eine immense Aktivität des (europäischen) Gesetzgebers gekennzeichnet ist. Angesichts der hiermit verbundenen Dynamik der Rechtslage besteht für Normadressaten die erste Herausforderung bereits darin, von den für sie bedeutsamen Vorschriften und den einschlägigen Geltungsbeginnen rechtzeitig Kenntnis zu erlangen – etwa um Produktionsprozesse oder Lieferbeziehungen in time anzupassen. Die vorliegende Mandanteninformation soll dabei eine Hilfe darstellen. Wie gewohnt bietet sie einen hoffentlich komplexitätsreduzierenden Überblick über neue, besonders relevante Regelungen, Gesetzesvorhaben, ausgewählte Gerichtsentscheidungen und Initiativen im Bereich des Produktrechts und der Lieferketten-Compliance. Trotz der Vielzahl der aufbereiteten Themen besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Der Inhalt dieser Mandanteninformation ist zudem auch ein Spiegelbild unserer produktrechtlichen Beratungsschwerpunkte. Flankierend zu dieser Mandanteninformation bieten wir Ihnen in dem Zeitraum vom 28. Oktober bis zum 2. Dezember 2026 insgesamt 10 Webinare zu ausgewählten Themen unserer produktrechtlichen Beratungspraxis an. Die Teilnahme an den Webinaren ist kostenfrei. Jedes Webinar ist auf 70 Teilnehmer begrenzt. Weiterführende Informationen finden Sie hier auf unserer LinkedIn-Präsenz oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@fn.legal.
Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse.
Ihr Produktrechtsteam
Inhaltsverzeichnis
A. Aktuelle Omnibus-Gesetzgebungspakete – Ein Zeitstrahl
Omnibus-Pakete – Ein Überblick
Mittlerweile besteht eine Vielzahl an komplexen Omnibus-Paketen, was es zunehmend erschwert, den Überblick zu behalten. Daher haben wir hier, in Ergänzung zum Omnibus-Zeitstrahl auf der vorherigen Seite die bis jetzt bekannten Omnibus-Pakete zusammengetragen und kurz charakterisiert.
Omnibus I (Sustainability)
Das Omnibus-Paket I zielt auf bereits in Kraft getretene Rechtsänderungen im Bereich Nachhaltigkeit. Betroffen sind die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM). In diesem Zusammenhang wurde z. B. die CSRD-Meldepflicht verschoben und der Anwendungsbereich neu gefasst. Weitere Informationen zum Omnibus I stellen wir in diesem Blogbeitrag bereit.
Omnibus II (Investment)
Das Omnibus-Paket II zielt auf die bereits in Kraft getretene Vereinfachung und Optimierung von Investitionsprogrammen. Beispielsweise wurde die Investitionskapazität der EU erhöht (InvestEU). Ein unmittelbarer Produkt- und Lieferkettenbezug besteht nicht.
Omnibus III (Agriculture)
Das ebenfalls bereits in Kraft getretene Omnibus-Paket III ist auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte gerichtet. So wurden beispielsweise Umweltanforderungen und Umweltkontrollen vereinfacht.
Omnibus IV (Small-Mid-Caps/Digitalization)
Das Omnibus-Paket IV nimmt vor allem kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung (Small-Mid-Caps) und die Digitalisierung in den Blick. Im Produktrecht sollen 20 Vorschriften geändert werden, um insbesondere digitale Formate zu priorisieren und papierbasierte Anforderungen abzuschaffen. So ist z. B. die Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung oder die Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen in digitaler Form statt in Papierform zur Verfügung zu stellen, vorgesehen.
Omnibus V (Defence)
Das Omnibus-Paket V sieht Vereinfachungen von Regularien im Verteidigungsbereich vor, z. B. indem die Bestimmungen in der REACH-, CLP- und Biozid-Verordnung zu Ausnahmen für Stoffe als solche, in Gemischen oder Erzeugnissen, die der Landesverteidigung dienen, neu geregelt werden, vgl. auch unten B.5.
Omnibus VI (Chemicals)
Das Omnibus-Paket VI zielt auf die Vereinfachung des Chemikalienrechts. So sind Änderungen an der CLP-, Kosmetik- und Düngemittelverordnung geplant. Beispielsweise ist im Rahmen der CLP-Verordnung vorgesehen, die Formatierungsregelungen zu vereinfachen.
Omnibus VII (Digital)
Das Omnibus-Paket VII konzentriert sich auf die Vereinfachung des Rechtsrahmens für den digitalen Bereich. Hiervon erfasst sind beispielsweise der AI Act, der Data Act, der Data Governance Act, die Open Data Directive oder die NIS-2-Richtlinie. So ist etwa im Rahmen des AI Act vorgesehen, die Nutzung von KI-Sandboxes und Real-World-Tests zu erweitern.
Omnibus VIII (Environment)
Das Omnibus-Paket VIII ist auf die Vereinfachung von Regularien im Umweltbereich gerichtet. Insoweit ist beispielsweise die Vereinfachung der Verpflichtung von Bevollmächtigten im Rahmen der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR: Extended Producer Responsibility) hervorzuheben.
Omnibus IX (Automotive)
Das Omnibus-Paket IX umfasst Maßnahmen zur Unterstützung beim Übergang zu sauberer Mobilität durch Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für die Hersteller in der EU. Insoweit wird beispielsweise das ursprüngliche Emissionsverbot durch ein Reduktionsziel ersetzt, d h. bis 2035 müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neufahrzeugflotten um 90 Prozent gegenüber 2021 sinken.
Omnibus X (Food and Feed)
Das Omnibus-Paket X soll die Regularien der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit vereinfachen. Insoweit sind z. B. schnellere Marktzugangsverfahren für Biopestizide oder digitale Kennzeichnungsoptionen für Futtermittelzusatzstoffe vorgesehen.
Omnibus XI (Taxation)
Das Omnibus-Paket XI zielt auf die Vereinfachung von Steuervorschriften ab. Vorgesehen ist beispielsweise eine Neufassung der Directive on Administrative Cooperation (DAC-Richtlinie; "DAC-Recast"), was z. B. eine Erhöhung des Meldeschwellenwerts für den Online-Verkauf von Waren mit sich bringt; ein unmittelbarer Produkt- oder Lieferkettenbezug besteht nicht.
Omnibus XII (Energy products)
Das Omnibus-Paket XII zielt auf die bessere Nutzung digitaler Optionen für die Energieverbrauchs- und Reifenkennzeichnung ab. So ist eine Änderung der Energieverbrauchskennzeichnung (Verordnung (EU) 2017/1369) und der Reifenkennzeichnung (Verordnung (EU) 2020/740) vorgesehen. Beispielsweise soll hinsichtlich der Energieverbrauchskennzeichnung die Nutzung der EPREL-Datenbank (European Product Registry for Energy Labelling) als zentrale Informationsquelle ausgeweitet werden.
Omnibus XIII (Citizens)
Ein Bürger-Omnibus ist für das 4. Quartal 2026 angekündigt. Bisher wurde kein Vorschlagstext veröffentlicht.
B. Material Compliance/Stoffrecht
1. PFAS-Beschränkungsverfahren
Das PFAS-Beschränkungsverfahren zur Erweiterung des Anhang XVII REACH läuft seit Januar 2023. Bei Zugrundelegung der nach der REACH-VO geregelten Fristen hätte es seit langem beendet sein müssen. Aufgrund der Komplexität der Beschränkung einer ganzen Stoffgruppe mit ca. 10.000 Einzelverbindungen befindet sich das Verfahren jedoch noch in vollem Gang. Auf Grundlage einer ersten öffentlichen Konsultation mit über 5.600 Stellungnahmen erarbeitete die ECHA zunächst ein Hintergrunddokument, das im August 2025 veröffentlicht wurde; ein Vorgang der in der REACH-VO so nicht angelegt ist. Auf diesem Dokument aufbauend erarbeiteten der Risikoausschuss der ECHA (RAC) und der sozioökonomische Ausschuss der ECHA (SEAC) Stellungnahmen. Die RAC-Stellungnahme wurde am 2.3.2026 verabschiedet, vgl. Stellungnahme des Ausschusses für Risikobewertung (RAC) vom 02.03.2026. Die SEAC-Stellungnahme liegt im Entwurf vor und konnte bis zum 25.05.2026 kommentiert werden. Die Stellungnahmen sollen nun seitens des SEAC berücksichtigt und eingearbeitet werden. Auf der Grundlage der Konsultation ist geplant, dass der SEAC seine abschließende Stellungnahme bis Ende 2026 verabschiedet. Anschließend wird die Europäische Kommission auf Basis der beiden endgültigen Ausschuss-Stellungnahmen einen förmlichen Beschränkungsvorschlag ausarbeiten, der dann im REACH-Regelungsausschuss mit den Mitgliedstaaten beraten und zur Abstimmung gestellt wird. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite pfas.legal.
