Mandanteninformation - Spielzeug-Verordnung
Artikel als PDF herunterladenLiebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
gerne möchten wir Sie über die aktuellen Neuerungen zur Spielzeug-Verordnung (EU) 2025/2509 (Verordnung (EU) 2025/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.11.2025 über die Sicherheit von Spielzeug und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/48/EG; nachfolgend: Spielzeug-VO) informieren, welche am 12.12.2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde. Die neue Verordnung ersetzt künftig die bisherige Spielzeug-Richtlinie (Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 über die Sicherheit von Spielzeug). Letztere wird bisher in Deutschland durch die 2. ProdSV in nationales Recht umgesetzt. Es handelt sich um einen sektoralen Produktharmonisierungsrechtsakt nach dem Regelungsprinzip des New Legislative Framework. D.h., dass abstrakte Sicherheitsanforderungen in der Verordnung festgelegt werden, die durch harmonisierte Normen konkretisiert werden können. Insbesondere der Hersteller prüft die Anforderungen eigenverantwortlich und erklärt die Konformität mit den Anforderungen des Rechtsakts, wenn er diese festgestellt hat. Flankiert wird die Eigenverantwortlichkeit der Wirtschaftsakteure durch die Aktivitäten der Marktüberwachungsbehörden, welche Produkte, die bereits in den Verkehr gebracht wurden, überprüfen und bei Bedarf mit Marktüberwachungsmaßnahmen belegen.
Die Evaluierung der Spielzeug-Richtlinie hatte ergeben, dass die Regelung als solche ein geeignetes Instrument zur Regulierung der Spielzeugsicherheit darstellt. Allerdings wurden dennoch zahlreiche unsichere Spielzeuge auf dem Markt der Union vorgefunden und insbesondere der Schutz von Kindern vor gefährlichen Chemikalien als unzureichend bewertet.
Das grundlegende Regelungskonzept bleibt zwar weitgehend bestehen, jedoch bringt die neue Verordnung einige wichtige Änderungen für die Pflichten der Wirtschaftsakteure. Im Mittelpunkt stehen Anforderungen an die chemische Sicherheit sowie die Einführung des Digitalen Produktpasses (DPP).
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung und wünschen neue Erkenntnisse bei der Lektüre.
Viele Grüße
Ihr FN-Team Produktrecht
Inhaltsverzeichnis
1. Was ist Regelungsgegenstand der Spielzeug-VO?
Die Spielzeug-VO hat die Sicherheit von Spielzeug zum Gegenstand. Spielzeuge sind Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (Art. 2 Abs. 1 Spielzeug-VO). Im Anhang I der Verordnung werden die Ausnahmen vom Anwendungsbereich festgelegt (Anhang I Teil I) bzw. welche Produkte nicht als Spielzeug gelten (Anhang I Teil II): Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind z.B. Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung oder mit Verbrennungsmotoren ausgestattete Spielzeugfahrzeuge. Zudem gelten beispielsweise Lese- und Lehrbücher für Kinder über 36 Monaten, die keinen Spielwert haben nicht als Spielzeug im Sinne der Spielzeug-VO. Eine Neuerung ist, dass Schleudern und Steinschleudern nun unter die Spielzeug-VO fallen und nicht mehr vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Außerdem wird nunmehr klargestellt, dass gebrauchte Spielzeuge, die bereits in der EU in Verkehr gebracht wurden, nicht unter die Spielzeug-VO fallen, sondern lediglich dem Rechtsrahmen der EU-Produktsicherheitsverordnung (Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, nachfolgend: GPSR) unterliegen (Erwägungsgrund 11 Spielzeug-VO). Letzteres war zwar unstreitig, jedoch bislang in der Spielzeug-Richtlinie nicht ausdrücklich erwähnt.
2. Wer ist Adressat der Spielzeug-VO?
Die Spielzeug-VO adressiert in erster Linie die Wirtschaftsakteure, wenngleich auch Regelungen zu notifizierten Stellen oder Marktüberwachungsbehörden enthalten sind.
Neben den „klassischen“ Wirtschaftsakteuren wie Herstellern, Bevollmächtigten, Importeuren und Händlern zählen nunmehr auch die Fulfilment-Dienstleister zu den Wirtschaftsakteuren. Daneben werden außerdem die Anbieter von Online-Marktplätzen mit Pflichten belegt. Sie werden stärker in die Verantwortung genommen, um den Direktvertrieb über den Online-Handel sicherer zu gestalten. Denn in diesen Fällen sind häufig keine Importeure zwischengeschaltet, welche als zusätzliche Verantwortungsinstanz zur Kontrolle der produktrechtlichen Anforderungen fungieren können.
