Mandanteninformation - Kunststoffgranulatverordnung
Artikel als PDF herunterladenLiebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Interessierte,
am 16.12.2025 ist die Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik (Kunststoffgranulatverordnung) in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens entfaltete die Verordnung allerdings zunächst nur in begrenztem Umfang unmittelbare Wirkung. Die weitreichenden operativen Pflichten für Wirtschaftsteilnehmer sowie EU- und Nicht-EU-Frachtführer werden ab dem 17.12.2027 vollständig anwendbar. Da dieser Zeitpunkt näher rückt und Unternehmen die verbleibende Zeit für die Einrichtung ihrer Compliance-Strukturen nutzen sollten, ist es bereits jetzt sinnvoll, die wesentlichen Anforderungen der Verordnung systematisch aufzubereiten.
Diese Mandanteninformation richtet sich insbesondere an Unternehmen, die Kunststoffgranulat herstellen, handhaben, transportieren oder in Verkehr bringen – also vor allem an Kunststoffverarbeiter, Compoundeure, Recyclingunternehmen, Logistikdienstleister sowie Verlader und Reeder. Aber auch Unternehmen, die Kunststoffgranulat lediglich als Zwischenprodukt einsetzen oder auf ihrem Betriebsgelände lagern, können vom Anwendungsbereich erfasst sein, sobald sie im Vorjahr 5 Tonnen oder mehr gehandhabt haben.
Kurz: Wer in der Kunststoff-Lieferkette tätig ist, sollte die neuen Pflichten kennen.
Im Rahmen dieser Mandanteninformation fassen wir die wesentlichen Pflichten, Zertifizierungsanforderungen, Übergangsfristen und drohenden Sanktionen nach der Kunststoffgranulatverordnung zusammen. Darüber hinaus beleuchten wir das Verhältnis zur REACH-Beschränkung für Mikroplastik und zeigen auf, wo sich beide Regelwerke überschneiden. Die Mandanteninformation soll betroffenen Unternehmen dabei helfen, die sie treffenden Compliance-Anforderungen systematisch zu erfassen und rechtzeitig umzusetzen.
Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen,
Ihr FRANSSEN NUSSER Team
Inhaltsverzeichnis
I. Was ist Kunststoffgranulat?
Der Begriff „Kunststoffgranulat“ wird in Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2025/2365 über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik vom 12.11.2025 definiert als eine Masse aus polymerhaltigem Material unabhängig von ihrer Gestalt, Form oder Größe, die für die Formgebung bei der Herstellung von Kunststofferzeugnissen erzeugt wird. Auf die tatsächliche Verwendung kommt es nicht an.
Kunststoffgranulat kann in unterschiedlichen Erscheinungsformen vorliegen, etwa als Pellets, Granulat, Flocken, Harze, zylinderförmige Partikel, Perlen, Pulver, Mikropulver, Mikrokugeln oder als Kunststoffagglomerat. Nach Erwägungsgrund 3 beträgt der Durchmesser „in der Regel“ 2 bis 5 mm, kann jedoch im Einzelfall auch darüber oder darunter liegen.
II. Ist Kunststoffgranulat definitionsgemäß Mikroplastik?
Mikroplastik – bzw. „synthetische Polymermikropartikel“ (SPM) – sind feste Polymere, die beide der folgenden Bedingungen a) und b) erfüllen:
a) in Partikeln enthalten und machen
- mind. 1 Gewichts-% der Partikel aus oder
- bilden kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln; und
b) mind. 1 Gewichts-% der unter Buchst. a) genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
- alle Dimensionen sind ≤ 5 mm oder
- die Länge ≤ 15 mm und Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist > 3.
Die Definition ist der REACH-Verordnung entnommen (Eintrag 78 in Anhang XVII). Die Kunststoffgranulatverordnung gilt ergänzend. Beide Verordnungen stehen nebeneinander; insbesondere gelten auch die jeweiligen Begriffsbestimmungen parallel.
Vor diesem Hintergrund gilt: Kunststoffgranulat kann unter die Mikroplastik-Definition fallen. Jedoch ist weder jedes Mikroplastikteil ein Kunststoffgranulat, noch gilt jedes Kunststoffgranulat automatisch als Mikroplastik.
Für die Praxis bedeutet das: Kunststoffgranulat mit einem typischen Durchmesser von 2 bis 5 mm fällt dann unter die Mikroplastik-Beschränkung der REACH-Verordnung, wenn die dortigen Kriterien erfüllt sind. In solchen Fällen greifen die Anforderungen beider Regelwerke nebeneinander. Die Kunststoffgranulatverordnung findet jedoch auch auf solches Granulat Anwendung, das nicht unter die SPM-Definition fällt.