2. RoHS-Bleiausnahmen
Das Auslaufen bzw. die Verlängerung einiger RoHS-Ausnahmen für Blei nach Anhang III RoHS-Richtlinie sind schon seit ein paar Jahren Thema im Markt. Bereits im Dezember 2021 hatte das Öko-Institut e.V. im Auftrag der Europäischen Kommission vorgeschlagen, die Anforderungen an die Ausnahmen 6a, 6b, 6c, 7a und 7c nach Anhang III RoHS-Richtlinie zu verschärfen. Danach ist dieser Prozess jahrelang ins Stocken geraten. Nachdem die Kommission Anfang 2025 diesbezügliche Entwürfe für delegierte Richtlinien veröffentlicht hatte, wurden am 21.11.2025 die am 8.9.2025 erlassenen delegierten Rechtsakte im EU-Amtsblatt veröffentlicht, vgl.
- für die Ausnahmen 6a, 6b, 6c die Delegierte Richtlinie 2025/2364
- für die Ausnahme 7a die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/1802 und
- u.a. für die Ausnahme 7c.I die Delegierte Richtlinie (EU) 2025/2363.
Diese Richtlinien sind am 11.12.2025 in Kraft getreten. Für viele der Ausnahmen wurden in der Folgezeit rechtzeitig erneut Verlängerungsanträge gestellt, so dass diese Ausnahmen auch weiterhin gelten, bis die Kommission über ihre Verlängerung entschieden hat. Den Stand von Februar 2026 zeigt der „Exemptions list validity and rolling plan“ der Kommission. Dass dieser seit Februar 2026 nicht aktualisiert wurde, ist insoweit misslich, als hinsichtlich der Ausnahme 7c-II vor dem 1.7.2026 ein „renewal request“ eingegangen ist, der in der Tabelle noch nicht nachgepflegt und daher auch rechtlich nicht berücksichtigt wurde. Hinsichtlich dieser Ausnahme zeigt die Tabelle daher den falschen Status an.
3. Kunststoffgranulatverordnung
Am 16.12.2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik (Kunststoffgranulatverordnung) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entfaltete die Verordnung allerdings zunächst nur in begrenztem Umfang unmittelbare Wirkung. Die weitreichenden operativen Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer sowie EU- und Nicht-EU-Frachtführer werden ab dem 17.12.2027 vollständig anwendbar. Mit der Verordnung will die Kommission darauf reagieren, dass nach Schätzungen jährlich zwischen 52.140 und 184.290 Tonnen Kunststoffpellets aufgrund unsachgemäßer Handhabung über die gesamte Lieferkette hinweg in die Umwelt freigesetzt werden (s. COM/2023/645 final vom 16.10.2023). Nach der Verordnungsbegründung stellt freigesetztes Kunststoffgranulat die drittgrößte Quelle allen Mikroplastiks dar, das unbeabsichtigt in die Umwelt gelangt. Für detaillierte Informationen und die aus der Verordnung folgenden Rechtspflichten vgl. unsere Mandanteninformation.
4. Novellierung des Chemikaliengesetzes (ChemG)
Das „Fünfte Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes“ ist am 2. April 2026 in Kraft getreten. Hiermit hat der deutsche Gesetzgeber die notwendigen Anpassungen der nationalen Rechtslage an die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gas-Verordnung) vorgenommen. Bemerkenswert ist insoweit unter anderem, dass in § 12k ChemG nunmehr ein explizites Verbot der Bereitstellung von Erzeugnissen und Einrichtungen geregelt wird, die entgegen Art. 19 Abs. 1 F-Gas-Verordnung in den Verkehr gebracht worden sind. Damit wird klargestellt, dass auch alle weiteren auf das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Nr. 6 F-Gas-Verordnung (erstmalige Abgabe) folgenden Bereitstellungshandlungen untersagt sind. Zugleich sieht § 12k ChemG jedoch die Möglichkeit vor, durch nachträgliche Quotenzuweisungen den Rechtsverstoß zu heilen und somit weitere Abgabehandlungen zu gestatten. Daneben werden unter anderem die Sanktionen des ChemG an die neue F-Gase-Verordnung angepasst.
5. Defence Readiness Omnibus – Ausnahmen von den REACH-, CLP- und Biozid-Verordnung
Am 16. September 2026 hat das Europäische Parlament formal die Gesetzgebungsvorhaben des Omnibus-V-Gesetzgebungspakets, den sog. „Defence-Readiness-Omnibus“, angenommen (Gesetzestext). Zentrale Neuregelungen nehmen Änderungen an der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 und der Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vor. Die Änderungen betreffen die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Ausnahmen von den Vorgaben der Verordnungen zu gewähren.
Mit der Neuregelung wurden die Anforderungen herabgesetzt, unter denen die Mitgliedstaaten entsprechende Ausnahmen gewähren können. Die neue Ausnahmeregelung in der REACH-Verordnung lautet nunmehr nach Art. 2 Abs. 3 wie folgt:
„Die Mitgliedstaaten dürfen für bestimmte Stoffe als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen Ausnahmen von dieser Verordnung zulassen, wenn das im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist.“
Die Änderung wird am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Es ist damit zu rechnen, dass das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) im Anschluss an die Veröffentlichung das bestehende Verfahren zur Ausnahmegenehmigung anpassen wird. Wirtschaftsakteure im Verteidigungs- und Sicherheitssektor können im Anschluss vereinfacht Ausnahmegenehmigungen beantragen.
6. China-RoHS: Neue Stoffbeschränkungen für bestimmte Elektronikprodukte auf dem chinesischen Markt
Mit der Einführung des Standards GB 26572-2025 gelten ab dem 1. August 2027 neue Stoffbeschränkungen für bestimmte Elektronikprodukte, die auf dem chinesischen Markt vertrieben werden. Produkte, die vor dem 1. August 2027 in China hergestellt oder eingeführt werden, müssen den Vorgaben ab dem 1. August 2028 entsprechen.
Betroffen sind insbesondere Verbraucherelektronikprodukte wie Fernseher, Mobilfunkgeräte und gewisse Weißware. Für die betroffenen Produkte gelten nunmehr auch bestimmte Kennzeichnungs- und Hinweisanforderungen. Konkretere Informationen können einem vom chinesischen Industrie- und Technologieministerium veröffentlichten Übersichtsdokument entnommen werden (Link).
C. Produktumweltrecht und Ökodesign
1. Batteriepass als erster Digitaler Produktpass
Der digitale Batteriepass ist in Art. 77 der EU-Batterieverordnung geregelt. Ab dem 18. Februar 2027 muss für jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, jede Industriebatterie mit einer Kapazität über 2 kWh und jede Elektrofahrzeugbatterie ein elektronischer Datensatz vorliegen (Art. 77 Abs. 1 i. V. m. Abs. 8), der die sich aus Anhang XIII Batterie-VO ergebenden Daten enthält. Verantwortlich ist der Wirtschaftsakteur, der die Batterie in Verkehr bringt. Dies ist in der Regel der EU-Erzeuger oder der Importeur. Die Pflicht kann auf einen Dritten übertragen werden, was insbesondere für den Importeur von großer Relevanz ist; der in Verkehr bringende Wirtschaftsakteur bleibt aber selbst verantwortlich, vgl. Art. 77 Abs. 4 Batterie-VO.
Der Pass selbst wird über einen QR-Code abgerufen, vgl. Art. 13 Abs. 6, Art. 77 Abs. 3 Batterie-VO. Die enthaltenen Daten sind je nach Art unterschiedlich zugänglich: teils für die Öffentlichkeit, teils nur für Personen mit berechtigtem Interesse, teils nur für Behörden und die Kommission. Wird eine Batterie wiederaufbereitet, umgenutzt oder einer „Second-Life“-Nutzung zugeführt, entsteht ein neuer Pass, der mit dem ursprünglichen verknüpft ist (Art. 77 Abs. 6). Technisch muss der Pass zum Batteriepass-System nach Art. 78 und zum digitalen Produktpass nach der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 passen.
Ein Update zu weiteren Regelungen der EU-Batterie-VO finden Sie unter D.1.
2. Durchführungsverordnung (EU) 2026/1778 zum Register digitaler Produktpässe
Bei der Verordnung handelt es sich um die erste Durchführungsverordnung zu digitalen Produktpässen. Die Kommission hat sie am 16. Juli 2026 erlassen und am 17. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht, 20 Tage später ist sie in Kraft getreten. Sie stützt sich auf Art. 13 Abs. 5 der Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR). Die Verordnung gilt für alle bereits gesetzlich geregelten digitalen Produktpässe, auch für den Batteriepass nach Art. 77 der Batterieverordnung. Der Batteriepass wird der erste digitale Produktpass sein, der in der Praxis zu erstellen und zu verwenden ist.
Digitale Produktpässe dürfen von einem überprüften Wirtschaftsteilnehmer (i. S. v. Art. 2 Nr. 5 der Durchführungsverordnung) registriert werden. Juristische Personen weisen sich dafür mit einem qualifizierten elektronischen Siegel nach der eIDAS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 910/2014) aus. Der Status „überprüft“ gilt höchstens drei Jahre. Die Registrierung sollte über die von der Kommission bereitgestellte sichere Benutzerschnittstelle des Registers oder über die zu diesem Zweck eingerichtete Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) erfolgen. Spätestens bis zum 18. Februar 2027 benennen die Mitgliedstaaten einen benannten nationalen Verwalter, der als ihre einzige offizielle Kontaktstelle für die Kommission für die Zwecke der Verwaltung der Zugangsrechte zum Register fungiert. Diese Frist fällt mit dem Geltungsbeginn des Batteriepasses zusammen. Für die Datenmodelle aller Pässe ist der semantische Datenspeicher maßgeblich, den die Kommission betreibt.
