Mandanteninformation - Aktuelle Entwicklung im Produktrecht
Artikel als PDF herunterladenLiebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,
als Leserinnen und Leser unserer Mandanteninformationen ist Ihnen bekannt, dass das Produktrecht durch eine immense Aktivität des (europäischen) Gesetzgebers gekennzeichnet ist. Angesichts der hiermit verbundenen Dynamik der Rechtslage besteht für Normadressaten die erste Herausforderung bereits darin, von den für sie bedeutsamen Vorschriften und den einschlägigen Geltungsbeginnen rechtzeitig Kenntnis zu erlangen – etwa um Produktionsprozesse oder Lieferbeziehungen in time anzupassen. Die vorliegenden Mandanteninformationen sollen dabei eine Hilfe darstellen. Wie gewohnt bieten sie einen hoffentlich komplexitätsreduzierenden Überblick über neue besonders relevante Regelungen, Gesetzesvorhaben, ausgewählte Gerichtsentscheidungen und Initiativen im Bereich des Produktrechts und der Lieferketten-Compliance. Trotz der Vielzahl der aufbereiteten Themen besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Gibt es produkt- oder branchenübergreifende Trends und/oder übergeordnete Entwicklungen? Stoffliche Verbote und Informationsanforderungen nehmen zu und eine Vielzahl von Rechtsakten wird an digitale Geschäftsmodelle sowie an digitale Gefahren angepasst. Der digitale Produktpass (DPP) rückt – zunächst in Gestalt des Batteriepasses – näher. Die EU-Verpackungsverordnung hält viele Wirtschaftsakteure in Atem. Außerdem steht die rasante gesetzgeberische Entwicklung im europäischen Produktrecht seit Anfang des Jahres im Zeichen des „Omnibus“. Die wesentlichen Entwicklungen dieser Deregulierungsbemühungen werden an mehreren Stellen thematisiert. Im Kontext dessen wurden u.a. verschiedene Sorgfaltspflichten, überwiegend vom europäischen Gesetzgeber, aufgeschoben („Stop-The-Clock“) – allerdings eben nicht aufgehoben. Ebenfalls beobachten lässt sich, dass der deutsche Gesetzgeber aufgrund der Neuwahlen mit Umsetzungs- oder Anpassungsgesetzen im Verzug war oder ist, was stellenweise für Rechtsunsicherheiten sorgt. Mehr und mehr auch verpflichtend normativ vorgeschrieben ist die Einrichtung effektiver und auch nachweisbarer Produkt-Compliance-Strukturen im Unternehmen – ein Thema, bei dem vielfach Nachholbedarf besteht und das dieser Tage einen Beratungsschwerpunkt darstellt.
Die Kommissionsstrategie für einen „einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ wird eine Reihe von Änderungen und Neuerungen u.a. in Bezug auf das Produktrecht bringen. Sie enthält einen umfassenden Maßnahmenkatalog und zielt an vielen Stellen des Produktrechts auf Erleichterungen, beispielsweise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung. Der Katalog ist ambitioniert und aus unserer Sicht durchaus positiv zu bewerten. Bisher handelt es sich allerdings überwiegend um politische Absichtserklärungen – hier behalten wir für Sie im Auge, ob der ehrgeizige Charakter der Strategie im Laufe der Gesetzgebungsverfahren aufrechterhalten bleibt und bereiten die Themen näher auf, sobald sie sich konkretisieren.
Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen.
Ihr Produktrechtsteam
Inhaltsverzeichnis
B. Material Compliance/Stoffrecht
1. Novellierung der Chemikaliensanktionsverordnung – Regierungsentwurf vom 06.11.2024
In unserer letzten Mandanteninformation – Aktuelle Entwicklungen im Produktrecht hatten wir bereits über die geplante Novellierung der Chemikaliensanktionsverordnung (ChemSanktV) berichtet. Die neue ChemSanktV ist zwischenzeitlich am 18. Januar 2025 in Kraft getreten. Mit Blick auf Bußgeld- und Straftatbestände dient die Änderung der ChemSanktV insbesondere der Aktualisierung der Verweise auf die relevanten EU-Rechtsvorschriften, in denen wiederum die Anforderungen/Pflichten geregelt werden, deren Verstoß sanktionsbewährt ist. Eine Aktualisierung war erforderlich, da die Vorgängerverordnung zur Regelung von Bußgeld- und Straftatbeständen beispielsweise auf die alte POP-Verordnung 850/2004/EG und nicht auf die aktuell geltende Verordnung 2019/1021/EU verwiesen hatte. Dies hatte wiederum zur Folge, dass die dort geregelten Bußgeld- und Straftatbestände wegen eines Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht durchgesetzt werden konnten. Mit der Aktualisierung der ChemSanktV und der neu gefassten Tatbestände im ChemG ist dieses „Schlupfloch“ nunmehr geschlossen worden. Darüber hinaus sind u.a. auch die Straf- und Bußgeldvorschriften zur REACH-Verordnung, CLP-Verordnung und F-Gase-Verordnung aktualisiert worden.
2. Chemie-Omnibus
Die Europäische Kommission will den Chemiesektor wettbewerbsfähiger machen und modernisieren und hat dazu ein neues (sechstes) Omnibuspaket auf den Weg gebracht. Es beinhaltet verschiedene legislative Vorschläge, mit denen die EU-Kommission die wichtigsten EU-Rechtsvorschriften für Chemikalien weiter straffen und vereinfachen möchte. Besonders hervorzuheben ist unseres Erachtens der Entwurf einer Verordnung zu Vereinfachung/Änderung der Verordnungen (EG) 1272/2008 (CLP-Verordnung, siehe hierzu auch Ziffer B.4.), der Verordnung (EG) 1223/2009 (Kosmetikverordnung) und der Verordnung (EU) 2019/1009 (Düngemittelverordnung). Den Verordnungsentwurf können Sie hier abrufen. Die EU-Kommission verfolgt insoweit unter anderem eine Vereinfachung der Kennzeichnungsanforderungen für als gefährlich i.S.d. CLP-Verordnung eingestuften Stoffe/Gemische.
3. Veränderungen der EU-Kosmetikverordnung
Am 13. Mai 2025 hat die Kommission die Verordnung 2025/877 „hinsichtlich der Verwendung bestimmter als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch eingestufter Stoffe in kosmetischen Mitteln“ veröffentlicht. Diese führt zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetikverordnung). Insbesondere wurden verschiedene Stoffe als karzinogen, mutagen oder reproduktionstoxisch in die Liste der verbotenen Stoffe aufgenommen. Die Neuregelungen gelten bereits seit dem 1. September 2025.
Zu Zwecken einer umfassenden Evaluierung der Kosmetik-VO hat die Kommission zudem zuletzt Feedback von Stakeholdern eingeholt. Sofern es als Ergebnis der Evaluierung zu weiteren Änderungen der Kosmetik-VO kommt, werden wir Sie hierüber informieren.
4. CLP-Verordnung
Mit unserer Mandanteninfo – Aktuelle Entwicklungen im Produktrecht haben wir zuletzt über das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/2865 zum 10. Dezember 2024 berichtet. Mit der Verordnung (EU) 2024/2865 hat der EU-Gesetzgeber weitreichende Novellierungen und Verschärfungen für die CLP-Verordnung eingeführt. Besonders praxisrelevant sind die mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten Verschärfungen im Hinblick auf die Kennzeichnung von als gefährlich i.S.d. CLP-Verordnung eingestuften Stoffen und Gemischen. So sind mit sehr hohem Detaillierungsgrad verbindliche Vorgaben zur Schriftgröße, Zeilenabstand, Schriftfarbe und -art sowie Buchstabenabstand des Kennzeichnungsetiketts getroffen worden. Darüber hinaus hat die Verordnung (EU) 2024/2865 Beschränkungen und Vorgaben für die Werbung und den Fernabsatzhandel eingeführt. Die eben genannten Novellierungen/Verschärfungen sollten eigentlich bereits zum 01. Juli 2026 gelten.
Die EU-Kommission hat jedoch mit dem Ziel der Reduzierung von Handels- und Investitionshemmnissen am 08. Juli 2025 einen neuen Verordnungsentwurf veröffentlicht, mit dem einige der mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten Verschärfungen wieder rückgängig gemacht werden sollen. Die EU-Kommission möchte unter anderem die mit der Verordnung (EU) 2024/2865 eingeführten Kennzeichnungsanforderungen betreffend Schriftgröße, Zeilenabstand, Schriftfarbe und -art sowie Buchstabenabstand sowie die Verschärfungen betreffend der Werbung und dem Fernabsatzhandel rückgängig machen. Der Verordnungsentwurf ist begrüßenswert; zumal ohnehin fraglich war, ob und welche Vorteile detaillierteste Regelungen etwa über die Schriftfarbe und Schriftart für die Chemikaliensicherheit hätten erreichen können. Die EU-Kommission schätzt, dass die betroffenen Unternehmen allein durch den „Rücktritt“ von den Anforderungen an die Schriftgröße und der damit verbundenen „typografischen Vorschriften“ mindestens 333.000.000 (333 Millionen) EUR einsparen können.
5. Neues rund um PFAS
PFAS-Beschränkungsverfahren: Vorläufige Bewertungsergebnisse von RAC und SEAC für weitere Sektoren und Abschluss des Hintergrunddokuments
Im Januar 2023 hatten fünf Mitgliedsstaaten, darunter Deutschland, ein REACH-Dossier zur umfassenden Beschränkung von PFAS bei der ECHA eingereicht und damit ein komplexes Beschränkungsverfahren initiiert. Vorgeschlagen werden dort als zwei Beschränkungsoptionen ein vollständiges Verbot oder ein Verbot mit zeitlich begrenzten Ausnahmeregelungen. Während der sechsmonatigen Konsultation zum Beschränkungsdossier im Jahr 2023 gingen mehr als 5.600 wissenschaftliche und technische Kommentare von interessierten Stakeholdern ein, was zu einer großen Herausforderung bei der Bearbeitung durch die bei der ECHA zuständigen Ausschüsse (RAC und SEAC) geführt hat. Wie in unseren letzten Mandanteninformationen berichtet, hat die ECHA im November 2024 einen Sachstandsbericht zum Stand des Beschränkungsverfahrens (Fortschrittsbericht) veröffentlicht. Wie beschrieben hatten die Ausschüsse angesichts des breiten Umfangs des Beschränkungsdossiers beschlossen, bei ihrer Bewertung einen sektorbasierten Ansatz zu verfolgen. Aus dem Fortschrittsbericht ging insbesondere hervor, dass auch andere Beschränkungsoptionen als Verbote geprüft werden sollen.