Der Titel der EU-Kunststoffgranulatverordnung „…über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik“ (Hervorhebung hinzugefügt) meint nicht, dass Kunststoffgranulat und Mikroplastik synonym seien, sondern zielt vielmehr auf die Verringerung von Mikroplastik in der Umwelt ab, das durch in die Umwelt freigesetztes Kunststoffgranulat verursacht wird. Damit bestätigt auch der Titel die Unterschiedlichkeit von Kunststoffgranulat und Mikroplastik.
III. Hintergrund der Kunststoffgranulatverordnung
Mit der Verordnung will die Kommission darauf reagieren, dass nach Schätzungen jährlich zwischen 52.140 und 184.290 Tonnen Kunststoffpellets aufgrund unsachgemäßer Handhabung über die gesamte Lieferkette hinweg in die Umwelt freigesetzt werden (s. COM/2023/645 final vom 16.10.2023). Nach der Verordnungsbegründung stellt freigesetztes Kunststoffgranulat die drittgrößte Quelle allen Mikroplastiks dar, das unbeabsichtigt in die Umwelt gelangt.
Die Verordnung soll der unbeabsichtigten Freisetzung in diesem Bereich entgegenwirken und die Bestimmungen der REACH-Verordnung zu Mikroplastik (sog. Glitzerverbot, s. dazu Blogbeitrag vom 27.09.2023) ergänzen.
IV. Zentrale Regelungsinhalte
Die Verordnung begründet ein umfassendes Pflichtenregime unter anderem für Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer. Dazu gehören insbesondere:
- die Verpflichtung aller betroffenen Akteure, Freisetzungen von Kunststoffgranulat zu vermeiden (Art. 3),
- konkrete Anforderungen an die Handhabung von Kunststoffgranulat (Art. 5),
- Zertifizierungs- und Nachweispflichten für Unternehmen unterschiedlicher Größe (Art. 6),
- besondere Vorgaben für den Seetransport in Frachtbehältern (Art. 12) sowie
- Melde- und Reaktionspflichten bei Vorfällen und Unfällen (Art. 14).
Da es sich um eine Verordnung handelt, gelten die Bestimmungen direkt. Es ist kein Umsetzungsakt durch die EU-Mitgliedstaaten nötig (Art. 288 Abs. 2 AEUV).
Insgesamt etabliert die Verordnung ein weitreichendes Compliance-System mit Risikomanagement, Dokumentations-, Zertifizierungs- und Meldepflichten. Eine Entlastung von bürokratischem Aufwand ist damit nicht verbunden; vielmehr ist mit zusätzlichen administrativen Anforderungen zu rechnen.
V. Wer ist von den Regelungen der Verordnung betroffen?
Nach ihrem Anwendungsbereich in Art. 1 gilt die Verordnung für natürliche und juristische Personen. Gemeint sind:
- Wirtschaftsteilnehmer, die im Vorjahr ≥ 5 Tonnen Kunststoffgranulat in der EU gehandhabt haben,
- Wirtschaftsteilnehmer, die in der EU Anlagen zur Reinigung von Kunststoffgranulatbehältern und -tanks betreiben,
- EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer, die Kunststoffgranulat in der EU befördern,
- Verlader und Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen, die Kunststoffgranulat in Frachtbehältern befördern und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen oder verlassen.
Der Begriff „Wirtschaftsteilnehmer“ erfasst jede Person, die eine Anlage ganz oder teilweise betreibt oder kontrolliert oder der die maßgebliche wirtschaftliche Verfügungsgewalt über den technischen Betrieb übertragen wurde.
„Anlage“ bezeichnet dabei sämtliche Räumlichkeiten, Standorte oder Orte, an denen wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Handhabung von Kunststoffgranulat ausgeübt werden.
„EU-Frachtführer“ sind in einem Mitgliedstaat niedergelassene Personen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Kunststoffgranulat per Straße, Schiene oder Binnenschiff transportieren; „Nicht-EU-Frachtführer“ sind entsprechend in einem Drittstaat niedergelassen.
„Verlader“ ist jede Person, durch die oder in deren Namen ein Beförderungsvertrag über den Seetransport von Kunststoffgranulat geschlossen wird.
„Betreiber“ ist der Eigentümer oder Reeder eines Seeschiffs, während ein „Agent“ eine zur Übermittlung von Informationen im Namen des Betreibers befugte oder beauftragte Person ist.
Schließlich werden auch die Kapitäne von Seeschiffen unmittelbar vom Anwendungsbereich erfasst.