3. Geltungsbeginn der Ventilatoren-VO (EU) 2024/1834
Die Verordnung (EU) 2024/1834 regelt Ventilatoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW. Sie ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 327/2011. Sie wurde am 4.7.2024 veröffentlicht. Die Anforderungen setzen in drei Stufen ein:
- 24.7.2026 - allgemeiner Geltungsbeginn, insbesondere im Hinblick auf Mindestwerte für die Ventilatoreffizienz, Produktinformationspflichten, die Pflicht, Ersatzteile für Modelle bereitzuhalten, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht wurden und werden, Pflichtangaben zu Ersatzventilatoren – gleichzeitig wurde die alte Ventilatoren-Verordnung Nr. 327/2011, die einen leicht abweichenden Anwendungsbereich hatte, zu diesem Tag aufgehoben
- 24.7.2027 - Hersteller müssen Angaben zur Leistung bei Teillast machen.
- 24.7.2028 - spätestens ab diesem Tag beginnt der Mindestzeitraum, in dem Ersatzteile und Reparaturinformationen verfügbar sein müssen.
Durch die Verordnung (EU) 2025/2481, die Ende Dezember 2025 in Kraft getreten ist, wurden bestimmte Details der Ventilatorenverordnung geändert. Wertvolle Informationen zur Verordnung liefert auch der von Eurovent, AMCA Europe und EVIA unter Einbindung des VDMA erstellte FAQ zur Ökodesign-Verordnung für Ventilatoren.
4. Weitere Ökodesign-Durchführungsrechtsakte
Neben der Durchführungsverordnung zu Ventilatoren, die noch auf Grundlage der alten Ökodesign-Richtlinie erlassen wurde, gibt es weitere, bereits veröffentlichte und in Kraft getretene Durchführungsrechtsakte, deren Geltungsbeginn 2026 erfolgt ist oder in den kommenden beiden Jahren bevorsteht; dies sind u. a.:
- Verordnung (EU) 2025/2052 hinsichtlich externer Netzteile, kabelloser Ladegeräte und Ladepads, USB-C-Kabel etc., in Kraft getreten am 14.12.2025, maßgeblicher Geltungsbeginn am 14.12.2028
- Verordnung (EU) 2024/1103 zu Einzelraumheizgeräten, Geltungsbeginn war am 1.7.2025, verschärfte Anforderungen gelten ab dem 9.5.2027.
5. Nationales Mantelgesetz zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung
Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (im Folgenden: Mantelgesetz) ist im Sommer 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es ersetzt u. a. das bislang geltende Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) sowie modernisiert das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), welche noch aus den Jahren 2008 bzw. 2012 stammen. Die Modernisierung war insbesondere aufgrund der weiterreichenden Neuregelungen im Bereich des Ökodesigns auf europäischer Ebene erwartet worden. Unsere ausführliche Mandanteninformation zu dem Thema finden Sie hier. Das Ökodesign-Gesetz tritt mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung in § 3 am 1. November 2026 in Kraft.
Rechtzeitig dazu wurde Mitte Oktober die Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign und zur Energieverbrauchskennzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es handelt sich dabei um eine Ausführungsverordnung zum Ökodesign-Gesetz und zugleich eine sanktionsrechtliche Ergänzung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts. Sie tritt ebenfalls grundsätzlich am 1. November 2026 in Kraft. Lediglich die Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung tritt bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 3 bis 32 ÖkodesignGV übernehmen jeweils einzelne EU-Ökodesign-Rechtsakte und formulieren daraus ein nationales Inverkehrbringens- beziehungsweise Inbetriebnahmeverbot: Hersteller, Bevollmächtigte und Einführer dürfen das jeweilige Produkt nur in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn die in der einschlägigen EU-Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind. Die Verordnung enthält dabei keine vollständige Neufestlegung der technischen Anforderungen. Sie verweist überwiegend auf die ohnehin unmittelbar geltenden EU-Verordnungen, etwa auf Anforderungen an Pumpen, Computer, Staubsauger, Heizgeräte, Kühlgeräte, Displays, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Smartphones und Ventilatoren.
6. Die neue EU-Altfahrzeugverordnung (ELVR)
Die „Regulation on Circularity Requirements for Vehicle Design and on Management of End-of-Life Vehicles“ (ELVR oder Altfahrzeug-VO) verknüpft Fragen einer kreislauffähigen Konstruktion mit der Bewirtschaftung von Fahrzeugen am Ende ihres Lebenszyklus. Sie wird u.a. an die Stelle der Altfahrzeug-RL treten. Die ELVR wurde am 24. Juli 2026 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 13. August 2026 in Kraft.
Die ELVR bringt eine Reihe von relevanten Neuerungen mit sich, so beispielsweise Neuregelungen zu stofflichen Beschränkungen, Rezyklatanteilen und einem Digital Circularity Vehicle Passport sowie eine umfassende Neugestaltung der Regelungen zur Erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility = EPR).
Geltungsbeginn der ELVR ist grundsätzlich der 1. September 2028 – allerdings sieht die ELVR nach dem Vorbild der Batterie-VO gestufte Geltungsbeginne u.a. in Abhängigkeit von der Fahrzeugklasse vor. Zu beachten ist, dass die ELVR im Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung (noch zu erarbeitender) mitgliedstaatlicher Konkretisierung bedarf.
7. Update PPWR
Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026 EU-weit und stellt Unternehmen, die eine möglichst rechtskonforme und rechtssichere Umsetzung der Verordnung verfolgen, weiterhin vor große bürokratische Herausforderungen. Zwar hat die EU-Kommission versucht, mit Leitlinien und einem FAQ, das zuletzt am 03. August 2026 aktualisiert worden ist, die betroffenen Unternehmen bei der Umsetzung der PPWR zu unterstützen; es bestehen jedoch weiterhin große Unsicherheiten bei der Auslegung der PPWR. Dies gilt vor allem für eine rechtssichere Zuordnung der Rollen der Wirtschaftsakteure.
Besonders bemerkenswert ist die von der EU-Kommission im neuen PPWR-FAQ veröffentlichte Interpretation des Erzeugerbegriffs, nach der jedenfalls bei Transportverpackungen der physische Produzent der unbefüllten Verpackungen als Erzeuger einzustufen sei. Unklar bleibt aber vor allem mit Blick auf die Erzeugerdefinition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR weiterhin, weshalb die EU-Kommission eine differenzierte Betrachtung zwischen Verkaufs- und Umverpackungen einerseits und Transportverpackungen andererseits vornimmt. Weiterführende Informationen haben wir in einem Blog-Beitrag zusammengeführt.
8. EPR Textilien
Die EU-Abfallrahmenrichtlinie (geändert durch die Richtlinie (EU) 2025/1892) verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten zu der Einführung von nationalen EPR-Regimen betreffend Textilien. Eine Übersicht der betroffenen Textilien bzw. Produkte kann dem Anhang IVc der Richtlinie (EU) 2025/1892 entnommen werden. Hier sind z. B Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder bzw. Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche aufgeführt. Anhang IV erfasst Textilien und Schuhe, die für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke bestimmt sind, wenn die Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln. Eine Umsetzung der neuen Abfallrahmenrichtlinie muss EU-weit in den EU-Mitgliedstaaten bis zum 17. Juni 2027 erfolgen. Nach dem neuen Art. 22a Abs. 11 lit. b) EU-Abfallrahmenrichtlinie sind danach mit einer Frist bis zum 17. April 2028 operativ funktionsfähige EPR-Regime für Textilien in den jeweiligen Mitgliedsstaaten einzurichten.
Die Bundesregierung hat bislang ein Eckpunktepapier zur Vorbereitung des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens veröffentlicht, das sich hier abrufen lässt. Ein erster Gesetzentwurf sollte in Anbetracht der Tatsache, dass die neue EU-Abfallrahmenrichtlinie in weniger als einem Jahr umzusetzen ist, zeitnah veröffentlicht werden. Ausgehend von dem Eckpunktepapier dürfen die Unternehmen „klassische“ EPR-Regelungen wie etwa Registrierungs- und Finanzierungspflichten und auch Beteiligungspflichten an einer Organisation für Herstellerverantwortung erwarten, die bereits aus anderen EPR-Systemen (etwa für Batterien) „bekannt und bewährt“ sind. In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie (EU) 2025/1892 den Mitgliedstaaten einen gewissen Umsetzungs- und Handlungsspielraum eröffnet, so dass zwingend die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren zu beobachten sind. Wir werden Sie in diesem Zusammenhang selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
9. Vernichtungsverbot nach der ESPR
Seit 19. Juli 2026 gilt das Vernichtungsverbot für große Unternehmen in Bezug auf die in Anhang VII aufgelisteten unverkauften Verbraucherprodukte (insbesondere Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe). Kleinst- und Kleinunternehmen sind von dem Verbot ausgenommen. Für mittlere Unternehmen gilt das Verbot ab dem 19. Juli 2030.