Am 24. Juni 2025 haben die Dossiereinreicher die endgültige Fassung ihres Dossiers als Hintergrunddokument zur geplanten Beschränkung an die ECHA übermittelt. Damit ist ihre Arbeit in dieser Phase des Beschränkungsverfahrens abgeschlossen. Am 20. August hat die ECHA die aktualisierte Version veröffentlicht.
Die Bewertung durch RAC und SEAC dauert weiterhin an. Bislang haben die Ausschüsse vorläufige Bewertungsergebnisse zu den folgenden Sektoren vorgelegt: Verbrauchererzeugnisse, Kosmetika, Skiwachs; Metallbeschichtung; Erdöl und Bergbau; Textilien, Polster, Leder, Bekleidung, Teppiche; Lebensmittelkontaktmaterialien und Verpackungen; Bauprodukte; Anwendungen von fluorierten Gasen; Medizingeräte; Verkehr. Vorläufige Bewertungsergebnisse soll es zudem laut Statusbericht und weiterer Meldung der ECHA zeitnah zu den folgenden Sektoren geben:
| Energie | RAC: liegt vor; SEAC: Beratung sollen im September 2025 weitergeführt werden |
| Schmierstoffe | RAC: liegt vor; SEAC: Beratungen sollen im September weitergeführt werden |
| Elektronik und Halbleiter | RAC: Beratung soll im September weitergeführt werden; SEAC: Beratung im September und Dezember 2025 |
| PFAS-Herstellung | RAC und SEAC: Beratung im September und Dezember 2025 |
Auch weiterhin halten wir Sie hierzu – wie insgesamt zum Thema PFAS – auf unserer Seite pfas.legal/de/ auf dem Laufenden.
Die Aktualisierung des Hintergrunddokuments hat zudem zu einer Identifikation weiterer relevanter Sektoren geführt: Druckanwendungen; Versiegelungsanwendungen; Maschinenanwendungen; andere medizinische Anwendungen; militärische Anwendungen; Sprengstoffe; technische Textilien; breitere industrielle Anwendungen. Hierfür ist kein sektorbasierter Ansatz der Ausschüsse geplant. Laut Update der ECHA hat sie das Ziel, die endgültigen Stellungnahmen des RAC und SEAC im nächsten Jahr (2026) vorzulegen.
6. EU-POP-Verordnung – Neue stoffliche Beschränkungen für UV-328 und Dechloran Plus
Durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/843 vom 15. Juli 2025 ist zur Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens eine neue stoffliche Beschränkung in Anhang I der EU-POP-Verordnung betreffend den Stoff UV-328 (CAS-Nr.: 25973-55-1) aufgenommen worden. Damit ist seit Geltung der delegierten Verordnung zum 04. August 2025 die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von UV-328 als Stoff, in Gemischen oder in Erzeugnissen EU-weit grundsätzlich verboten. Im Übrigen ist mit der Entscheidung „SC-11/10: Listing of Dechloran Plus“ eine Beschränkung für Dechloran Plus in das Stockholmer Übereinkommen aufgenommen worden. Dementsprechend hat die EU-Kommission im zur Umsetzung einer neuen Beschränkungen für Dechloran Plus am 15. Mai 2025 den Entwurf für eine delegierte Verordnung zur Einführung einer Beschränkung von Dechloran Plus aufgenommen. Am 25. September 2025 ist die delegierte Verordnung (EU) 2025/1930 im EU-Amtsblatt betreffend Dechloran Plus veröffentlicht worden, so dass die Beschränkung für Dechloran Plus zum 15. Oktober 2025 in Kraft treten wird.
Diese Entwicklungen zeigen exemplarisch die Dynamik im EU-Stoffrecht auf, da die heute existierenden stoffrechtlichen Beschränkungen stetig erweitert werden. Aus der Perspektive der betroffenen Wirtschaftsakteure kommt es in Fällen, in denen neue stoffrechtliche Beschränkungen eingeführt werden, unter anderem auf die Anwendbarkeit von etwaigen Übergangsregelungen an. In diesem Zusammenhang ist neben den stoffspezifischen Ausnahmen, die jeweils in den entsprechenden Einträgen des Anhang 1 der EU-POP-Verordnung geregelt werden, auf die Übergangsregelungen in Art. 4 Abs. 2 EU-POP-Verordnung hinzuweisen.
7. EU-POP-Verordnung: Herabsetzung der Grenzwerte für PFOS & delegierte Verordnung zu PFOA in Feuerlöschschäumen
Am 27. Juni 2025 wurde im Amtsblatt der EU die delegierte Verordnung (EU) 2025/718 veröffentlicht, die die in der POP-Verordnung geregelten Grenzwerte für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und ihre Derivate herabsetzt. Künftig gilt für PFOS und ihre Salze ab einer Konzentration von höchstens 0,025 mg/kg (0,0000025 Gew.-%; zuvor 10 mg/kg bzw. 0,001 Gew.-%) in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen das Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung. Für PFOS-verwandte Verbindungen, die in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind, wird ein Höchstwert von 1 mg/kg (0,0001 Gew.-%) eingeführt. Zudem wird die Verwendungsausnahme für Sprühnebelunterdrückung für nicht dekoratives Hartverchromen gestrichen. Die delegierte Verordnung ist am 17. Juli 2025 in Kraft getreten, die neuen Grenzwerte gelten ab dem 3. Dezember 2025.
Für die Beschränkung von PFOA in Anhang I der POP-Verordnung findet sich eine spezifische Verwendungsausnahme für „Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist“. Diese Ausnahme wäre eigentlich am 4. Juli 2025 ausgelaufen. Durch die delegierte Verordnung (EU) 2025/1399 wurde die Ausnahme jedoch bis zum 3. Dezember 2025 verlängert. Zudem wurden durch die delegierte Verordnung insbesondere neue Grenzwerte für Spurenverunreinigungen eingeführt, da sich bei der Umstellung auf alternative Löschmittel gezeigt hat, dass geringe Rückstände der zuvor verwendeten Substanzen aus den Rohrleitungen in das neue Löschmittel übergehen können.
8. Neue Anforderungen für Produkte (Materialien/Werkstoffe) mit Trinkwasserkontakt
Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2020/2184 („Drinking Water Directive“/DWD) werden unter anderem die Materialien und Werkstoffe, die mit Trinkwasser in Kontakt treten dürfen, über Positivlisten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) drastisch eingeschränkt.
Die EU-Kommission hat die Regelungen der DWD durch verschiedene delegierte Verordnungen konkretisiert und ergänzt. So enthält etwa die delegierte Verordnung (EU) 2024/369 Regelungen zur Festlegung des Verfahrens für die Aufnahme von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen in die europäischen Positivlisten oder deren Streichung daraus. Die delegierte Verordnung (EU) 2024/370 macht Vorgaben zur Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, sowie Vorschriften für die Benennung der an diesen Verfahren beteiligten Konformitätsbewertungsstellen. Die delegierte Verordnung (EU) 2024/371 der Kommission legt Spezifikationen für die Kennzeichnung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, fest. Die beiden letztgenannten delegierten Verordnungen entfalten ab dem 31. Dezember 2026 Geltung. Zusätzlich wird die Richtlinie durch Durchführungsbeschlüsse konkretisiert. Hinzuweisen ist insbesondere auf den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/367 zur Erstellung der europäischen Positivlisten von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen, die für die Verwendung bei der Herstellung von Materialien bzw. Werkstoffen oder Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, zugelassen sind. Dieser gilt ebenfalls ab dem 31. Dezember 2026.
Die ECHA hat auf ihrer Website verschiedene Dokumente zur Verfügung gestellt, um die Umsetzung und die Anwendung der DWD zu erleichtern. U.a. findet sich ein Dokument, welches sich explizit an Antragsteller richtet, die die Aufnahme eines Ausgangsstoffs, einer Zusammensetzung oder eines Bestandteils in eine europäische Positivliste beantragen wollen.
9. Geplante Erleichterungen für die Registrierungspflicht gemäß Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung)
Die neue F-Gase-Verordnung gilt grundsätzlich bereits seit dem 11. März 2024 und enthält, wie auch ihre Vorgängerverordnung, Bestimmungen und Einschränkungen über die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von F-Gasen sowie bestimmten Erzeugnissen (z.B. Klimaanlagen), die F-Gase enthalten. Mit der neuen F-Gase-Verordnung wurde unter anderem die Registrierungspflicht im Jahr 2024 verschärft und verpflichtend in Art. 20 Abs. 4 lit. a) F-Gase-Verordnung für alle Unternehmen eingeführt, die F-Gase als solche oder F-Gas-haltige Erzeugnisse/Einrichtungen ein- oder ausführen. Die EU-Kommission hat als Maßnahme des sog. Omnibus-VI-Pakets am 21. Mai 2025 einen Entwurf für eine Novellierung der neuen F-Gase-Verordnung veröffentlicht. Verfolgt wird eine Reduzierung der zur Registrierung im F-Gase-Portal verantwortlichen Unternehmen. Gemäß dem neuen Art. 20 Abs. 1 lit. a) sollen nur noch die folgenden Tätigkeiten eine Registrierungspflicht auslösen:
- Ein- oder Ausfuhren von F-Gasen als solche,
- Inverkehrbringen von Erzeugnissen/Einrichtungen, die einer Meldepflicht gemäß Art. 26 F-Gase-Verordnung unterliegen (Voraussetzung für eine Meldepflicht in Art. 26 Abs. 4 ist u.a. die Überschreitung von Bagatellgrenzen)
- sowie der Export von Erzeugnissen/Einrichtungen gemäß Art. 22 Abs. 3 F-Gase-Verordnung, sofern F-Gase enthalten sind, die einen GWP-Wert („global warming potential) von mind. 1.000 haben.