VI. Welche Pflichten sind geregelt?
1. Welche allgemeinen Pflichten gibt es, die für alle Betroffenen gelten?
Die allgemeinen Pflichten regelt Art. 3 der Verordnung. Danach sind Wirtschaftsteilnehmer sowie EU- und Nicht-EU-Frachtführer verpflichtet, sicherzustellen, dass Freisetzungen von Kunststoffgranulat vermieden werden. Sie haben im Falle einer Freisetzung unverzüglich geeignete, ökologisch nachhaltige Maßnahmen zur Eindämmung und Beseitigung zu ergreifen.
Wirtschaftsteilnehmer müssen den zuständigen Behörden jede von ihnen betriebene oder kontrollierte Anlage melden und dabei angeben, ob dort jährlich weniger als, bis zu oder mehr als 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat gehandhabt werden.
EU-Frachtführer (bzw. ihre Bevollmächtigten) haben vor Aufnahme der Tätigkeit die zuständigen Behörden über ihre Beteiligung an der Beförderung von Kunststoffgranulat und die eingesetzten Transportmittel zu informieren.
Zudem sind alle genannten Verpflichteten gehalten, die Behörden über wesentliche Änderungen zu unterrichten, insbesondere über Änderungen bei Anlagen, Tätigkeiten, Transportaktivitäten, Schließungen sowie über relevante Mengenänderungen im Hinblick auf die maßgeblichen Schwellenwerte.
Wichtig: Die allgemeine Vermeidungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 gilt bereits seit dem 16.12.2025.

2. Welchen speziellen Pflichten unterliegen Wirtschaftsteilnehmer?
Art. 5 Abs. 1 verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer zur
- Erstellung eines Risikomanagementplans für jede Anlage nach Anhang I, angepasst an Art, Größe und Tätigkeiten der Anlage,
- Installation und Durchführung der im Risikomanagementplan beschriebenen Verfahren.
- Übermittlung des Risikomanagementplans an die zuständige Behörde zusammen mit einer Eigenerklärung über Konformität (Anhang II),
- Aktualisierung des Risikomanagementplans, insbesondere unter Berücksichtigung von Schwachstellen, und auf Anfrage den Behörden zur Verfügung stellen.
- Für kleine (1), mittlere (2) oder große (3) Unternehmen, die im vorangegangenen Jahr < 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat gehandhabt haben, und für Kleinstunternehmen (4) gilt, dass der Risikomanagementplan und die Eigenerklärung alle fünf Jahre aktualisiert und der Behörde übermittelt werden müssen. Alle anderen Unternehmen müssen ihren Risikomanagementplan auf dem neuesten Stand halten, insbesondere unter Berücksichtigung der Schwachstellen, die aufgrund ihrer Erfahrungen mit der Handhabung von Kunststoffgranulat festgestellt wurden, und stellen ihn den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung.
1) ≤ 50 Mitarbeitende, ≤ 10 Mio. € Jahresumsatz.
2) ≤ 250 Beschäftigte, ≤ 50 Mio. € Jahresumsatz.
3) > 250 Beschäftigte, > 50 Mio. € Jahresumsatz.
4) ≤ 10 Mitarbeitende, ≤ 2 Mio. € Jahresumsatz.
Vorgaben zum Risikomanagementplan enthält Anhang I zur Verordnung. Danach muss der Risikomanagementplan klar darstellen, wie in der Anlage mit Kunststoffgranulat umgegangen wird, um Austritte und Freisetzungen zu vermeiden, einzudämmen und zu beseitigen. Er hat Standortpläne, Angaben zu Mengen, Risikozonen, potenziellen Austrittsstellen, Handhabungsvorgängen, Kontrollbefugnissen über externe Tätigkeiten sowie Zuständigkeiten von Mitarbeitern und die eingesetzte Verpackung und Ausrüstung zu enthalten. Der Plan beschreibt auch konkrete Verfahren, z. B. für die Handhabung von Verpackungen, regelmäßige Inspektionen, Reinigung von Anlagen und Fahrzeugen, Unterweisung Dritter, Kontrolle der Laderampen und die korrekte Abfahrt von Beförderungsmitteln. Die zuständigen Behörden können Wirtschaftsteilnehmer unter anderem auffordern, die Risikomanagementpläne so anzupassen, dass Freisetzungen wirksam verhindert, eingedämmt oder beseitigt werden können.
Für mittlere und große Unternehmen, die jährlich ≥ 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat handhaben, ist zusätzlich eine jährliche interne Bewertung durchzuführen, ob die Anlage die Anforderungen des Risikomanagementplans erfüllt. Auch diese Bewertungen werden für fünf Jahre dokumentiert und den Behörden bereitgestellt.