Ausnahmen vom Vernichtungsverbot regelt die Delegierte VO (EU) 2026/296. Die Verordnung wurde am 9. Februar 2026 erlassen, im Amtsblatt am 22. April 2026 veröffentlicht und gilt seit dem 19. Juli 2026. Art. 2 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Fällen die Vernichtung, bspw. wenn es sich um gefährliche Produkte im Sinne der GPSR handelt, bei Produkten mit Konstruktions- oder Herstellungsfehlern oder bei Produkten, die das geistige Eigentum anderer verletzen. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Produkt nicht für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung geeignet ist, da es technisch nicht machbar ist, Etiketten, Logos oder erkennbare Produktgestaltungsmerkmale zu entfernen oder dauerhaft unzugänglich zu machen, die durch die Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind.
Nach Art. 24 ESPR gilt zudem eine Offenlegungspflicht für alle unverkauften Verbraucherprodukte, also nicht nur für die Produkte, die in Anhang VII gelistet sind. Offenzulegen sind jährlich Anzahl, Gewicht, Gründe, geltend gemachte Ausnahmen, Behandlungswege und Vermeidungsmaßnahmen. Details hierzu regelt die Durchführungs-VO 2026/2 vom 9. Februar 2026, die ab dem 2. März 2027 gilt. Weitere Informationen stellen wir in diesem Blog-Beitrag zusammen.
D. CE-Harmonisierungsrechtsakte / Produktsicherheitsrecht
1. Neues von der Batterie-VO
Die Verordnung 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (Batterie-VO) hat einen umfassenden Regelungsansatz und enthält Regelungen für verschiedenste Batteriekategorien und für unterschiedlichste Akteure in der Lieferkette. Die wichtigsten Inhalte, die Neuerungen unterliegen haben wir hier für Sie zusammengefasst (zum Batteriepass vgl. oben unter C. 1).
a) Kennzeichnungsanforderungen gem. Art. 13 Abs. 1 bis 3 Batterie-VO
Eigentlich sollte die Kommission bis zum 18. August 2025 (!) Durchführungsrechtsakte zur Festlegung harmonisierter Spezifikationen für die Kennzeichnungsanforderungen gem. Art. 13 Abs. 1, 2 und 3 Batterie-VO erlassen (Art. 13 Abs. 10 Batterie-VO). Dies ist jedoch immer noch nicht geschehen – der geplante Rechtsakt liegt zwar im Entwurf vor, lässt aber weiter auf sich warten. Die Kennzeichnungsanforderungen gem. Art. 13 Abs. 1, 2 und 3 Batterie-VO werden erst 18 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts Geltung erlangen. Zu beachten ist jedoch, dass losgelöst hiervon die Kennzeichnungspflichten nach Art. 13 Abs. 4 und 5 Batterie-VO bereits gelten und die Kennzeichnung mit dem QR-Code nach Abs. 6 ff. ab dem 18.2.2027 verpflichtend ist.
b) Anforderungen zum CO2-Fußabdruck
Ähnliches gilt für die Vorgaben zur Erklärung zum CO2-Fußabdruck gem. Art. 7 Abs. 1 Batterie-VO sowie zur Kennzeichnung in Bezug auf den CO2-Fußabdruck und zur Angabe entsprechender Informationen in den technischen Unterlagen gem. Art. 7 Abs. 2 Batterie-VO. Die Vorgaben gelten nicht wie geplant ab (unterschiedlichen Zeitpunkten in den Jahren) 2025 bzw. 2026, sondern werden erst 12 bzw. 18 Monate nach Erlass der entsprechenden delegierten Rechtsakte bzw. Durchführungsrechtsakte Geltung erlangen. Auch insoweit liegen bislang lediglich Entwürfe vor.
c) Anforderung an die Entfern- und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien (Art. 11 Batterie-VO)
Ab dem 18. Februar 2027 gelten die neuen Vorgaben zur Entfern- und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien (Art. 11 Batterie-VO). Ab diesem Zeitpunkt müssen diese grundsätzlich leicht entfern- und austauschbar sein. Die neuen Anforderungen können weitreichende Konsequenzen für das Produktdesign haben und adressieren – anders als andere Regelungen in der Batterie-VO – den Hersteller des Produktes, in das die entsprechenden Batterien eingebaut/eingesetzt werden (und nicht etwa den Batterieerzeuger).
Über aktuelle Entwicklungen rund um Art. 11 Batterie-VO informieren wir Sie regelmäßig per Blogpost auf unserer Website, so etwa hier zu einem im Jahr 2026 erlassenen delegierten Rechtsakt mit Produktgruppen, für welche Erleichterungen gelten, sowie zu den aktualisierten Leitlinien zur Unterstützung einer harmonisierten Anwendung der Vorgaben.
Hinweis: Zu den Vorgaben des Art. 11 Batterie-VO siehe zudem Holländer/Nusser, „Art. 11 BattVO – Rechts- und Praxisfragen in Zusammenhang mit den Vorgaben an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien“, CCZ 2025, S. 171 ff.
2. Nationales Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Das neue ProdSG ist zum 19.02.2026 in Kraft getreten. Eine Novellierung des ProdSG war erforderlich geworden, um bestimmte Regelungsaspekte der neuen Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) für die Bundesrepublik Deutschland zu konkretisieren und umzusetzen. Die GPSR definiert insbesondere Produktanforderungen für nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte (Verbraucherprodukte ohne CE-Kennzeichnung) sowie Pflichten für Wirtschaftsakteure, die nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Die Veröffentlichung des neuen ProdSG ist am 05. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt erfolgt. Weitere Informationen finden Sie hier.
3. Maschinen-VO - Geltungsbeginn steht bevor
Ab dem 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (EU-MaschVO) unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie 2006/42/EG (MRL) sowie die Richtlinie 73/361/EWG. Für Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 nach der bisherigen Rechtslage in Verkehr gebracht wurden, sieht die Verordnung eine Übergangsregelung vor. Für danach erstmals in Verkehr gebrachte Maschinen ist dagegen grundsätzlich das neue Verordnungsrecht maßgeblich (Art. 52 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 VO (EU) 2023/1230; § 11 MaschinenDG).
Für Hersteller bedeutet der Wechsel mehr als eine bloße formale Umstellung. Die Verordnung erfasst den technischen Wandel hin zu digitalen, vernetzten und zunehmend autonomen Maschinen ausdrücklich. Auch Sicherheitsbauteile und softwarebasierte Sicherheitsfunktionen werden stärker in den Blick genommen. Sicherheitsrelevante Software- und Cyberrisiken müssen im Rahmen der Risikobeurteilung berücksichtigt werden. Daneben konkretisiert die EU-MaschVO die Anforderungen an die technische Dokumentation, die Konformitätsbewertung, die EU-Konformitätserklärung und die CE-Kennzeichnung. Betriebs- und Montageanleitungen können unter bestimmten Voraussetzungen digital bereitgestellt werden. Zugleich gelten zusätzliche Anforderungen an ihre Zugänglichkeit und Verfügbarkeit. Für bestimmte Maschinen mit erhöhtem Risikoprofil ist weiterhin bzw. künftig die Einbindung einer notifizierten Stelle erforderlich (insbesondere Art. 10, 11, 12 und 25 EU-MaschVO).
4. EuGH, Urteil vom 4. Juni 2026 zur Reichweite der Händlerpflichten
Es geschieht nur höchstselten, dass sich der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit dem Produktsicherheitsrecht beschäftigt. Das Urteil vom 4. Juni 2026 (Rs. C-10/24), in dem der EuGH zu den Prüfpflichten von Händlern vor der Bereitstellung von Produkten auf dem EU-Markt Stellung genommen hat, ist daher umso bedeutsamer.
In seiner Entscheidung legt der EuGH die den Händlern obliegenden Sorgfaltspflichten weit aus und verlangt zum einen eine sogenannte Kohärenzprüfung der dem Händler vorliegenden oder zugänglichen Unterlagen. Sofern sich aus den vorliegenden Informationen ergibt, dass der Hersteller das Produkt in eine Klasse eingestuft hat, die die Beteiligung einer Benannten Stelle voraussetzt, müssen Händler laut EuGH zum anderen kontrollieren, ob die CE-Kennzeichnung die entsprechende vierstellige Kennnummer der Benannten Stelle enthält.
Obwohl die Entscheidung im Anwendungsbereich der Medizinprodukte-Verordnung ergangen ist, entfalten die aufgestellten Grundsätze Relevanz weit über diesen Bereich hinaus. In unserem Blogpost aus dem Juni 2026 sind wir näher auf wichtige Entscheidungsinhalte und die Auswirkungen auf Händler eingegangen.