Das Gesetzgebungsverfahren zu dem neuen Verordnungsentwurf läuft aktuell, so dass insoweit die weiteren Entwicklungen zu beobachten sind.
10. RoHS Pack 22-Ausnahmen
In unserer letzten Mandanteninfo – Aktuelle Entwicklungen im Produktrecht hatten wir bereits darüber informiert, dass die EU-Kommission am 06. Januar 2025 die Entwürfe für drei delegierte Rechtsakte veröffentlicht hat, mit denen die RoHS-Ausnahmen für Blei nach Anhang III, 6a, 6b, 6c, 7a und 7c verlängert werden sollten.
Ausweislich des Informationsportals der EU-Kommission hat diese die Verlängerung der genannten RoHS-Ausnahmen nunmehr am 08. September 2025 angenommen. Die delegierten Richtlinien zur Verlängerung der Bleiausnahmen liegen nun bei dem Europäischen Parlament und dem Rat, die gemäß Art. 22 Abs. 1 RoHS-Richtlinie innerhalb einer Frist von zwei Monaten Einwände erheben können. Gemäß Art. 22 Abs. 2 RoHS-Richtlinie werden die delegierten Richtlinien im EU-Amtsblatt veröffentlich und dann zu den jeweils in den delegierten Richtlinien genannten Zeitpunkten in Kraft treten, sofern weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände erheben. Ein Inkrafttreten der neuen Ausnahmeregelungen für Blei könnte somit Ende November/Anfang Dezember 2025 erfolgen.
Wir werden die weiteren Entwicklungen beobachten und Sie gesondert über etwaige Neuigkeiten informieren.
11. Mikroplastik: Informationsanforderungen sind zu beachten
2023 wurde die Verordnung 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII REACH-Verordnung hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel beschlossen, die den Verkauf von Mikroplastik und Gemischen verbietet, denen absichtlich Mikroplastik zugesetzt wurde und die dieses Mikroplastik bei ihrer Verwendung freisetzen. Damit soll die Umwelt- und Meeresverschmutzung durch diese Partikel reduziert werden. Betroffen von diesem Verbot sind verschiedene Stoffe und insbesondere Gemische, darunter Granulat für Sportplätze, Reinigungsmittel und kosmetische Produkte. Die Verordnung ist im Oktober 2023 in Kraft getreten, hier haben wir die Inhalte der Mikroplastik-Beschränkung näher für Sie aufbereitet.
Für das Inverkehrbringen von bestimmten Stoffen und Produkten (z.B. synthetischen Polymermikropartikeln [SMP] als solche oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen; Arzneimittel; EU-Düngeprodukte; Lebensmittelzusatzstoffe) bestehen dabei Ausnahmen von dem Verbot. Zugleich erlegt die Verordnung Lieferanten, die von einer der Ausnahmen Gebrauch machen, Informationspflichten auf. Der Geltungsbeginn dieser Pflichten steht unmittelbar bevor: Ab dem 17. Oktober 2025 müssen insbesondere Lieferanten von SMP als solchen oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen, von SMP in Lebensmittelzusatzstoffen sowie von SPM, die durch technische Mittel so eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung in die Umwelt verhindert wird, wenn sie während der vorgesehenen Endanwendung vorschriftsmäßig verwendet werden, bestimmte Informationen bereitstellen.
Bereits im April 2025 hat die Kommission zudem einen Leitfaden zur Anwendung der Bestimmungen der Verordnung veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar.
12. Feedback-Verfahren zu recyceltem Kunststoff in Einweg-Getränkeflaschen
Die Europäische Kommission hat am 08.07.2025 das zweite „Have your say“-Verfahren zum Durchführungsbeschluss hinsichtlich der Berechnung, Überprüfung und Berichterstattung von Daten zum Anteil an recyceltem Kunststoff in Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff geöffnet. Die Frist für Rückmeldungen lief bis zum 19.08.2025.
Ziel ist es, durch den Durchführungsbeschluss Ares(2025)5489340 den EU-Mitgliedstaaten klare rechtliche Vorgaben zur Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 an die Hand zu geben. Die Kommission hofft, dass der Durchführungsbeschluss dazu beitragen wird, die Verwendung von Recyclingmaterial in der EU-Wirtschaft zu steigern und die Entsorgung von Kunststoffabfällen per Verbrennung und auf Deponien zu verringern.
13. Titandioxid: EuGH entscheidet, Einstufung als „vermutlich krebserzeugend beim Einatmen“ bleibt nichtig
Titandioxid ist ein weit verbreiteter Weißmacher, der unter anderem in Sonnencreme, Zahnpasta, Wandfarbe und Lack verwendet wird. Seine Beliebtheit verdankt Titandioxid seiner hohen Deckkraft und Lichtbeständigkeit. Am 1. August 2025 hat der EuGH die 2019 von der EU-Kommission veranlasste Einstufung von Titandioxid in Pulverform als „vermutlich krebserregend beim Einatmen“ für nichtig erklärt (zur Presseerklärung des Gerichts). Mit der Entscheidung des EuGH wurde ein vorheriges Urteil des EuG vom 23. November 2022 bestätigt, das „offensichtliche Beurteilungsfehler“ im Hinblick auf die der Einstufung zugrunde liegende Studie erkannt hatte.
Unseren ausführlicheren Blogbeitrag zum Thema finden Sie hier.
C. Produktumweltrecht und Ökodesign
1. Neue Kommissionsstrategie mit weitreichenden Ankündigungen etwa im Bereich des Systems der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility)
Die Kommission hat am 21. Mai 2025 ihre Strategie für einen „einfachen, nahtlosen und starken Binnenmarkt“ veröffentlicht. Die Strategie enthält einen Maßnahmenkatalog, mit dem zukünftig darauf reagiert werden soll, dass „die Welt aufgrund geopolitischer Herausforderungen und Handelsspannungen in eine Phase wirtschaftlicher Unsicherheiten stürzt“. Der Maßnahmenkatalog ist umfassend und betrifft neben dem Bereich des Produktumweltrechts noch weitere Themengebiete, wie das allgemeine Produktrecht. Wichtige Aspekte haben wie hier bereits für Sie aufgelistet.
Diese und weitere Inhalte der in der Kommissionsstrategie angekündigten Maßnahmen sind sehr weitgehend und könnten zu massiven Erleichterungen für Hersteller führen, die Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Allerdings gilt es abzuwarten, ob und inwieweit die Kommission ihren Ankündigungen auch Taten (hier: verbindliche Rechtsakte) folgen lässt. Wir beobachten die Entwicklungen weiterhin genau und werden Sie wie gewohnt über relevante Neuerungen informieren.
In Bezug auf das System der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility) werden EU-weite Vereinfachungen angekündigt. U.a. sind eine Streichung ungerechtfertigter Anforderungen bezüglich Bevollmächtigten seitens der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und eine Verringerung der Berichtspflichten (durch einen Omnibus-Vorschlag im 4. Quartal 2025) und einen Abbau von Hemmnissen durch heterogene nationale Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (im Rahmen eines Legislativvorschlags für einen Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft im 4. Quartal 2026) geplant.
2. Triman-Logo - Vertragsverletzungsverfahren gegen Frankreich und EU-Verfahren gegen Spanien wegen Mülltrennungskennzeichnung
In Frankreich müssen Haushaltsprodukte, die einer Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) unterliegen, mit dem Triman-Logo gekennzeichnet werden. Diese Vorgabe (sowie die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Info-tri) beschäftigt nun den EuGH: Die Kommission hat im Juni 2025 beschlossen, Frankreich zu verklagen, da es in der Kennzeichnungsvorgabe Hindernisse für den freien Warenverkehr sieht. Laut Pressemitteilung können die französischen Anforderungen zudem als unverhältnismäßig angesehen werden, da in der EU-Verpackungsverordnung ebenfalls vorgesehen ist, harmonisierte Vorschriften in künftigen Durchführungsrechtsakten im Einzelnen festzulegen – damit stünden Mittel zur Verfügung, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weniger einschränken.
Triman ist aber nur das prominenteste Beispiel nationaler Kennzeichnungsvorgaben, denen die Kommission den Kampf angesagt hat. Schon im Dezember 2024 hatte die Kommission beschlossen, aufgrund spanischer Kennzeichnungsvorschriften für Abfalltrennungsanweisungen ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien einzuleiten.
3. EU-Verpackungsverordnung – Geltungsbeginn am 12.8.2026
Einen ersten Überblick zu dem Regelungsinhalt und der Regelungssystematik der neuen Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR/EU-Verpackungsverordnung) können Sie in unserer ausführlichen Mandanteninformation gewinnen. Die PPWR wird für das Inverkehrbringen von Verpackungen (befüllt/unbefüllt) auf den EU-Binnenmarkt gelten und zum Teil sehr weitreichende Anforderungen an Verpackungen einführen. Die PPWR gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Viele der materiellen Verpackungsanforderungen, wie etwa die Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, bedürfen jedoch einer weitergehenden Konkretisierung durch delegierte Rechtsakte der EU-Kommission und werden daher erst in den folgenden Jahren verbindlich eingeführt.
Zur Qualifikation als Erzeuger einer Verpackung bzw. eines verpackten Produkts im Sinne der PPWR siehe auch den Aufsatz unserer Kollegen Nusser/Ungerer, ZfPC 20205, S. 171 ff.
Die Pflichten der Wirtschaftsakteure gemäß Kapitel IV werden bereits zum 12. August 2026 gelten. In Anbetracht der rechtlichen Komplexität und der Tatsache, dass Art. 4 PPWR ein gesetzliches Verkehrsverbot für nicht konforme Verpackungen (befüllt/unbefüllt) regelt, ist den betroffenen Wirtschaftsakteuren eine Zeitnahe Auseinandersetzung mit der PPWR anzuraten, bei der wir Sie gerne unterstützen können.