3. Zertifizierungspflicht für Wirtschaftsteilnehmer bei Handhabung von ≥ 1.500 Tonnen Kunststoffgranulat pro Jahr
Große Unternehmen (> 250 Beschäftigte, > 50 Mio. € Jahresumsatz):
- Erstnachweis bis 17.12.2027
- Danach alle 3 Jahre
- Zertifikat von einer Zertifizierungsstelle bestätigt die Einhaltung von Anhang I
Mittlere Unternehmen (≤ 250 Beschäftigte, ≤ 50 Mio. € Jahresumsatz):
- Erstnachweis bis 17.12.2028
- Danach alle 4 Jahre
- Zertifikat von einer Zertifizierungsstelle bestätigt die Einhaltung von Anhang I
Kleine Unternehmen (≤ 50 Mitarbeitende, ≤ 10 Mio. € Jahresumsatz):
- Erstnachweis bis 17.12.2030
- Zertifikat gilt 5 Jahre
- Nach Ablauf: entweder Erneuerung des Zertifikats (für weitere 5 Jahre) oder – wenn kein erneutes Zertifikat eingeholt wird – Vorlage einer aktualisierten Eigenerklärung über Konformität zusammen mit dem Risikomanagementplan alle 5 Jahre
Die Zertifizierungsstellen überprüfen vor Ort, auch in der Umgebung der Anlage, ob der Risikomanagementplan geeignet ist, Freisetzungen von Kunststoffgranulat zu vermeiden, und ob alle vorgesehenen Maßnahmen korrekt umgesetzt werden.
Die Zertifikate müssen elektronisch nach dem Muster in Anhang IV ausgestellt sein, Angaben zum Wirtschaftsteilnehmer, zur Anlage, zum Datum der Vor-Ort-Kontrolle und zur Gültigkeitsdauer enthalten sowie die Konformität mit dem Risikomanagementplan bestätigen.
Zertifizierungsstellen informieren die zuständigen Behörden unverzüglich über ausgestellte, ausgesetzte oder zurückgezogene Zertifikate sowie über Änderungen.
Mögliche Befreiungen:
- Mitgliedstaaten können nach Art. 7 Wirtschaftsteilnehmer von der Pflicht zur Eigenerklärung und zur Einholung eines Zertifikats befreien, wenn der Anlagenbetrieb einem behördlichen Genehmigungssystem unterliegt, das die Einhaltung der Anhang-I-Anforderungen sicherstellt und regelmäßige Inspektionen vorsieht. In Deutschland ist dies insbesondere für Anlagen relevant, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen.
- Wirtschaftsteilnehmer, die nach der EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert sind, sind von der Wiederholungs-Eigenerklärungspflicht (Art. 5 Abs. 2) und der Zertifizierungspflicht (Art. 6 Abs. 1-3) nach Art. 8 Abs. 1 befreit, wenn der Umweltgutachter geprüft hat, dass die Anhang-I-Anforderungen in das Umweltmanagementsystem aufgenommen wurden. Eine entsprechende Ausnahme kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für andere anerkannte Umweltmanagementsysteme gelten.
4. Welchen speziellen Pflichten unterliegen EU- und Nicht-EU-Frachtführer?
EU- und Nicht-EU-Frachtführer müssen sicherstellen, dass die in Anhang III vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt werden. Zusammengefasst umfasst Anhang III unter anderem Folgendes:
- Vermeidung von Austritten: Überprüfung der Laderäume, Container und Transportmittel vor Abfahrt, Sicherung der Verpackungen, Einsatz von Schutzabdeckungen und technischen Vorkehrungen zur Verhinderung von Leckagen, regelmäßige Reinigung und Kontrolle während der Fahrt.
- Eindämmung und Beseitigung: Reparatur beschädigter Verpackungen, Sammlung von ausgetretenem Granulat in geschlossenen Behältern, sichere Handhabung von Container-Linern und Silotanks, Benachrichtigung der zuständigen Behörden bei Freisetzungen.
- Ausrüstung: Bereitstellung von tragbaren Beleuchtungsgeräten, Handwerkzeugen (Besen, Eimer, Reparaturmaterial) und geschlossenen Sammelbehältern oder verstärkten Säcken für die Sammlung von ausgetretenem Granulat.
5. Welchen speziellen Pflichten unterliegen Wirtschaftsteilnehmer, EU- und Nicht-EU-Frachtführer?
Die Maßnahmen des Risikomanagementplans (Wirtschaftsteilnehmer) und die in Anhang III festgelegten Maßnahmen (EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer) sind in folgender Reihenfolge durchzuführen:
- Vermeidung von Austritten,
- Eindämmung von Austritten, um Freisetzungen zu verhindern,
- Beseitigung nach einem Austritt oder einer Freisetzung.
