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BMJV legt Referentenentwurf für Umsetzung der Right-to-Repair-Richtlinie vor

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat am 15. Januar einen Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren vorgelegt. 

Das Ziel der Richtlinie besteht darin, die Reparatur und Wiederverwendung funktionsfähiger Waren sowohl während als auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist zu stärken. Hierdurch soll verhindert werden, dass viele lediglich defekte, im Übrigen aber noch nutzbare Produkte vorschnell entsorgt werden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollen daher verstärkt dazu angeregt werden, solche Waren reparieren zu lassen, anstatt sie durch neue zu ersetzen.

Der Gesetzesentwurf nimmt Anpassungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als auch im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) vor. 

Die im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen des Kaufvertragsrechts sehen vor, dass neben Eigenschaften wie Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit künftig auch die Reparierbarkeit als Merkmal der üblichen Beschaffenheit einer Kaufsache im Sinne von § 434 Absatz 3 Satz 2 BGB berücksichtigt wird. Entscheidet sich der Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung nach § 439 BGB für eine Reparatur statt einer Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist gemäß § 475e Absatz 5 BGB-E einmalig um zusätzliche zwölf Monate. Nach dem Entwurf ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher vor Durchführung der Nacherfüllung über das bestehende Wahlrecht zwischen Reparatur und Ersatzlieferung sowie über die verlängerte Gewährleistungsfrist im Reparaturfall zu informieren (§ 475 Absatz 4 BGB-E). Im Rahmen der Nachlieferung kann der Unternehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers auch eine überholte Ware liefern (§ 475 Absatz 6 BGB-E).

Zudem sieht der Entwurf die Einführung einer Reparaturverpflichtung für Hersteller bestimmter Waren vor. Hersteller dieser Waren (z. B. Waschmaschinen, Kühlschränke, Smartphones, Tablets), sind künftig verpflichtet, diese Waren auf Verbraucherwunsch unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und Hersteller, die unter die neue Reparaturverpflichtung fallen, müssen Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenen Preisen anbieten, die eine Reparatur nicht erschweren oder verhindern (§ 479c BGB-E). innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu reparieren (§§ 479a, 479b BGB-E). Zudem besteht die Verpflichtung, Verbraucher in leicht zugänglicher Weise über die angebotenen Reparaturleistungen zu informieren und den Zugang zu Preisverzeichnissen über eine frei zugängliche Internetseite bereitzustellen (§ 479d BGB-E). Herstellern wird es untersagt, durch technische oder andere Schutzmaßnahmen unabhängige Reparaturdienste oder den Einsatz von gebrauchten oder mittels 3D-Druck hergestellten Ersatzteilen zu behindern, sofern diese Maßnahmen nicht durch legitime, objektive Gründe wie etwa den Schutz geistigen Eigentums gerechtfertigt sind (§ 479e BGB-E).

Die Umsetzungsfrist der Right-to-Repair-Richtlinie läuft am 31. Juli 2026 ab. 

Dr. Marthe-Louise Fehse
Rechtsanwältin | Partnerin

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