4. Laufendes Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des ElektroG
Das Bundeskabinett hat am 2. Juli 2025 eine Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) beschlossen. Der Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zielt zum einen darauf ab, die Sammelmenge zu steigern. Zum anderen sollen Brandrisiken, die durch Lithium-Batterien verursacht werden, die in immer mehr Elektrogeräten verbaut sind, minimiert werden.
Der Entwurf sieht u.a. vor, dass Sammelstellen in den Geschäften künftig einheitlich gekennzeichnet werden müssen, damit Kunden die Rückgabemöglichkeiten leichter erkennen können. Ebenfalls sollen Kunden unmittelbar im Ladenregal durch das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne darüber informiert werden, dass sie ein Elektrogerät kaufen, das nach der Gebrauchsphase getrennt zu entsorgen ist. Weiter ist vorgesehen, dass Elektroaltgeräte bei der Sammlung am Wertstoffhof ausschließlich durch geschultes Personal einsortiert werden. Die Rücknahmepflicht für Einweg-E-Zigaretten soll erweitert werden.
Am 11. September hat sich der Deutsche Bundestag in 1. Lesung mit dem Entwurf befasst. Der Entwurf wurde in den Umweltausschuss überwiesen. Eine Stellungnahme des Bundesrates steht noch aus. Der aktuelle Entwurf ist hier abrufbar.
5. Entwurf einer EU-Altfahrzeugverordnung: Rat und Parlament legen Standpunkte fest
Im Juni 2025 hat der Rat seinen Standpunkt zur geplanten Verordnung über Anforderungen an die kreislauforientierte Konstruktion von Fahrzeugen und über die Entsorgung von Altfahrzeugen (sog. EU-Altfahrzeugverordnung, ELVR) festgelegt. Im September 2025 hat das Europäische Parlament über Änderungsanträge abgestimmt und so seine Position für die nun anstehenden Verhandlungen über die endgültige Fassung der Vorschriften festgelegt.
Ziel der EU-Altfahrzeugverordnung ist es, den Übergang der Automobilindustrie zur Kreislaufwirtschaft in allen Phasen des Fahrzeugs, von der Konstruktion bis zur Endbehandlung am Ende des Lebenszyklus, zu erleichtern. Die EU-Altfahrzeugverordnung, die an die Stelle der Altfahrzeug-RL treten soll, zielt auch darauf ab, den Zugang zu kritischen Rohstoffen für die Europäische Wirtschaft zu erleichtern. Hierzu soll u.a. die Verwertung von Altfahrzeugen in der EU insgesamt verbessert und Recycling und Rückgewinnung kritischer Rohstoffe incentiviert werden. Zudem sollen Fahrzeughersteller stärker im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung in die Pflicht genommen werden.
Die Position des EU-Parlaments sieht u.a. einen Mindestanteil an Recyclingkunststoff von nur 20 Prozent (anstelle von 25 Prozent) innerhalb von sechs Jahren nach Inkrafttreten vor. Zudem sollen Hersteller die Möglichkeit haben, bis zu 50 Prozent des Rezyklats durch die Verwendung von Produktionsabfällen zu erfüllen. Das Parlament ist weiter für eine Absenkung der Kreislaufquote von 25 auf 15 Prozent.
Eine Einigung zwischen Rat, Parlament und Kommission ist bereits für Ende 2025 geplant, ob dies aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Verordnungsvorhaben realistisch ist, bleibt abzuwarten.
6. ESPR-Arbeitsplan – Neue Ökodesign-Regel in Planung
Im Mai veröffentlichte die Kommission den neuen Arbeitsplan 2025 – 2030 für Ökodesign für nachhaltige Produkte mit Energieverbrauchskennzeichnung. Der Arbeitsplan bezeichnet Produkte, die vorrangig im Rahmen der neuen Ökodesign-Verordnung und der Rahmenverordnung über die Energiekennzeichnung reguliert werden sollen.
In den Arbeitsplan aufgenommen wurden 16 energieverbrauchsrelevante Produkte die bereits Gegenstand des Arbeitsprogramms 2022-2024 unter der Ökodesign-Richtlinie waren (z.B. Displays, Elektromotoren, Drehzahlregelungen, Haushaltsgeschirrspüler, -waschmaschinen, - trockner und Wäschetrockner). Teilweise handelt es sich hierbei um Produkte für die bereits Ökodesign-Anforderungen bestehen, teilweise ist das aber nicht der Fall. Die Kommission plant die für diese Produkte bereits begonnenen Maßnahmen zur Schaffung von Ökodesign-Anforderungen im Zeitraum des neuen Arbeitsplans abzuschließen. Für die Annahme von Anforderungen für die meisten dieser Produkte hat die Kommission bereits Vorbereitungsarbeiten in die Wege geleitet. Außerdem sind gegenwärtig noch Ökodesign-Anforderungen für 19 Produkte in Arbeit, welche noch unter die alte Ökodesign-Richtlinie fallen werden (z.B. Staubsauger, Computer, Server und Speichermedien). Der aktuelle Stand dieser Vorhaben kann dem Arbeitsdokument der Kommission zum Arbeitsplan 2025-2030 entnommen werden.
Zusätzlich sieht der Arbeitsplan die Schaffung neuer Anforderungen für vier Endprodukte (Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen) und zwei Zwischenprodukte (Eisen/Stahl, Aluminium) vor. Außerdem sollen Anforderungen an die Reparierbarkeit bestimmter Elektronikprodukte und an den Rezyklatanteil und die Recyclingfähigkeit von Elektro- und Elektronikgeräten geschaffen werden. Anforderungen an Eisen und Stahl sollen bereits 2026 angenommen werden.
7. ESPR: Inkrafttreten neuer Regelungen für Smartphones, Mobiltelefone usw.
Seit dem 20. Juni 2025 gelten die Regelungen einer neuen delegierter Verordnung, die noch unter der alten Ökodesign-Richtlinie erlassen wurde. Die Verordnung (EU) 2023/1670 schafft Ökodesign-Anforderungen für Smartphones, Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets. Die Verordnung (EU) 2023/1669 flankiert diese mit Regelungen zur Energieverbrauchskennzeichnung für Smartphones und Tablets.
Die Verordnung (EU) 2023/1670 zielt darauf ab die Ressourceneffizienz von Smartphones, Mobiltelefonen, schnurlosen Telefonen und Slate-Tablets zu steigern. Um dies zu erreichen, schafft die Verordnung Ökodesign-Anforderungen, welche darauf abzielen, die Reparierbarkeit der betroffenen Produkte zu verbessern. Dies soll insbesondere dadurch erreicht werden, dass deren Hersteller verpflichtet werden, die Reparierbarkeit der Geräte zu verbessern, Ersatzteile für bis zu 7 Jahre vorzuhalten, Reparatur- und Wartungsinformationen bereitzustellen, die Widerstandsfähigkeit der Produkte zu erhöhen und Mindestbatterielaufzeiten sicherzustellen. Die Verordnung (EU) 2017/1369 beabsichtigt den Energieverbrauch von Smartphones und Tablets zu senken und schafft, um dies zu erreichen, Energieeffizienzklassen für diese Produkte, die auf einem Energieetikett ausgewiesen werden müssen. Smartphones und Tablets müssen mit dem Etikett geliefert und einem Produktdatenblatt versehen werden, welches neben dessen Energieeffizienzklasse auch dessen Widerstandsfähigkeit, Reparierbarkeit und Akkuleistung wiedergibt. Die Anforderungen der beiden Verordnungen gelten für betroffene Produkte, die seit dem 20. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.
Adressaten der beiden Rechtsakte sind die Hersteller und Importeure, die sicherstellen müssen, dass die betroffenen Produkte im Zeitpunkt des Inverkehrbringens den Anforderungen der Verordnung entsprechen. Außerdem sieht die Verordnung zur Energieeffizienzkennzeichnung noch besondere Pflichten für die Lieferanten und Händler von Smartphones und Tablets vor. Diese sind unter anderem dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die Informationen des Kennzeichnungsetiketts auch beim Kauf durch den Kunden wahrgenommen werden können.
8. ESPR: Delegierter Rechtsakt zu Ausnahmen vom Vernichtungsverbot bezüglich unverkaufter Kleidung in Vorbereitung
Neben der Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen identifiziert die neue EU-Ökodesign-Verordnung (ESPR) die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter durch Unternehmen als ein Umweltproblem in der gesamten EU und führt Maßnahmen ein, um diese Praxis zu verhindern. Konkret wird die Vernichtung von unverkaufter Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen grundsätzlich verboten. Geltungsbeginn der Vorschrift ist der 19. Juli 2026, für mittlere Unternehmen gilt das Verbot ab dem 19. Juli 2030.
Die Kommission wird einen delegierten Rechtsakt erlassen, mit dem Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung festgelegt werden. Dieser Rechtsakt befindet sich in Vorbereitung. Zuletzt hat die Kommission eine öffentliche Anhörung durchgeführt, bei der Stellungnahmen zum Entwurf eingereicht werden konnten.
9. Novelle der Abfallrahmenrichtlinie – Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien
Am 26.09.2025 wurde die Novelle der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Sie enthält zwei wesentliche Neuerungen: Vorschriften zu Maßnahmen zur Reduzierung von Lebensmittelverschwendung sowie die Einführung einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) für Textilien.
Besonders für den Textilsektor ergeben sich dadurch weitreichende Änderungen. Die Mitgliedstaaten sind künftig verpflichtet, ein harmonisiertes System der erweiterten Herstellerverantwortung einzuführen. Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer unter anderem von Kleidung und Bekleidungszubehör, Schuhen und bestimmten Waren zur Innenausstattung werden so in Zukunft an den Kosten für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung und Verwertung von Alttextilien beteiligt.
Nähere Informationen zur Novelle der AbfRRL können Sie unserer neusten Mandanteninformation entnehmen (verfügbar: hier).
10. Right-to-repair-Richtlinie
Die am 30.07.2024 in Kraft getretene Richtlinie (EU) 2024/1799 (Right-to-Repair-Richtlinie) muss bis zum 31.07.2026 durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland liegt gegenwärtig noch kein Gesetzesentwurf für ein Umsetzungsgesetz zur Richtlinie vor.