5. Rechtssache T-154/25 zur Delegierten Verordnung (EU) 2024/3173: „ernstes Risiko“ gemäß GPSR
Gemäß Art. 26 Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, Produkte von denen ein ernstes Risiko ausgeht über das Schnellwarnsystem Safety Gate zu melden. In diesem Fall drohen die nicht unerheblichen Marktüberwachungsmaßnahmen eines Rückrufes bzw. einer Rücknahme. Die delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 konkretisiert in Anhang II die Auslegungskriterien für das Vorliegen eines ernsten Risikos. Herkömmlicherweise ist hierfür das Risiko eines schweren Schadens kombiniert mit einer relativ hohen Eintrittswahrscheinlichkeit erforderlich. Abschnitt 4 des Anhangs II verlangt für die dort benannten Fälle zwar weiterhin ein Risiko eines schweren Schadens, es wird jedoch ein ernstes Risiko vermutet, ohne dass eine individuelle Risikobewertung vorzunehmen ist. Die benannten Fälle erfassen z. B. die Konstellation, dass ein Produkt von einem Anbieter eines Online-Marktplatzes zurückgerufen wurde oder ein Produkt chemikalienrechtliche Grenzwerte überschreitet. Da in den benannten Fällen ein ernstes Risiko nicht wie herkömmlich bestimmt wird, ist - nach wie vor (wir berichteten bereits in unserer letzten Mandanteninformation – Aktuelle Entwicklung im Produktrecht) - eine Klage gegen die delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 beim Gericht der Europäischen Union anhängig (Rechtssache T-154/25). Die mit Spannung erwartete Entscheidung liegt noch nicht vor.
6. Neue Spielzeug-VO in Kraft – Geltungsbeginn 2030
Bereits Ende 2025 wurde die neue Spielzeug-VO (EU) 2025/2509 (Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die neue Verordnung ersetzt künftig die bisherige Spielzeug-Richtlinie (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über die Sicherheit von Spielzeug). Letztere wird bisher in Deutschland durch die 2. ProdSV in nationales Recht umgesetzt. Die Details der Neuregelung hatten wir in einer neuen Mandanteninformation für Sie zusammengestellt. Die Pflichten für Wirtschaftsakteure gelten jedoch erst ab dem 01.08.2030.
7. European Product Act-Anpassung der Grundlagen des Produktsicherheitsrechts
Der New Legislative Framework (NLF) aus dem Jahr 2008 prägt das Produktsicherheitsrecht horizontal als liberale Marktzugangsregelung für den europäischen Binnenmarkt. Eine Evaluierung des NLF kam zu dem Ergebnis, dass eine Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen, insbesondere vor dem Hintergrund der Digitalisierung, des Online-Handels und der Kreislaufwirtschaft, erforderlich ist. Daher arbeitet die Europäische Kommission an einem European Product Package, das aus dem European Product Act (EPA) und einer neuen EU-Normungsverordnung besteht. Auf die neue EU-Normungsverordnung wird auf Ordnungsebene H. Normung und Akkreditierung dieser Mandanteninformation eingegangen. Der EPA wird die Bestandteile des NLF, also den Beschluss 768/2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten sowie die Akkreditierungsverordnung und die Marktüberwachungsverordnung, in eine einzelne Kodifizierung überführen und damit einen einheitlichen Rahmen für Product Compliance, Akkreditierung und Marktüberwachung bieten. Das Gesetzgebungsverfahren steht noch am Anfang. Ein Entwurf des EPA wurde jedenfalls offiziell noch nicht vorgestellt. Vor diesem Hintergrund müssen Aussagen zur inhaltlichen Ausgestaltung differenziert betrachtet und unter entsprechendem Vorbehalt gestellt werden. Dem Vernehmen nach werden die Anpassungen z. B. die Einführung eines (horizontalen!) digitalen Produktpasses, die Anbringung einer digitalen CE-Kennzeichnung, mehr Pflichten für Online-Marktplätze und die Einführung des neuen Wirtschaftsakteurs Refurbisher berücksichtigen. Darüber hinaus dürfte die Europäische Kommission erstmals Befugnisse im Rahmen der Marktüberwachung erhalten. Des Weiteren stehen z. B. neben der Einführung einer Marktüberwachungsgebühr je eingeführtem Produkt neue Zollkontrollen an den EU-Außengrenzen in Aussicht. Eine offizielle Vorstellung des ersten Entwurfs der Europäischen Kommission war ursprünglich für den 6. Oktober 2026 geplant. Dieser Termin wurde auf später im 4. Quartal 2026 verschoben, wohl auch, um den EPA gemeinsam mit notwendigen Anpassungen sektoraler Harmonisierungsvorschriften zu präsentieren. Je weiter das Gesetzgebungsverfahren fortgeschritten ist, desto belastbarer sind inhaltliche Aussagen zum EPA. Daher lohnt es sich, die weitere Entwicklung zu verfolgen, die wir für Sie im Blick behalten werden.
E. ESG und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
1. EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR)
Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) nun tatsächlich. Die Bemühungen der Kommission stehen weiter im Zeichen der Vereinfachung und der Unterstützung bei der Umsetzung der Verordnung. Diesbezüglich hat die Kommission im April umfassend aktualisierte Auslegungsdokumente veröffentlicht. Insbesondere liegen die EUDR-Leitlinien und das EUDR-FAQ nunmehr in aktualisierten Fassungen vor. Auch das Nutzerhandbuch zum EUDR-Informationssystem liegt nunmehr in aktualisierter Fassung vor. Zuletzt veröffentlichte die Kommission auch ein Dokument mit aktualisierten TARIC-Codes für das Zollverfahren. Wirtschaftsakteure, welche Produkte im Anwendungsbereich der EUDR importieren, sollten sich zeitnah mit den neuen TARIC-Codes auseinandersetzen, um sich mit den Anforderungen an die Zollanmeldung vertraut zu machen.
Von wesentlicher Bedeutung ist auch, dass mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 vom 17. September 2026 Anhang I der EUDR und damit der produktbezogene Anwendungsbereich der Verordnung geändert wurde. Neben Klarstellungen hinsichtlich Verpackungen, gebrauchter und Recyclingprodukte sowie Naturkautschuk wurden mit der Verordnung einige Produkte vom Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen. Betroffen sind u.a. Produkte, die unter die folgenden HS-Codes/Produktkategorien fallen:
- ex 4010 Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk
- ex 4016 sonstige Waren aus Weichkautschuk, a. n. g. in Kapitel 40
- ex 4012 runderneuerte Reifen
- ex 4101 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern
- ex 4104 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern
- ex 4107 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder
- 9401 10 00 Luftfahrzeugsitze und 9401 20 00 Kraftfahrzeugsitze
Ab dem 30. Dezember 2027 gilt die EUDR hingegen für die folgenden, neu in Anhang I aufgenommenen Produkte:
- Bestimmte Palmölderivate
- ex 0206 21 00 Zungen von Rindern, gefroren
- 2101 11 00 Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee
Für weitere Informationen siehe auch unsere Blog-Beiträge vom 9. April 2026 und vom 4. Mai 2026.
2. Sorgfaltspflichten nach Art. 47 ff. BattVO
Die Regelungen über die Sorgfaltspflichten (Art. 47 ff. Batterie-VO) sollten ursprünglich bereits ab dem 18. August 2025 gelten. Durch eine zum sog. Omnibus IV gehörende Verordnung wurde der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten allerdings um zwei Jahre nach hinten verschoben („Stop-the-clock“-Mechanismus). Der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten ist nunmehr der 18. August 2027. Relevant sind die Sorgfaltspflichten insbesondere für Wirtschaftsakteure, die Batterien in den Verkehr bringen. Angesichts des näher rückenden Geltungsbeginns ist entsprechenden Unternehmen eine zeitnahe Beschäftigung mit den neuen Anforderungen anzuraten.
Ein weiterer zum Omnibus IV gehörender Verordnungsentwurf, vgl. COM(2025) 501 vom 21.05.2025, sieht vor, dass die Ausnahme von den Sorgfaltspflichten für Small and Medium-Sized Enterprises (SME) auch für sog. Small Mid-Cap Enterprises (SMC) gelten soll. Konkret sollen die Art. 47 ff. Batterie-VO erst dann greifen, wenn der relevante Wirtschaftsakteur einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR aufweist bzw. zu einer Muttergesellschaft gehört, die diesen Nettoumsatz auf konsolidierter Basis aufweist (bisher jeweils: 40 Mio. EUR); geltende Rechtslage ist dies bisher jedoch nicht. Ob diese Schwelle sogar darüber hinaus, der in Diskussion befindlichen Anpassung der allgemeinen Definition von Midcap-Unternehmen folgend, auf 200 Millionen Euro angehoben wird, bleibt überdies abzuwarten.
Zudem soll die jährliche Überprüfung der Sorgfaltspflichtenstrategie durch eine Überprüfung alle drei Jahre ersetzt werden (Art. 52 Abs. 3 Batterie-VO). Die Leitlinien für die Anwendung der in den Art. 49 und 50 Batterie-VO festgelegten Sorgfaltspflichten, die am 26.7.2026 hätten veröffentlicht werden sollen (vgl. Art. 48 Abs. 5 Batterie-VO), lassen bedauerlicherweise noch immer auf sich warten.
3. Forced Labour Act – EU-Zwangsarbeitsverordnung
Die Zwangsarbeitsverordnung (EU) 2024/3015 – auch „Forced Labour Regulation“ (kurz: FLR) – zielt darauf ab, den globalen Einsatz von Zwangsarbeit zu bekämpfen (Art. 1 Abs. 1 S. 2 FLR). Kernregelung der Verordnung ist das „Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden“ (Art. 3 FLR). Adressaten des Verbots sind „Wirtschaftsakteure“ und damit im Wesentlichen alle mit der Herstellung und dem Handel von Waren in der EU befassten Unternehmen, einschließlich solcher, die Waren aus Drittstaaten mittels Fernabsatz anbieten. Weitere allgemeine Informationen zur FLR haben wir in dieser Mandanteninformation für Sie zusammengefasst.