Schlägt eine Maßnahme zur Vermeidung, Eindämmung und Beseitigung von Austritten und Freisetzungen fehl, so sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
Wirtschaftsteilnehmer, EU- und Nicht-EU-Frachtführer unterliegen zudem Informationspflichten auf Verpackungen und Sicherheitsdatenblättern (Art. 10). Wer als Hersteller, Einführer, nachgeschalteter Anwender oder Vertreiber Kunststoffgranulat in Verkehr bringt, das die Definition synthetischer Polymermikropartikel nach Anhang XVII Eintrag 78 Nr. 7 REACH erfüllt (siehe dazu oben unter II.), muss auf dem Etikett, der Verpackung, in der Packungsbeilage oder im Sicherheitsdatenblatt folgende Information bereitstellen:
- das Piktogramm (Ausrufezeichen-Symbol) nach Anhang V und
- den Warnhinweis: „Umweltschädlich – Freisetzungen vermeiden“.

Die Informationen müssen gut sichtbar, lesbar und unauslöschlich sein und in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen das Granulat in Verkehr gebracht wird, bereitgestellt werden. Diese Pflicht kann im Rahmen der bereits bestehenden REACH-Verpflichtungen nach Anhang XVII Eintrag 78 Nr. 7 erfüllt werden.
Darüber hinaus müssen Wirtschaftsteilnehmer, EU- und Nicht-EU-Frachtführer sicherstellen, dass ihre Mitarbeitenden geschult sind, die Ausrüstung kennen und vorgesehene Verfahren korrekt anwenden können.
Außerdem sind die jährlich geschätzten Freisetzungsmengen und die Gesamtmengen des gehandhabten Kunststoffgranulats zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen werden fünf Jahre aufbewahrt und den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
VI. Welche Pflichten gibt es in Bezug auf die Beförderung von Kunststoffgranulat in Frachtbehältern auf dem Seeweg?
Verlader haben nach Art. 12 dafür zu sorgen, dass Kunststoffgranulat in stabile, dichte Verpackungen eingepackt wird, die normale Transportbelastungen aushalten und Freisetzungen verhindern. Sie liefern Beförderungsangaben zur Identifikation der Frachtbehälter an Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne und ergänzen diese Angaben durch einen speziellen Verladungsantrag nach SOLAS (Internationales Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See). Betreiber, Kapitäne und Agenten stellen sicher, dass sie über die Ladeinformationen verfügen und die Behälter möglichst unter Deck oder in geschützten Bereichen verstaut und gesichert werden, um Umweltgefahren zu minimieren, ohne die Sicherheit des Schiffs zu gefährden.
Die Pflichten für Verlader, Betreiber, Agenten und Schiffskapitäne von Seeschiffen nach Art. 12 gelten erst ab dem 17.12.2028 (Art. 26 Abs. 3).
VII. Was tun bei Vorfällen und Unfällen?
Wie Wirtschaftsteilnehmer, EU-Frachtführer und Nicht-EU-Frachtführer sich im Falle von Vor- bzw. Unfällen verhalten, gibt Art. 14 vor.
| Vorfall/Unfall | Verstoß gegen Verordnung |
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VIII. Welche Sanktionen drohen? Sind Entschädigungen geregelt?
Die Verordnung sieht in Art. 20 vor, dass Verstöße sanktioniert werden. Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen erlassen, darunter insbesondere finanzielle Verwaltungsstrafen, durch die den Zuwiderhandelnden die wirtschaftlichen Vorteile entzogen werden. Bei schweren Verstößen durch juristische Personen beträgt das maximale Bußgeld mindestens 3 % des Jahresumsatzes in der EU des Vorjahres. Alternativ oder zusätzlich können strafrechtliche Sanktionen verhängt werden.
Für Schadensfälle haben Betroffene gemäß Art. 21 Anspruch auf Entschädigung durch die verantwortlichen Personen oder Unternehmen, insbesondere bei Schäden an der menschlichen Gesundheit. Nationale Vorschriften dürfen das Recht auf Schadensersatz nicht unverhältnismäßig erschweren.
IX. Zeitlicher Überblick: Inkrafttreten und Anwendungsfristen
| Datum | Inhalt |
|---|---|
| 16.12.2025 |
|
| 17.12.2026 |
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| 17.12.2027 |
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| 17.12.2028 |
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| 01.01.2030 |
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| 17.12.2030 |
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| 17.12.2033 |
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