Eine zentrale Regelung der Right-to-Repair-Richtlinie ist der in Art. 5, 6 der Richtlinie vorgesehenen Reparaturanspruch für Verbraucher. Der Anwendungsbereich des Reparaturanspruchs umfasst Waren, die von Verbrauchern erworben wurden und bei denen ein Mangel außerhalb der Haftung des Verkäufers eintritt oder offenbar wird. Verpflichtet zu der Reparatur ist in erster Linie der Hersteller der Ware. Hat der Hersteller seinen Sitz außerhalb der Union, ist der Bevollmächtigte des Herstellers bzw. wenn es keinen Bevollmächtigten gibt der Importeur und wenn es keinen Importeur gibt, der Vertreiber verpflichtet. Die Reparaturpflicht besteht für solche Waren, für die in den in Anhang II der Richtlinie aufgeführten Rechtsakte Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind. Dazu zählen derzeit u. a. Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner, Haushaltsgeschirrspülmaschinen, Kühlgeräte, Staubsauger, Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets sowie Haushaltswäschetrockner. Die Reparatur muss unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis sowie innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Wie die Reparaturpflicht konkret im deutschen Recht umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.
11. Implementierung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist seit dem 28. Juni 2025 anwendbar. Es verpflichtet Wirtschaftsteilnehmer, die bestimmte Produkte bereitstellen, die für die Teilhabe am öffentlichen Leben durch Menschen mit Behinderungen essenziell sind, die Barrierefreiheit dieser Produkte sicherzustellen. In den Anwendungsbereich fallen unter anderem Selbstbedienungsterminals, Telekommunikationsgeräte für Verbraucher und Universalrechner. Auch bestimmte Dienstleistungserbringer sind verpflichtet ihre Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Hierzu zählen die Anbieter von Telekommunikationsdiensten und von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, insbesondere Online-Shops. Hilfe bei der Umsetzung des BFSGs bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Diese hat eine FAQ zum BFSG veröffentlicht, welche sie regelmäßig aktualisiert.
Für die Marktüberwachung zuständig, ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Zwar ist diese noch nicht formal errichtet, sie soll jedoch als Anstalt des öffentlichen Rechts in Sachsen-Anhalt eingerichtet werden. Während die zuständige Marktüberwachungsbehörde noch in der Errichtung begriffen ist, gibt es erste Meldungen, dass (fragwürdige) Abmahnschreiben im Kontext des BFSG verschickt werden. Die Adressaten der Schreiben sind in der Regel die Betreiber kleinerer und mittlerer Online-Shops, denen vorgeworfen wird, diese nicht im Einklang mit dem BFSG gestaltet und damit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen zu haben. Gerade die Anbieter solcher Online-Shops sollten diese daraufhin überprüfen, ob sie die Vorgaben des BFSG wahren.
Die konkreten Barrierefreiheitsanforderungen an Produkte und Dienstleistungen richten sich nach der Verordnung zum BFSG (BFSGV). Deren Anforderungen sind teilweise sehr unbestimmt. Bis diese durch harmonisierte Normen, technische Spezifikationen und delegierte Verordnungen der Kommission konkretisiert werden, bietet es sich mitunter an, Rückgriff auf bereits etablierte Standards zu nehmen. Bei der Gestaltung von Internetauftritten sind dies die WCGA-Standards.
D. CE-Harmonisierungsrechtsakte / Produktsicherheitsrecht
1. Neues rund um die EU-Batterieverordnung und das nationale BattDG
Die Verordnung 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (EU-Batterieverordnung) hat einen umfassenden Regelungsansatz und enthält Regelungen für verschiedenste Batteriekategorien und für unterschiedlichste Akteure in der Lieferkette. Die wichtigsten Inhalte haben wir hier für Sie zusammengefasst.
a) Aktuell relevante Geltungsbeginne
Besonders zu beachten sind Informationspflichten von Herstellern und Händlern nach Art. 74 Batterie-VO. Diese sind äußerst umfangreich und verpflichten beispielsweise zur Bereitstellung von Informationen über die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, über die erforderlichen Sicherheitsanweisungen für die Handhabung von Altbatterien, über die Bedeutung der Kennzeichnungen und Symbole auf Batterien sowie über die Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe.
Die EU-Batterieverordnung sieht zeitlich gestufte Geltungsbeginne der jeweiligen Anforderungen vor. Erste Vorgaben haben bereits am 18.02.2024 (z.B. stoffliche Beschränkung für Blei betreffend Gerätebatterien, verschiedene Kennzeichnungsvorgaben, Pflicht zur Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens) Geltung erlangt. Seit dem 18. August 2025 gilt zudem die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Symbol der getrennten Sammlung (in Deutschland allerdings bereits auf Grundlage von § 17 Abs. 1 BattG verpflichtend). Ebenfalls seit dem 18. August 2025 gelten viele Vorgaben aus Kapitel VIII der EU-Batterieverordnung (Bewirtschaftung von Altbatterien, u.a.: Regelungen zur Herstellerregistrierung).
b) Omnibus IV: Verschiebung der Sorgfaltspflichten und weitere Erleichterungen
Ursprünglich ebenfalls ab dem 18. August 2025 sollten die Regelungen über die Sorgfaltspflichten (Art. 47 ff. BattVO) gelten. Durch eine zum sog. Omnibus IV gehörende Verordnung wurde der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten allerdings um zwei Jahre nach hinten verschoben („Stop-the-clock“-Mechanismus). Der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten ist nunmehr der 18. August 2027. Die Leitlinien für die Anwendung der in den Art. 49 und 50 festgelegten Sorgfaltspflichten sollen nunmehr bis zum 26. Juli 2026 erlassen werden.
Ein weiterer zum Omnibus IV gehörender Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Ausnahme von den Sorgfaltspflichten für Small and Medium-Sized Enterprises (SME) auch für sog. Small Mid-Cap Enterprises (SMC) gelten sollen. Konkret sollen die Art. 47 ff. erst dann greifen, wenn der Wirtschaftsakteur einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR aufweist bzw. zu einer Muttergesellschaft gehört, die diesen Nettoumsatz auf konsolidierter Basis aufweist (vorher jeweils: 40 Mio. EUR). Zudem soll die jährliche Überprüfung der Sorgfaltspflichtenstrategie durch eine Überprüfung alle drei Jahre ersetzt werden (Art. 53 Abs. 3).
c) Deutsches Batterierecht-Durchführungsgesetz beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Das Batterierecht-Anpassungsgesetz (Batt-EU-AnpG) ist in der vergangenen Legislatur nicht mehr erlassen worden. In der aktuellen Legislatur wurde erneut ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Am 11. September 2025 wurde es nun im Bundestag in einer zuvor vom Umweltausschuss geänderten Fassung beschlossen; am 6. Oktober 2025 wurde es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Hauptgegenstand des Gesetzes ist die Schaffung eines neuen nationalen Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG, Artikel 1). Es wird das bestehende Batteriegesetz (BattG) ablösen. Das Gesetz hat u.a. die Funktion, im Bereich der Bewirtschaftung von Altbatterien (Herstellerverantwortung) und der Sorgfaltspflichten notwendige nationale Konkretisierungen der Regelungen der EU-Batterieverordnung vorzunehmen. Zu den inhaltlichen Neuerungen zählen die Pflichten zur Einrichtung von kollektiven Sammelsystemen für alle Kategorien von Batterien sowie zur Hinterlegung von Sicherheitsleistungen. Die Änderungen des Umweltausschusses gegenüber dem vorherigen Entwurfsstand beinhalten u.a., dass öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger freiwillig gesammelte Starter- und Industriebatterien weiterhin eigenständig vermarkten können. Zudem wird die Pflicht zur Rücknahme für LV-Batterien erst zum 1. Januar 2026 greifen.
Mit dem Beschluss über das Batt-EU-AnpG wurde ein Entschließungsantrag getroffen, in dem die Bundesregierung u.a. aufgefordert wird, die Einführung eines Pfandsystems für lithiumhaltige Batterien zu prüfen. Zudem soll sich die Regierung auf europäischer Ebene für eine Beteiligung von Online-Plattformen an den Vorgaben der erweiterten Herstellerverantwortung einsetzen.
d) Anforderungen an Entfern- und Austauschbarkeit sowie Vorgaben zum Batteriepass
Ab dem 18. Februar 2027 gelten die neuen Vorgaben zur Entfern- und Austauschbarkeit (Art. 11 BattVO). Hiernach müssen Geräte- und LV-Batterien leicht entfern- und austauschbar sein. Die neuen Anforderungen haben weitreichende Konsequenzen für Produktdesign und Entwicklungsprozesse und adressieren – anders als andere Regelungen in der EU-Batterieverordnung – Gerätehersteller. Sofern noch nicht geschehen, sollten sich diese mit den neuen Vorgaben unbedingt jetzt vertraut machen.
Die EU-Kommission ist verpflichtet, Leitlinien zu veröffentlichen, mit denen eine harmonisierte Anwendung und Umsetzung erleichtert werden soll. Diese Leitlinien hat die EU-Kommission mit der Bekanntmachung C/2025/214 am 10. Januar 2025 veröffentlicht. Zu unserem Blogeintrag geht es hier. Siehe zudem den Beitrag unserer Kollegen Holländer/Nusser, „Art. 11 BattVO – Rechts- und Praxisfragen in Zusammenhang mit den Vorgaben an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien“, CCZ 2025, S. 171 ff.
Der Batteriepass stellt einen Digitale Produktpass (DPP) dar, der für mehr und mehr Produktgruppen zur verbindlichen Pflicht werden wird. Vorgaben finden sich nicht nur in der EU-Batterieverordnung, sondern auch zum Beispiel in der ESPR, in der Spielzeugverordnung, der Detergenzienverordnung und in der Bauproduktenverordnung. Der Batteriepass ist der erste DPP, der in der EU verpflichtend sein wird.