Die Europäische Kommission hat kürzlich ausführliche Auslegungsleitlinien zur FLR veröffentlicht (FLR-Leitlinien). Die Leitlinien können auf der Webseite der Kommission abgerufen werden (Link). Neben Informationen zum Umfang der Pflichten von Wirtschaftsakteuren enthalten die Leitlinien Erläuterungen zum produktbezogenen Anwendungsbereich der Verordnung. Letztere sind besonders relevant. Zwar ist der Geltungsbeginn der Verordnung der 14. Dezember 2027 (Art. 39 FLR). Laut den Leitlinien soll die Verordnung es den zuständigen Behörden jedoch auch ermöglichen, Produkte aus dem Verkehr zu ziehen, die mit Zwangsarbeit hergestellt und schon vor diesem Stichtag in der EU in den Verkehr gebracht oder bereitgestellt wurden (FLR-Leitlinien, S. 7). Um dem Risiko von Verkehrsverboten vorzubeugen, sollten sich Unternehmen daher bereits vor dem 14. Dezember 2027 mit den Anforderungen der Verordnung auseinandersetzen.
4. Schutzschirm Stahlindustrie - VO 2026/1384 und DVO 2026/1457
Seit dem 1. Juli 2026 gilt anstelle der bisherigen EU-Schutzmaßnahme für Stahl die unbefristete Verordnung (EU) 2026/1384 („Stahlschutzschirm“). Sie betrifft alle Unternehmen, die in Anhang I gelistete Stahlerzeugnisse (28 Warengruppen, maßgeblich ist der KN-Code) aus Drittländern beziehen, etwa Maschinen- und Anlagenbauer, Zulieferer oder Bauunternehmen. Die Einfuhr unterliegt künftig deutlich strengeren Regeln. Die jährlichen Zollkontingente für zollfreie Mengen betragen insgesamt 18.345.922 t und liegen damit fast 50 % unter der bisherigen Regelung. Die Kommission kann sie allerdings in einem Korridor von 14,4 bis 22,2 Mio. t anpassen. Für Einfuhren außerhalb dieser Kontingente fällt zusätzlich zu den regulären Zöllen ein Zusatzzoll von 50 % an, der damit doppelt so hoch ist wie bisher.
Verwaltet werden die Kontingente nach einem festen Rhythmus: Das Kontingentjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni, und die Zuteilung erfolgt quartalsweise nach dem Windhundprinzip. Im ersten Jahr werden ungenutzte Mengen in das jeweils folgende Quartal übertragen. Freihandelspartner werden in der konkreten Länderverteilung privilegiert. Ihnen steht die Hälfte der Kontingente zu, die andere Hälfte den übrigen Ländern. Staaten, auf die in den Jahren 2022 bis 2024 mindestens 5 % der EU-Einfuhren entfielen, erhalten ein eigenes Kontingent (DVO (EU) 2026/1457). Der Europäische Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) ist sowohl von den Kontingenten als auch vom Zusatzzoll ausgenommen. Für Freihandelspartner mit eigenen Regelungen wie die Schweiz, die Türkei oder Marokko gelten statt des 50 %-Zusatzzolls bilaterale Zollsätze (DVO (EU) 2026/1930).
5. Chinas Dekrete Nr. 834 und Nr. 835
Der chinesische Staatsrat hat zwei Verordnungen erlassen, die das Gegenmaßnahmenrecht der Volksrepublik China im Bereich der Lieferkettenregulatorik deutlich erweitern. Beide gelten ohne Übergangsfristen. Für Unternehmen mit China-Bezug sind sie relevant, weil sie Pflichtenkollisionen zwischen europäischen oder US-amerikanischen Compliance-Vorgaben und chinesischem Recht auslösen können.
a) Dekret Nr. 834: Sicherheit der Industrie- und Lieferketten (vom 7. April 2026)
Dekret Nr. 834 soll Abhängigkeiten bei Schlüsseltechnologien verringern. Es schafft einen ressortübergreifenden Arbeitsmechanismus, Schlüsselbereichslisten, ein System zur Früherkennung von Lieferkettenrisiken und ein Notfallmanagement. Gelangen Behörden zu der Überzeugung, dass ausländische Akteure chinesische Lieferketten schädigen, können sie ermitteln und Gegenmaßnahmen anordnen, etwa Handels- und Investitionsbeschränkungen, Einreiseverbote oder die Aufnahme in die Sanktionsliste. Alle Organisationen und Personen in China, auch Tochtergesellschaften und Geschäftsführer ausländischer Unternehmen, müssen diese Maßnahmen befolgen, andernfalls drohen erhebliche Verwaltungssanktionen. Art. 13 regelt zusätzlich lieferkettenbezogene Informations-erhebungen in China. Diese sind zwar nicht per se rechtswidrig, aber sanktionsbedroht, wenn sie gegen andere Vorschriften des chinesischen Rechts verstoßen.
b) Dekret Nr. 835: Abwehr unangemessener extraterritorialer Jurisdiktion (13. April 2026)
Nach Dekret Nr. 835 kann das chinesische Justizministerium extraterritoriale Maßnahmen ausländischer Staaten als unangemessen einstufen, öffentlich bekannt machen und ihre Vollstreckung in China verbieten. Ausländische Akteure, die nach Ansicht chinesischer Behörden an solchen Maßnahmen mitwirken oder sie fördern, können auf die „Malicious Entity List“ gesetzt werden, wobei die Konsequenzen auch kontrollierte oder beteiligte Organisationen treffen können. In Betracht kommen zivilrechtliche Folgen wie Schadensersatzklagen, aber auch Verwaltungssanktionen wie Beschaffungsausschluss, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Geldbußen und in Einzelfällen strafrechtliche Konsequenzen.
Die Dekrete verbieten standardisierte Lieferketten-Compliance nicht, erfordern aber besondere Aufmerksamkeit. Unternehmen mit China-Bezug sollten zügig prüfen, ob ihre Compliance-Prozesse die neuen Regelungen berücksichtigen. Globale Sanktions- und Exportkontrollrichtlinien sollten auf ihre Vereinbarkeit mit chinesischem Recht überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Lesen Sie zum Thema demnächst auch unsere ausführliche Mandanteninformation.
F. Bauen und Gebäude
1. Ökobilanzierung nach GModG
Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird das umgangssprachlich auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnete Gebäudeenergiegesetz in das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und inhaltlich novelliert. Eine wesentliche Neuerung liegt in den künftigen Vorgaben zur Ökobilanzierung von Gebäuden, für die insbesondere Umweltdaten zu Bauprodukten benötigt werden. Dabei werden die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) umgesetzt.
Für Hersteller von Bauprodukten ist insbesondere der neue Rechtsrahmen zur Ökobilanzierung, hier die ökobilanziellen Kennwerte der eingesetzten Bauprodukte, relevant. Hierzu zählen vor allem treibhausgasbezogene Wirkungsindikatoren (z.B. das Treibhauspotenzial in kg CO₂-Äquivalent) über alle Lebenszyklusphasen hinweg (Herstellung, Bauphase, Nutzungsdauer einschließlich Instandhaltung und Ersatz sowie Rückbau und Entsorgung).
Für Hersteller von Bauprodukten bedeutet dies, dass sie insbesondere diejenigen produktbezogenen Umweltdaten bereitstellen müssen, die in der Datenhierarchie nach Ziff. 13.3 DIN SPEC 91606:2026-07 als vorrangig eingestuft sind. Diese Datenhierarchie ordnet die verschiedenen Datenarten und legt ihre Rangfolge für die Ökobilanzierung fest: An erster Stelle stehen die wesentlichen Umweltmerkmale in der Leistungserklärung harmonisierter Bauprodukte nach der Verordnung (EU) 2024/3110 (EU-BauPVO), soweit die jeweiligen Produkte von dieser Verordnung erfasst sind. Danach folgen Daten gemäß den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung, soweit die betreffenden Produkte vom jeweiligen Rechtsakt erfasst sind. Für Bauprodukte hängt die Verfügbarkeit dieser Daten daher insbesondere davon ab, ob und ab wann produktspezifische harmonisierte technische Spezifikationen erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, wobei dieser Prozess noch andauert. Entsprechendes gilt für Daten nach den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung. Erst anschließend werden projektspezifische und dann produktspezifische Daten verwendet; nur wenn keine produktspezifischen Daten vorliegen, können Durchschnittsdaten für eine Produktgruppe, etwa eine Verbands-Umweltproduktdeklaration (EPD), herangezogen werden. Das bedeutet, dass das Vorhalten von Daten aus Umweltproduktdeklarationen (EPD) sinnvoll sein kann. Siehe auch unseren Blog-Beitrag vom 7. August 2026.
2. Gebäudetyp E – Aktueller Stand
Bereits im November 2025 hatte die Bundesregierung ein Eckpunktepapier zum Gebäudetyp E vorgelegt, nachdem das Projekt in der letzten Legislaturperiode nicht mehr zum Abschluss gekommen ist. Gebäudetyp E steht für einen Regelungsansatz, der es ermöglichen soll, einfacher von technischen Normen und Standards abzuweichen, kostengünstiger bauen zu können.