3. Welche (neuen) materiellen Anforderungen stellt die Spielzeug-VO an Spielzeug?
Spielzeuge dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den wesentlichen Sicherheitsanforderungen genügen. Die Verordnung konkretisiert diese Anforderungen in ihrem Anhang II. Diese betreffen unter anderem physikalische und mechanische Eigenschaften, Entzündbarkeit, chemische und elektrische Eigenschaften, Hygiene sowie Radioaktivität. Für digital vernetzte Spielzeuge müssen zudem auch Risiken für die psychische Gesundheit berücksichtigt werden. Bei chemischen Eigenschaften liegt ein besonderer Fokus auf der Begrenzung schädlicher Stoffe wie CMR-Stoffen (d.h. karzinogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Chemikalien) sowie endokrinschädigenden oder atemwegsschädlichen Chemikalien. Generelle Verbote bestimmter gefährlicher Substanzen gelten, Spuren sind nur in technisch unvermeidbaren und sicheren Konzentrationen erlaubt. Die Grenzwerte für bestimmte Stoffe gelten künftig für alle Altersgruppen. Die absichtliche Verwendung von PFAS in Spielzeug ist verboten. Anhang II Teil III sieht die ausnahmsweise Zulassung von grundsätzlich verbotenen Stoffen oder Gemischen in Spielzeug vor, wenn u.a. die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) die Verwendung des Stoffes oder Gemisches unter besonderer Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit von Kindern als sicher bewertet und es keine Alternativen gibt.
4. Welche neuen formalen Anforderungen stellt die Spielzeug-VO an Spielzeug?
Die Spielzeug-VO enthält einige neue formale Pflichten insbesondere für die Hersteller. Betroffen ist u.a. sowohl die Kennzeichnung als auch die Bereitstellung von Informationen in einem Digitalen Produktpass (DPP).
Hersteller sind nun verpflichtet, neben der „klassischen“ Kennzeichnung zur Identifizierung auch ihre elektronische Adresse auf dem Produkt anzugeben (Art. 7 Abs. 6 Spielzeug-VO). Zusätzlich müssen sie Kommunikationsmöglichkeiten wie eine Telefonnummer, eine elektronische Adresse oder eine spezielle Website bereitstellen, damit Verbraucher und andere Nutzer Sicherheitsprobleme melden oder Unfälle mitteilen können. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Kanäle barrierefrei sind und somit auch durch Menschen mit Behinderungen genutzt werden können (Art. 7 Abs. 12 Spielzeug-VO).
Warnhinweise spielen weiterhin eine zentrale Rolle für die Sicherheit von Spielzeug und wurden mit der Verordnung (EU) 2025/2509 nochmals konkretisiert. Während in anderen Regelwerken Warnhinweise oft weniger detailliert geregelt sind, legt Anhang III der Spielzeug-VO für verschiedene Spielzeugkategorien – wie Wasserspielzeug oder Imitationen von Schutzmasken und -helmen – verbindliche Hinweise fest. In Anhang III werden zudem die Kriterien für die Sichtbarkeit und Lesbarkeit dieser Warnhinweise genau beschrieben. Neu ist, dass das Wort „Achtung“ durch ein Piktogramm (schwarzes Ausrufezeichen in einem schwarzen Dreieck) ersetzt werden kann.
Zentral ist zudem die Pflicht der Hersteller, einen DPP auszustellen. Die Anforderungen an den DPP regeln Art. 19, Art. 20 Spielzeug-VO. Die im DPP enthaltenen Informationen ersetzen u.a. die Konformitätserklärung (Art. 19 Abs. 4 Spielzeug-VO). Die Daten müssen in allen Sprachen verfügbar sein, die in den Mitgliedstaaten, in denen das Spielzeug auf dem Markt bereitgestellt wird, vorgeschrieben sind. Weitere Daten, die zwingend enthalten sein müssen, werden in Anhang VI Teil I Spielzeug-VO konkretisiert. Über einen Datenträger, der grundsätzlich auf dem Produkt anzubringen ist, können die Daten durch Verbraucher, Nutzer oder Behörden abgerufen werden.
5. Ab wann gelten die neuen Anforderungen und wie erfolgt die Umsetzung in nationales Recht?
Die neue Spielzeug-VO tritt bereits am 01.01.2026 in Kraft. Die Pflichten für Wirtschaftsakteure gelten jedoch erst ab dem 01.08.2030.
Aufgrund der Neufassung in der Form einer Verordnung statt in Form der Richtlinie, gilt die neue Spielzeug-VO unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Etwaige Umsetzungsrechtsakte werden sich daher beispielsweise auf die Festlegung von Sanktionen sowie nationale Zuständigkeitsregelungen bei der Marktüberwachung o.ä. beschränken.