Ebenfalls ab dem 18. Februar 2027 gelten die neuen Vorgaben zum Batteriepass. Jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene LV-Batterie, Industriebatterie mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterieüber muss hiernach über einen Batteriepass verfügen. Betroffene Wirtschaftsakteure sollten erhebliche Vorbereitungszeiten einkalkulieren. Das Deutsche Institut für Normung (DIN) und die Deutschen Kommission für Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik (DKE) haben Anfang des Jahres 2025 die DIN DKE SPEC 99100 „Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses“ veröffentlicht. Diese legt Anforderungen an die Datenattribute fest, die im digitalen Batteriepass enthalten sein sollten, und hilft Unternehmen dabei, Anforderungen aus der EU-Batterieverordnung umzusetzen.
2. Neue Produktanforderungen für bestimmte Funkanlagen
Seit dem 1. August 2025 gelten unter der delegierte Verordnung (EU) 2022/30 zur Radio Equipment Richtlinie (RED) Cybersicherheits- und Datenschutzanforderungen für Funkanlagen, die über eine Funkschnittstelle mit dem Internet verbunden werden und über dieses kommunizieren können. In den Anwendungsbereich der delegierten Verordnung fällt insbesondere ein weites Spektrum an Geräten der Verbraucherelektronik, wie mit dem Internet verbundene Wearables (z.B. Smartwatches, Smartglasses), Funkanlagen zur Kinderbetreuung oder Mobiltelefone. Hersteller dieser Produkte haben vor dem Inverkehrbringen in der EU die Konformität mit den anwendbaren Anforderungen der RED sicherzustellen.
Die delegierte Verordnung sieht für Produkte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, vor, dass diese bestimmten Cybersicherheits- und Datenschutzanforderungen der RED entsprechen müssen. Grundsätzlich dürfen alle mit dem Internet verbundenen Funkanalgen weder schädliche Auswirkungen auf das Netz haben noch dessen missbräuchliche Nutzung verursachen. Bestimmte Kategorien an Funkanlagen, die personenbezogene Daten oder Verkehrs- und Standortdaten verarbeiten, (z.B. Spielzeug, Wearables, Kinderbetreuungsgeräte) müssen außerdem Anforderungen zum Schutz personenbezogener Daten erfüllen. Mit dem Internet verbundene Funkanlagen, die es ermöglichen Finanzwerte zu übertragen, müssen außerdem Anforderungen zum Schutz vor Betrug erfüllen.
Nachdem der Anwendungsbeginn der delegierten Verordnung einmal verschoben wurde, um den europäischen Normungsorganisationen hinreichend Zeit für die Schaffung harmonisierter Normen für die Anforderungen der delegierten Verordnung zu schaffen, liegen diese Normen nun vor. Die entsprechenden harmonisierten Normen können dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 entnommen werden.
3. Delegierte Verordnung zum Schnellwarnsystem Safety Gate und über Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus
Die delegierte Verordnung (EU) 2024/3173 zur Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 (GPSR) ist gegenwärtig Gegenstand fast schon hitziger Auseinandersetzungen. Die Verordnung konkretisiert die Auslegungskriterien für das Vorliegen eines „ernsten Risikos“ bei Meldungen von Maßnahmen zu Produkten im EU-System zum raschen Austausch von Marktüberwachungsinformationen (RAPEX). Stein des Anstoßes ist Anhang II Abschnitt 4 der delegierten Verordnung. Der Abschnitt gibt Szenarien vor, unter denen regelmäßig anzunehmen ist, dass von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht. Art. 19 Marküberwachungsverordnung sieht vor, dass Produkte, von denen ein ernstes Risiko ausgeht, in der Regel zurückgerufen oder vom Markt genommen werden. Beides sind besonders schwerwiegende Marktüberwachungsmaßnahmen. Ausweislich Anhang II Abschnitt 4 der delegierten Verordnung ist von einem ernsten Risiko nicht nur dann auszugehen, wenn - wie üblich – von dem Produkt das Risiko eines schweren Schadens gepaart mit einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgeht, sondern auch, wenn das Produkt zum Beispiel von einem Anbieter eines Online-Marktplatzes zurückgerufen wurde oder ein Produkt in Stoffvorschriften vorgeschriebene chemikalienrechtliche Grenzwerte überschreitet.
Da die gennannten Beispiele nicht auf dem auf Rechtsgutsgefährdung und Eintrittswahrscheinlichkeit beruhenden Risikobegriff fußen, steht im Raum, dass die in Anhang II Abschnitt 4 der delegierten Verordnung genannten Szenarien rechtswidrig sind. Gegenwärtig ist eine Klage beim Gericht der Europäischen Union anhängig, die auf Klärung dieser Frage und die Nichtigerklärung von Anhang II Abschnitt 4 abzielt (Rechtssache T-154/25).
4. EU-Maschinenverordnung: Geltungsbeginn rückt näher - Nationales Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz (MaschinenDG) ist in Arbeit
Bereits im Juli 2023 ist die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen (EU-Maschinenverordnung) in Kraft getreten. Die Verordnung ist EU-weit unmittelbar anwendbar, wird am 20. Januar 2027 Geltung erlangen (einzelne Regelungen haben allerdings einen früheren Geltungsbeginn) und zu diesem Zeitpunkt die Maschinenrichtlinie ablösen. Im Vergleich zur Maschinenrichtlinie ergibt sich eine Reihe von Neuerungen, u.a. spielen IT-Sicherheitsanforderungen eine wesentlich größere Rolle.
Auf nationaler Ebene müssen zu bestimmten Regelungsaspekten der Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen werden. Das in der letzten Legislatur initiierte Gesetzgebungsverfahren zum Erlass eines Maschinenverordnung-Durchführungsgesetzes (MaschinenDG) wurde nicht abgeschlossen. Nunmehr wurde ein neues Gesetzgebungsverfahren angestoßen, der Entwurf des MaschinenDG als Teil des „Entwurfes eines Gesetzes zur Neuregelung maschinenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Paketboten-Schutz-Gesetzes“ kann hier abgerufen werden. Das MaschinenDG soll die Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV) ersetzen. Es soll u.a. im Zusammenhang mit Verstößen gegen die EU-Maschinenverordnung verschiedene Bußgeld- und Straftatbestände regeln. Angestrebt ist ein schneller Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens, der Gesetzesentwurf wurde als besonders eilbedürftig im Sinne von Art. 76 Abs. 2 S. 4 GG klassifiziert.
5. Spielzeug: Annahme der Toy Safety Regulation (TSR) steht bevor
Im Juli 2023 hat die Kommission einen Vorschlag für die europäische Verordnung über die Sicherheit von Spielzeugen (Toy Safety Regulation/TSR) veröffentlicht. Die TSR soll die Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (in Deutschland umgesetzt durch die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, 2. ProdSV) ablösen und deren Anforderungen in der Sache verschärfen. Die Neuregelungen zielen auf ein umfassenderes Verbot von schädlichen chemischen Substanzen (u.a. PFAS) ab. Die Neuerungen betreffen daneben u.a. die Einführung eines Digitalen Produktpasses (siehe hierzu schon im Zusammenhang mit der EU-Batterieverordnung), Kennzeichnungs- und Warnungsvorgaben und digital vernetzte Produkte.
Im April haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über den Entwurf erzielt, diese muss von beiden Institutionen gebilligt und formell angenommen werden. Es wird davon ausgegangen, dass der finale Rechtsakt noch im Jahr 2025 veröffentlicht wird.
Die aktuelle Entwurfsfassung kann hier abgerufen werden.
6. Vorschläge zur Digitalisierung von Produktinformationen durch Omnibus IV
Die zu Omnibus IV gehörenden Verordnungen sorgen nicht nur für Erleichterungen in Bezug auf die Sorgfaltspflichten von Batterien (siehe Ziffer D.1.b). Ein weiterer Verordnungsentwurf betrifft die Digitalisierung von Produktinformationen in Bezug auf verschiedenste Produktgruppen.
Ausgangspunkt ist der Umstand, dass die meisten Marktüberwachungsbehörden erwarten, dass verschiedene Unterlagen und Dokumente (u.a. Sicherheitsanweisungen, aber auch Berichte im Rahmen von Meldepflichten) in Papierform vorliegen, obwohl der New Legislative Framework (NLF) insoweit eigentlich kein bestimmtes Format vorschreibt. Der Verordnungsentwurf zielt darauf ab, die Bereitstellung in Papier durch eine digitale Bereitstellung zu ersetzen.
Der Entwurf sieht Änderungen der folgenden Rechtsakte vor: Richtlinie 2000/14/EG vom 8. Mai 2000 über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen; Richtlinie 2011/65/EU vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten; Richtlinie 2013/53/EU vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder; Richtlinie 2014/29/EU vom 26. Februar 2014 über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt; Richtlinie 2014/30/EU vom 26. Februar über die elektromagnetische Verträglichkeit; Richtlinie 2014/31/EU vom 26. Februar 2014 betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt; Richtlinie 2014/32/EU vom 26. Februar 2014 über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt; Richtlinie 2014/33/EU vom 26. Februar 2014 über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge; Richtlinie 2014/34/EU vom 26. Februar 2014 für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen; Richtlinie 2014/35/EU vom 26. Februar 2014 über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt; Richtlinie 2014/53/EU vom 16. April 2014 über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt; Richtlinie 2014/68/EU vom 15. Mai 2014 über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt; Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung.
7. Zur Information Brexit - UKCA - Update - Leitfäden zu UKCA und CE Kennzeichnung
Mit einem im Mai 2024 verabschiedeten Änderungsgesetz hat das Vereinigte Königreich (UK) die fortgesetzte Verwendung der CE-Kennzeichnung für das Inverkehrbringen von Produkten im UK als zulässig erklärt. Das Gesetz gilt zeitlich unbegrenzt. Erfasst sind hiervon Produkte, die unter die im Änderungsgesetz anerkannten, 21 Rechtsakte fallen. Zur Auslegung und Anwendung des Gesetzes wurden durch die britische Regierung zuletzt im Februar 2025 Leitfäden veröffentlicht (verfügbar: hier, hier und hier).