Das Eckpunktepapier enthielt u.a. den Gebäudetyp-E-Vertrag. Dieser sollte nur dann zum Tragen kommen, wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbaren. Geschuldet ist dann nur der Mindeststandard, welcher den bauordnungsrechtlichen Anforderungen (einschließlich der Anforderungen in den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen der Länder) entspricht. Auch eine Abweichung von den Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen ist entsprechend § 85a Abs. 1 Musterbauordnung (MBO) möglich, wenn eine abweichende Lösung gleichwertig ist. Sofern die Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen zu einzelnen Aspekten, insbesondere zu Komfortstandards, keine Regelungen enthalten, schuldet der Auftragnehmer nur einen „einfachen Standard“.
Ein weiterer Entwurf des Gebäudetyp-E-Gesetzes wurde bereits unmittelbar vor der parlamentarischen Sommerpause angekündigt. Allerdings ist bislang noch kein aktualisierter Entwurf vorgelegt worden.
3. Erleichterung der Wiederverwendung von Bauprodukten durch Anpassung der BauO Bln
In Berlin wurde die Bauordnung Berlin (BauO Bln) durch das Gesetz für einfaches Bauen (GEB) im Juli 2026 geändert. In § 17 Abs. 2 BauO Bln wurde eine neue Nr. 3 eingefügt, wonach ein Verwendbarkeitsnachweis für die Wiederverwendung von Bauprodukten nicht erforderlich ist, wenn das Bauprodukt den bekannt gemachten Bestimmungen der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung entspricht. Auf dieser Grundlage könnte ein Verfahren zur Einholung einer Zustimmung im Einzelfall (ZiE) vor der Wiederverwendung gebrauchter Bauprodukte in Berlin künftig entfallen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens erschwert die praktische Wiederverwendung aufgrund der damit verbundenen logistischen Herausforderungen. Bislang sind jedoch noch keine entsprechenden Bestimmungen bekannt gemacht worden, sodass die Änderung der BauO Bln derzeit noch ins Leere läuft.
G. KI-, Daten- und IT-Sicherheitsrecht
1. Update Cyberresilienz-Verordnung (CRA)
Ab dem 11. September 2026 gelten die ersten Pflichten des europäischen Cyber Resilience Act (CRA), die die Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen direkt treffen. Seit diesem Datum müssen Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle innerhalb strikter Fristen an die EU-Cybersicherheitsagentur ENISA und die nationalen CSIRT-Koordinationsstellen melden, Art. 14 CRA. Diese Meldung erfolgt in einem Schritt über die Single Reporting Platform der ENISA. Grundsätzlich gilt die Meldepflicht für alle Produkte mit digitalen Elementen, die in den Anwendungsbereich des CRA fallen, auch wenn sie bereits vor dem 11. Dezember 2027 in Verkehr gebracht wurden. Weitere Informationen zu den Meldepflichten finden Sie in unserem Blog-Beitrag hierzu.
Auch im Bereich der praktischen Umsetzung des CRA hat sich einiges getan:
So hat der Bundestag am 15. Oktober 2026 den Gesetzentwurf der Bundesregierung (21/6134, 21/6512) zum Durchführungsgesetz zum CRA in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (21/8622) angenommen. Mit dem Gesetz wird die Rolle des BSI als Marktüberwachungsbehörde und notifizierende Stelle unter dem CRA verankert und die nationale rechtliche Grundlage für die Verhängung von Bußgeldern nach dem CRA geschaffen.
Die EU-Kommission hat zur Unterstützung der praktischen Umsetzung des CRA zum einen FAQs zur Umsetzung und zum anderen Leitlinien zur Umsetzung des CRA – C (2026) 5252 veröffentlicht.
Wesentlich für die Umsetzung der Pflichten für Hersteller unter dem CRA dürften die von der Kommission beauftragten harmonisierten europäischen Normen (hEN) sein. Zwar sind die unter dem Standardisation Request beauftragten hEN bereits fortgeschritten, allerdings zeichnet sich ab, dass der Zeitplan der Implementing Decision C(2025) 618 nicht einzuhalten ist. Entsprechend liegt ein Entwurf zur Anpassung der Implementing Decision C(2025) 618 vor, der die Verabschiedung der hEN jeweils um ca. drei Monate nach hinten verschiebt. Insbesondere für die vertikalen Standards, die für die Konformitätsbewertung von wichtigen (Art. 7 CRA) und besonders wichtigen Produkten mit digitalen Elementen (Art. 8 CRA) besondere Bedeutung haben, soll die jetzt avisierte Frist für die Europäischen Standardisierungsorganisationen auf den 31.01.2027 verlegt werden.
2. Omnibus-Änderungen zur KI-VO
Der KI-Omnibus ist beschlossenes Recht. Die Änderungsverordnung ist als Verordnung (EU) 2026/1744 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 erlassen worden; sie wurde am 24.7.2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 27.7.2026 in Kraft getreten. Damit erfolgte die Veröffentlichung noch vor dem 2.8.2026, dem Tag, an dem die Hochrisiko-Pflichten nach der ursprünglichen Fassung der KI-VO anwendbar geworden wären. Während der Kommissionsentwurf der Änderungen noch einen Geltungsmechanismus vorsah, wonach der Geltungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten von einem Kommissionsbeschluss über die Verfügbarkeit adäquater Unterstützungsmaßnahmen (harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen, Leitlinien) abhängig gemacht werden sollte, ist es nun in der Änderungsverordnung beim Prinzip fester Stichtage geblieben. Neben der Verschiebung des Geltungsbeginns für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Anhang I KI-VO auf den 2. August 2028 und für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III KI-VO auf den 2. Dezember 2027 sieht die Änderungsverordnung noch eine ganze Reihe weiterer Anpassungen der KI-VO vor. Hierzu gehören insbesondere die folgenden Änderungen:
- Der Hochrisiko-Begriff wurde durch die Änderungsverordnung noch einmal nachgeschärft und in seinem Anwendungsbereich teilweise eingeschränkt. So sind „Sicherheitsbauteile" nur noch Komponenten mit sicherheitsbezogener Zweckbestimmung und Systeme für Nutzerunterstützung, Leistungsoptimierung, Automatisierung oder nicht sicherheitsrelevante Qualitätskontrolle wurden ausdrücklich ausgenommen.
- Die KI-Kompetenz-Pflicht (Art. 4) wurde zu einer bloßen Förderpflicht ohne Garantie eines bestimmten Kompetenzniveaus abgeschwächt.
- Der neue Art. 4a erlaubt unter strengen Schutzauflagen ausnahmsweise die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen, nun auch für Betreiber und Anbieter anderer KI-Systeme.
- Art. 5 erweitert die Verbote um die Erzeugung und Manipulation nicht einvernehmlich erstellten intimen Materials („Nudify“-Apps) sowie von Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs, mit differenzierten Anbieter- und Betreiberpflichten und engen Ausnahmen.
- KI in Produkten, die bereits der Maschinenverordnung oder anderen sektorspezifischen Sicherheitsregeln unterliegen, wird stärker von parallelen KI-VO-Pflichten ausgenommen.
- Viele Vergünstigungen, bisher für KMU gedacht, gelten nun auch für „kleine Midcap-Unternehmen“ – bis zu 750 Beschäftigte und bis zu 150 Mio. Euro Umsatz bzw. 129 Mio. Euro Bilanzsumme. Das umfasst vereinfachte Dokumentation, besseren Zugang zu Testumgebungen und teils geringere Sanktionsrisiken.
- Unternehmen erhalten erweiterte Möglichkeiten, KI unter behördlicher Aufsicht im sog. Sandbox-Verfahren zu testen; zusätzlich soll ein EU-weites Reallabor entstehen.
- Das EU-KI-Büro bekommt erweiterte Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse, insbesondere für KI-Systeme auf Basis von Allzweckmodellen und in sehr großen Online-Plattformen bzw. Suchmaschinen.
H. Normung und Akkreditierung
1. EU-KOM legt Entwurf der neuen Normungsverordnung vor
Die EU-Kommission hat Anfang Oktober 2026 den Entwurf einer neuen EU-Normungsverordnung vorgelegt, der die bisherige Verordnung (EU) 1025/2012 ablösen soll. Der Entwurf war ursprünglich für das zweite Quartal 2026 angekündigt worden. Die Verordnung (EU) 1025/2012 schafft den rechtlichen Rahmen für die europäische Normungsarbeit und stellt sicher, dass Normen zur Unterstützung des Binnenmarkts sowie von EU-Politiken und -Vorschriften koordiniert, transparent und für alle relevanten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich entwickelt werden. Bereits im Jahr 2022 hat die Europäische Kommission ihre neue Normungsstrategie veröffentlicht (COM (2022) 31 final v. 2.2.2022) und angekündigt, die technische Normung zur Durchsetzung politischer Interessen in Europa und international einsetzen zu wollen. Eine flankierende Studie zur Evaluierung der Normungsverordnung wurde im Juni 2025 vorgelegt. Mit der Revision sollen neben der Umsetzung der Normungsstrategie auch die Rolle und Funktionsweise der europäischen Normung im Lichte der jüngsten EuGH-Rechtsprechung klarer definiert werden.