8. Neufassung Medizinprodukte-Betreiberverordnung (FH)
Am 20. Februar 2025 ist die Neufassung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in Kraft getreten. Die Änderung dient unter anderem der Anpassung der MPBetreibV an Begriffsbestimmungen der Medizinprodukte-Verordnung (EU) 2017/745 und Änderungen im Medizinprodukterecht. Insbesondere soll sie dem zunehmenden Einsatz von Software im Gesundheitswesen Rechnung tragen und Prüfvorgaben für diese einführen. Die MPBetreibV gilt für das Betreiben und Benutzen (erfasst sind insbesondere das Errichten, das Bereithalten, die Instandhaltung, die Aufbereitung, aber auch IT-Sicherheitsüberprüfungen) von Produkten nach § 3 Nr. 1 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (d.h. insbesondere Medizinprodukte sowie ihr Zubehör) einschließlich der damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die Neufassung enthält u.a. neue Begriffsbestimmungen, Veränderungen bei der Einweisungspflicht von Software und der Aufbereitung von Einmalprodukten.
E. ESG - Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette
1. Erneute Verschiebung der EUDR
In einem Brief an das Europäische Parlament vom 23. September 2025 äußerte die EU-Umweltkommissarin, dass die Kommission eine erneute Verschiebung der Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten (EUDR) um ein Jahr in Erwägung zieht. Begründet wird dies mit der mangelnden technischen Leistungsfähigkeit des EUDR-Informationssystems. Der Brief hat noch keine rechtliche Wirkung, sondern ist nur eine Absichtserklärung, daher ist noch nicht abzusehen, ob die Verschiebung erfolgen wird und falls, wie sie ausgestaltet sein wird.
Eine weitergehende Einschätzung der möglichen Verschiebung können Sie unserem Blogpost entnehmen (verfügbar: hier). Zusätzlich sind in den letzten Tagen auch innerhalb der Kommission Stimmen laut geworden, die eine nochmalige Verschiebung der EUDR ablehnen, insoweit ringt die Kommission (Stand: 12.10.) noch um eine einheitliche Position. Auch im Europäischen Parlament – welches einer Änderung der Geltungszeiträume zustimmen müsste – ist eine weitere Verschiebung stark umstritten.
2. Aktuelles zur EUDR
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die EUDR ab dem 30. Dezember 2025 weitestgehend anwendbar. Daher liegt der Fokus der betroffenen Unternehmen nun eigentlich auf der praktischen Umsetzung der Verordnung. Um diese zu unterstützen, stellen die Kommission und die in Deutschland für die EUDR zuständige Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mehrere (aktualisierte) Hilfsmaterialien bereit.
Die Kommission veröffentlichte am 15. April 2025 die aktualisierte Fassungen ihrer EUDR-FAQ. Die Konsultationsphase für eine von der Kommission vorgeschlagene Änderung von Anhang I der EUDR endete im Mai 2025. Angesichts der baldigen Anwendbarkeit der Verordnung ist zeitnah mit einem Erlass der Änderung von Anhang I zu rechnen. Diese enthält Konkretisierungen und nimmt umstrittene Produkte, wie Verpackungsmaterialien und Transportpaletten, weitestgehend vom Anwendungsbereich der EUDR aus. Außerdem veröffentlichte die Kommission das EUDR-Länder-Benchmarking. Abhängig von der Einstufung eines Landes im Länder Benchmarking, können für aus diesem stammende EUDR-Erzeugnisse Sorgfaltsanforderungen und Kontrollen geringer ausfallen. Für Unternehmen, die sich mit dem EUDR-Informationssystem vertraut machen wollen, bietet die Kommission seit einiger Zeit eine Testversion des Informationssystems an. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite der BLE (verfügbar: hier). Außerdem veröffentlichte die Kommission am 12. August 2025 eine aktualisierte Fassung ihrer EUDR-Leitlinien, in welchen sie unter anderem die Anwendbarkeit der EUDR auf Abfälle und Verpackungsmaterialien konkretisiert.
Zum Umsetzungstand des Gesetzes zur Durchführung der EUDR in Deutschland, liegen keine Neuigkeiten vor. Die EUDR ist jedoch auch ohne dieses unmittelbar in Deutschland anwendbar. Neben der Kommission stellt auch die BLE eine FAQ zur Verfügung, in der sie Fragen zur EUDR beantwortet. Die FAQ wird regelmäßig aktualisiert und geht teilweise über die FAQ der Kommission hinaus.
3. Aktuelles zu CBAM
Auch für die Verordnung zum CO2-Grenzausgleichmechanismus (EU) 2023/956 (CBAM) sahen die Kommissionsvorschläge zu den Omnibus-Gesetzgebungspaketen Änderungen vor. Die Veröffentlichung, der inzwischen angenommenen CBAM-Änderungen im Amtsblatt der EU, steht noch aus. Unter CBAM werden die Importeure von im Ausland hergestelltem Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemitteln, Strom und Wasserstoff verpflichtet CBAM-Zertifikate zu erwerben. Durch den Kauf von CBAM-Zertifikaten werden die Nachteile ausgeglichen, die EU-Hersteller der genannten Erzeugnisse gegenüber Herstellern aus dem Ausland erleiden, weil sie dem europäischen Emissionshandel unterliegen. CBAM gilt weitestgehend ab dem 1. Januar 2026.
Zentrales Ziel der Omnibus-Vorschläge ist es, KMU zu entlasten. Deshalb werden Unternehmen deren jährliche Importe von CBAM-relevanten Waren einen Schwellenwert von 50 Tonnen nicht überschreiten vom Anwendungsbereich von CBAM weitestgehend ausgenommen. Zudem werden die Vorschriften für Einfuhren mit Blick auf das Genehmigungsverfahren, die Berechnung der Emissionen sowie die Überprüfung und Haftung der zugelassenen CBAM-Anmelder vereinfacht. Nähere Informationen können Sie unserem Blogbeitrag vom 11.09.2025 entnehmen.
Kürzlich endete die Stellungnahmephase für eine Initiative der Kommission durch mit der der Anwendungsbereich von CBAM auf weitere Produkte ausgeweitet werden soll. Im Rahmen der Initiative soll CBAM nunmehr auch veredelte „downstream“ Produkte erfassen, die aus CBAM-Waren hergestellt werden. Zusätzlich sollen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um eine Umgehung von CBAM zu verhindern. Wann die Kommission einen konkreten Gesetzesvorschlag vorlegen wird, ist noch nicht abzusehen.
4. Verordnung über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten
Am 13.12.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/3015 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt (sog. Zwangsarbeits-VO) in Kraft getreten. Geltungsbeginn der Regelungen wird der 14.12.2027 sein.
Mit der Verordnung soll ein Beitrag zur Bekämpfung von Zwangsarbeit geleistet werden. Zentraler Bestandteil der Verordnung ist das Verbot von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden. Hiernach dürfen Wirtschaftsakteure in Zwangsarbeit hergestellte Produkte weder auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringen oder bereitstellen, noch dürfen sie solche Produkte ausführen. Über die im Unions- und nationalen Recht bestehenden Sorgfaltspflichten (u. a. LkSG, CSDDD, CSRD) hinaus, begründet die Verordnung keine neuen Sorgfaltspflichten.
Stellt die zuständige Behörde Verstöße fest, so wird sie u.a. anordnen, dass die betreffenden Produkte nicht in Verkehr gebracht, bereitgestellt sowie ausgeführt werden dürfen. Zudem kann durch den betroffenen Wirtschaftsakteur eine Rücknahme bereits bereitgestellter Produkte durchzuführen sein. Entsprechende Produkte sind auf Anordnung der Behörde hin aus dem Verkehr zu ziehen, was ein Recycling oder – falls das nicht möglich ist – ein Unbrauchbarmachen der entsprechenden Produkte umfassen kann. Mit diesen Regelungen geht die Zwangsarbeits-VO über die im LkSG und in der CSDDD vorgesehenen Rechtsfolgen von Verstößen gegen (menschenrechtsbezogene) Sorgfaltspflichten hinaus (ein Vertriebsverbot für Produkte ist in diesen bisher gerade nicht vorgesehen) und entspricht eher dem Instrumentarium der EUDR.
5. Kleine Novelle des LkSG – Vollzugshinweise des BAFA vom 1.10.2025
Das LkSG befindet sich derzeit in einer sog. kleinen Novelle, ein entsprechender Regierungsentwurf datiert vom 3. September 2025. In einem Zwischenschritt vor Umsetzung der CSDDD in einem neuen Gesetz für nachhaltige Unternehmensführung sollen mit der Novelle hauptsächlich zwei Erleichterungen zeitnah umgesetzt werden. Zum einen soll die Berichtspflicht (auch rückwirkend) abgeschafft werden, zum anderen ist eine deutliche Reduzierung der Bußgeldtatbestände geplant.
In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass das BAFA am 1. Oktober 2025 neue Vollzugshinweise auf seiner Homepage veröffentlicht hat (siehe: hier). Das BAFA teilt darin u.a. mit, die Prüfung von Unternehmensberichten ab sofort einzustellen, den bisherigen dialogbasierten Prüfansatz weiter zu stärken und hierfür auch weitere Umsetzungshilfen zu erarbeiten. Zudem werden sowohl für laufende als auch künftige Ordnungswidrigkeitenverfahren Bußgelder nur noch bei schweren Vorwürfen verhängt. Schwere Vorwürfe sind danach solche, die aufgrund ihres Dies bedeutet, dass die verbliebenen Bußgeldtatbestände nur noch dann angewendet werden, sofern sie aufgrund Ausmaßes, ihrer Tragweite oder ihres irreversiblen Charakters besonders gravierend sind. Die Verhängung eines Bußgelds werde, so das BAFA, stets nur als letztes Mittel bei eingetretenen gravierenden Menschenrechtsverletzungen in Betracht gezogen.
6. LkSG – Neue Auslegungshilfe des BAFA
Das BAFA hat eine Reihe neuer Auslegungshilfen veröffentlicht. Zu nennen sind zunächst die bereits im Dezember 2024 veröffentlichte Handreichung zu „Standards, Audits und Zertifizierungen als Instrumente im Sorgfaltsprozess“. Wenig überraschend fasst das BAFA hierin zusammen, dass das LkSG weder eine Privilegierung bestimmter Standards, Audits oder Zertifizierungen vorsieht noch zum Einsatz von IT-Tools und Software-Lösungen verpflichtet. Auch können sich Unternehmen durch eine entsprechende Nutzung nicht „freizeichnen“. Gleichwohl keine Pflicht zur Nutzung von Standards, Audits oder Zertifizierungen besteht, kann die Nutzung geeigneter Instrumente als Indiz für das Bemühen der Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bewertet werden.