Der Vorschlag stellt keinen bloßen Anpassungsakt dar, sondern eine strukturelle Neuordnung des europäischen Normungssystems. Zwar bleibt es grundsätzlich bei der Vorreiterrolle der europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI. Das bisherige Modell wird jedoch durch stärkere Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten der Kommission beschränkt.
Detaillierte Informationen zu den Änderungen im Vorschlag finden Sie hier.
I. Haftung und Wettbewerb
1. Umsetzung der EmpCo Richtlinie in Bezug auf Green Claims novelliertes UWG gilt seit dem 27.9.2026
Neben für die deutsche Rechtsordnung lediglich klarstellenden Änderungen (z. B. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG) ist auch eine deutliche Verschärfung der Rechtslage verbunden mit zum Teil nicht unerheblichen Rechtsunsicherheiten eingetreten. Insbesondere schlagwortartige Umweltaussagen (z. B. „klimaneutral“ oder „biobasiert“) sind nun per se verboten, wenn sie nicht hinreichend erläutert werden oder keine ihnen zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann (z. B. mit dem EU-Umweltzeichen oder dem Umweltzeichen Blauer Engel). Aber auch Aussagen über künftige Umweltleistungen (z. B. „Unser Produkt ist ab 2030 klimaneutral.“) dürfen nur noch im Zusammenhang mit bestimmten Verpflichtungen getroffen werden, die in einem umfangreichen Umsetzungsplan festgelegt sind (§ 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG). Weiterhin sind Aussagen, die sich auf Kompensation von Treibhausgasemissionen gründen und nach denen ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat (z. B. „Dieses Produkt ist klimaneutral.“), per se verboten. Im Übrigen müssen angebrachte Nachhaltigkeitssiegel entweder auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt sein.
Die neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben sind seit dem 27. September 2026 in Kraft. Es gelten grundsätzlich keine Übergangsfristen. Die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren hat jedoch nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erfolgen. Weitere Informationen speziell zu dieser neuen Regel des § 15b UWG finden Sie hier in unserem Blog-Beitrag. Weiterführende allgemeine Informationen haben wir in der Mandanteninformation – Green Claims unter der EmpCo-Richtlinie für Sie aufbereitet.
2. Neue Informationspflichten gegenüber Verbrauchern (GARAN-Label)
Die EmpCo-Richtlinie hat nicht nur zu neuen und strengeren Anforderungen für die Tätigung von Umweltaussagen geführt, sondern zugleich auch mit Änderungen der Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrechte-Richtlinie) neue Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbrauchern eingeführt. Die Änderungen sind in Deutschland bereits im Einführungsgesetzbuch zum BGB (EGBGB) umgesetzt worden.
Unternehmer, die Verbraucherverträge (insb. Kaufverträge) mit Verbrauchern abschließen, müssen gemäß Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich über das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts informieren. Für die Informationsmitteilung muss wiederum die harmonisierte Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 eingesetzt werden. Die Informationspflicht gilt entsprechend auch bei Fernabsatzverträgen bzw. im Fernabsatzvertrieb, siehe den neuen Art. 246a § 1 Nr. 11 EGBGB.
Wenn der Hersteller dem Verbraucher eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie für die gesamte Ware ohne zusätzliche Kosten und mit einer Dauer von mehr als zwei Jahren gewährt und der Hersteller den Unternehmer hierüber informiert hat, muss der Unternehmer (Händler) den Verbraucher zudem vor der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers über die bestehende Haltbarkeitsgarantie informieren. Hierfür muss der Unternehmer die harmonisierte Kennzeichnung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 (sog. GARAN-Label) einsetzen. Auch diese Informationspflicht gilt entsprechend auch bei Fernabsatzverträgen bzw. im Fernabsatzvertrieb, siehe neuen Art. 246a § 1 Nr. 11a EGBGB. Weitergehende Informationen zur Umsetzung der Informationspflichten können den Leitlinien der EU-Kommission entnommen werden, siehe hier.
3. Nationales Umsetzungsgesetz zur EU-Produkthaftungsrichtlinie angenommen
Das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (ProdHaftG-neu) und zur Änderung weiterer Vorschriften ist am 8. Oktober 2026 vom Bundestag angenommen worden.
Es setzt die Richtlinie (EU) 2024/2853 (EU-Produkthaftungsrichtlinie) in nationales Recht um. Mit der EU-Produkthaftungsrichtlinie verfolgt der EU-Gesetzgeber insbesondere eine Anpassung des Produkthaftungsrechts an neue technologische Entwicklungen. Besonders relevant für Wirtschaftsakteure ist die mit der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie einhergehende Verschärfung der Produkthaftung. Zum einen erfasst der in Art. 4 Nr. 1 der EU-Produkthaftungsrichtlinie definierte Produktbegriff nunmehr ausdrücklich auch Software, was nach bisheriger Rechtslage noch umstritten war. Eine weitere praxisrelevante Verschärfung liegt unter anderem darin, dass Bevollmächtigte eines Nicht-EU-Herstellers und subsidiär sogar auch Marktplatzbetreiber dem Haftungsregime der EU-Produkthaftungsrichtlinie unterliegen werden und damit für Produktfehler in Anspruch genommen werden können, vgl. Art. 8 EU-Produkthaftungsrichtlinie. Außerdem sieht die EU-Produkthaftungsrichtlinie keine Haftungshöchstgrenzen mehr vor, was ebenfalls zu einer deutlichen Verschärfung der Produkthaftung führen wird.
Da sich der nationale Gesetzgeber für eine 1:1-Umsetzung der EU-Produkthaftungsrichtlinie entschieden hat, gehen die Anpassungen im nationalen Recht auf die EU-Produkthaftungsrichtlinie zurück. Insgesamt wird eine stärkere Kongruenz zwischen dem europäischen Produktsicherheitsrecht und dem Produkthaftungsrecht hergestellt. Das ProdHaftG-neu gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in den Verkehr gebracht werden.
Da mit der Umsetzung ein größeres Haftungsrisiko einhergeht, sollten die bestehenden Compliance-Strukturen überprüft werden (Notfallpläne, Versicherungsschutz, Lieferantenverträge etc.).
4. Right to Repair
Seit dem Sommer 2026 ist das Recht auf Reparatur aus der Richtlinie (EU) 2024/1799 (Right-to-Repair-Richtlinie, RtR-RL) im BGB national umgesetzt. Siehe zum ursprünglichen Referentenentwurf unseren Blog-Beitrag vom 17. Januar 2026.
Reparierbarkeit gehört nach § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB nun zu den sonstigen Merkmalen der üblichen Beschaffenheit einer Sache und ist damit für die Beurteilung eines Mangels maßgeblich. Ungeachtet des Anwendungsbereichs der RtR-RL gilt dies nicht nur für B2C-Verträge, sondern für alle Kaufverträge, für B2B-Verträge allerdings erst ab dem 31.12.2027. Bei B2B- und C2C-Verträgen kann jedoch eine abweichende Beschaffenheit vereinbart werden.
Die von der RtR-RL vorgesehenen Anreize für Reparaturen werden vor allem durch Änderungen im Untertitel zum Verbrauchsgüterkauf verwirklicht. § 475 Abs. 4 BGB übernimmt hierbei das Privileg der Nacherfüllung: Nach erfolgter Nachbesserung verlängert sich die Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate.
Das Recht auf Reparatur selbst ist in einem neuen Untertitel (§§ 479a–479g BGB) geregelt. § 479a BGB bestimmt dessen Anwendungsbereich. Er erfasst die in Anhang II der RtR-RL genannten Waren, wenn der Käufer Verbraucher ist und ihm keine Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB mehr zustehen. Zur Reparatur verpflichtet ist der Hersteller in dem Umfang, in dem ihn die in Anhang II der RtR-RL aufgeführten Rechtsakte auch öffentlich-rechtlich hierzu verpflichten (§ 479b Abs. 2 BGB). Die Abgrenzung dessen, was davon erfasst ist und was nicht, muss im Einzelfall anhand der Regelungen für die jeweilige Produktgruppe erfolgen. Grundsätzlich erfasst sind vorerst folgende Produktgruppen: Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets sowie Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten.
Der Anspruch entfällt bei tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit der Reparatur. Eine Reparatur darf ferner nicht deshalb verweigert werden, weil zuvor ein Dritter oder ein Reparaturbetrieb tätig geworden ist. § 479b Abs. 3 BGB gestattet dem Hersteller, ein angemessenes Entgelt zu verlangen, und verweist entsprechend auf die §§ 640 bis 642, 644 und 645 BGB zu Abnahme und Gefahrtragung. Bei einer entgeltlichen Reparatur kann der Verbraucher daher die werkvertraglichen Gewährleistungsrechte geltend machen, wenn die Reparatur den vorgesehenen Verwendungszweck der Sache nicht wiederherstellt (§ 479b Abs. 4 BGB).
FRANSSEN NUSSER verfügt seit vielen Jahren über breite Expertise im Umwelt-, Produkt- und Kreislaufwirtschaftsrecht sowie zu ESG-Themen. Sprechen Sie uns gerne an.