Weiterhin hat das BAFA im Februar 2025 einen kurzen „FAQ zum risikobasierten Vorgehen“ der Unternehmen bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten veröffentlicht. Der FAQ-Katalog dient dabei in erster Linie dazu Unternehmen dafür zu sensibilisieren, bei Abfragen in den Lieferketten Lieferanten nicht pauschal mit einer Vielzahl an Informationsanforderungen zu belasten und gesetzliche Anforderungen 1:1 entlang der Lieferkette weiterzugeben. Der FAQ ist somit als Ergänzung zu der Handreichung des BAFA zur Zusammenarbeit in der Lieferkette zu sehen. Schließlich hat das BAFA im April 2025 ein „Merkblatt zu Brancheninitiativen im Kontext des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes“ veröffentlicht.
7. Umsetzung der CSDDD, inkl. Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzplänen
Die CSDDD wäre ursprünglich bis zum 26.7.2026 in nationales Recht umzusetzen gewesen. Diese Frist ist durch die „Stop the clock-Richtlinie“ (2025/794/EU) im Rahmen des Omnibus-I-Paktes auf den 26.7.2027 verschoben worden (s. auch Abschnitt E.8.a dieser Mandanteninformation), damit in der Zwischenzeit inhaltliche Erleichterungen an der CSDDD vorgenommen werden können. Vorschläge für diese Erleichterungen befinden sich auf EU-Ebene im Gesetzgebungsverfahren. Noch im Oktober soll im Europäischen Parlamente über einen entsprechenden Kommissionsvorschlag beraten und abgestimmt werden; der Rechtsausschuss JURI des EP hat am 13.10.2025 zur CSDDD beraten; die endgültige Entscheidung des EP ist für die darauf folgende Woche geplant. Sodann schließen sich die Trilog-Verhandlungen an. Zwar ist ein Abschluss der Trilogverhandlungen für Ende 2025 (Abschlusssitzung am 8.12.2025) avisiert, dies erscheint jedoch zeitlich sehr ambitioniert. Wesentliche Diskussionspunkte sind nach aktuellem Stand die Beschränkung des Anwendungsbereichs (Mitarbeitenden-Schwelle und Umsatzschwelle), die Streichung oder Beibehaltung der Pflicht zur Aufstellung von Klimaschutzplänen (vgl. zu Klimaschutzplänen nach der CSDDD, CSRD, Taxonomie-VO und IED, Büsch/Groß/Nusser, EuZW 2025, S. 405 ff.) und die Frage, ob und wie Vorgaben für Abfragen entlang der Lieferketten gemacht werden können.
8. Omnibus I, II Gesetze und ESG-Berichtspflichten
Mit den ersten Anfang 2025 veröffentlichten Omnibus-Gesetzgebungspaketen hat die Kommission in kurzer Zeit erhebliche Änderungen im Bereich der ESG-Berichtspflichten angestoßen. Betroffen sind die EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (EU) 2022/2464 (CSRD), die EU-Lieferkettenrichtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) und Rechtsakte im Kontext der Taxonomie Verordnung (EU) 2020/852. Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung ist insbesondere das Omnibus I Gesetzgebungspaket von Bedeutung. Dieses hat zwei Teile, (1) den sog. „stop-the-clock“-Teil, mit dem die Anwendungszeiträume der genannten Rechtsakte verschoben werden und (2) einen separaten Teil mit substanziellen Änderungen an diesen.
a) a) Stop-the-clock: Verschiebung der Anwendungszeiträume von CSRD und CSDDD
Im April 2025 verabschiedete der EU-Gesetzgeber den Stop-the-clock Bestandteil des Omnibus I Gesetzgebungspakets (Richtlinie (EU) 2025/794). Hierdurch wurden die Anwendungszeiträume der CSRD und CSDDD verschoben. Die Anwendungszeiträume der CSRD für nicht öffentliche Unternehmen werden für große Unternehmen auf 2027 und für sonstige in deren Anwendungsbereich fallende Unternehmen auf 2028 verschoben. Für die CSDDD gelten nun die folgenden Anwendungszeiträume:
1. Für EU-Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro und Unternehmen aus Drittstaaten mit einem Nettoumsatz von über 900 Millionen Euro in der EU, der 26. Juli 2028;
2. für EU-Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro und Unternehmen aus Drittstaaten mit einem Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der Union, der 26. Juli 2029.
b) Substanzielle Änderungen
Da sich die Vorschläge der Kommission zu substanziellen Änderungen der Berichtspflichten noch im Gesetzgebungsverfahren befinden, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine abschließende Aussage über deren zukünftigen Inhalt getroffen werden. Doch die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Institutionen signalisieren eine Tendenz zu erheblicher Deregulierung. Im Juni 2025 hat der Rat der Europäischen Union seine Position zum Kommissionsvorschlag vorgelegt. Zwar liegt inzwischen eine Kompromissfassung der Position des Europäischen Parlaments vor, dessen offizielle Annahme steht jedoch noch aus. Sie wird spätestens Ende Oktober erwartet. An diese schließen sich die Trilogverhandlungen zwischen den Institutionen an (Für den prognostizierten Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens s. Abschnitt E.7 dieser Mandanteninformation).
Nach dem Kommissionsvorschlag soll die CSRD nur noch auf solche großen Unternehmen mit einem Umsatz von über 50 Millionen Euro und mit mehr als 1000 Beschäftigten anwendbar sein; KMU wären gänzlich von der CSRD ausgenommen. Nach der Ratsposition sollen sogar nur Unternehmen mit einem Nettoumsatz von 450 Millionen Euro in deren Anwendungsbereich fallen, was diesen nochmal deutlich verkleinern würde. Für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs, hat die Kommission die Entwicklung eines freiwilligen Reporting-Standards (sog. VSME-Standard) in Auftrag gegeben. Den Standard können sie bei der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der Beantwortung von Anfragen anderer Unternehmen zugrunde legen. Im Juli hat die Kommission den VSME-Standard als Empfehlung angenommen.
Hinsichtlich der CSDDD zielt der Kommissionsvorschlag darauf ab, die Reporting-Anforderungen zu senken und kleine und mittlere Unternehmen in der Lieferkette zu entlasten. Anfragen an Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten sollen weitestgehend auf die Informationen im Rahmen des VSME-Standards beschränkt werden. Außerdem sollen die umstrittenen Vorschriften zur zivilrechtlichen Haftung gestrichen werden. Nach dem Ratsvorschlag soll der Anwendungsbereich der CSDDD auf EU-Unternehmen mit 5000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von 1.5 Milliarden Euro oder Unternehmen aus Drittstaaten mit einem EU-Umsatz von 1.5 Milliarden Euro beschränkt werden. Die Kompromissposition des Parlaments sieht die selben Schwellenwerte vor. Außerdem sollen unter dem Ratsvorschlag die Sorgfaltsanforderungen deutlich weiter gesenkt und Anfragen an Unternehmen mit weniger als 1000 Beschäftigten nur in Ausnahmefällen gestellt werden dürfen.
Im Bereich der Taxonomie, sollen Unternehmen, die in den geänderten Anwendungsbereich der CSRD fallen nunmehr nur noch freiwillig Taxonomie-Reporting vornehmen müssen. Außerdem nahm die Kommission im Juli einen delegierten Rechtsakt an, der die Anzahl der Reporting-Indikatoren im Bereich des Klima- und Umwelt-Reportings deutlich reduzieren wird. Der delegierte Rechtsakte wurde zur Konsultation an das Parlament weitergeleitet.
c) Folgen für die Umsetzung in Deutschland
Die Umsetzungsfrist der Mitgliedstaaten für die CSDDD wurde mit dem Stop-the-Clock Gesetz um ein Jahr auf Juli 2027 (nach dem Ratsvorschlag: Juli 2028) verschoben. Für Unternehmen die in Deutschland bereits unter dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) berichtspflichtig sind, wird sich daher zeitnah nichts ändern. Die Bundesregierung plant die CSDDD durch ein neues „Gesetz über internationale Unternehmensverantwortung“ umzusetzen. Dieses soll das LkSG ersetzen. Angesichts der noch laufenden Verhandlungen zu den substanziellen Änderungen der CSDDD ist der konkrete Inhalt des neuen Gesetzes noch nicht abzusehen.
Im Juli veröffentlichte das BMJV einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der CSRD. Er setzt die CSRD weitestgehend 1:1 um, einschließlich der durch das Stop-the-Clock Gesetz angepassten Anwendungszeiträume. In ihrer gegenwärtigen Fassung ist die CSRD noch auf große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten anwendbar. Da der Kommissionsvorschlag eine Erhöhung des Schwellenwerts auf 1000 Beschäftigte vorsieht, enthält der Referentenentwurf eine Ausnahmeregelung, wonach Unternehmen unterhalb dieser Schwelle für die Jahre 2025 und 2026 von der Berichtspflicht ausgenommen sind. Der Referentenentwurf wird gegenwärtig als Regierungsentwurf ausgearbeitet, um anschließend in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht zu werden.
9. CRMA: Update
Die am 23. Mai 2025 in Kraft getretene Verordnung zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (EU) 2024/1252 (CRMA) will eine sichere, krisenfeste und nachhaltige Versorgung von sog. strategischen und kritischen Rohstoffen sicherstellen. Mit unserer Mandanteninformation aus dem Juli 2024 haben wir die wichtigsten Inhalte des CRMA bereits für sie zusammengefasst.
Bis zum 24. Mai 2025 hatten die Mitgliedstaaten, einschließlich Deutschland, große Unternehmen in ihrem Hoheitsgebiet zu ermitteln, die strategische Rohstoffe für die Herstellung bestimmter Schlüsseltechnologien verwenden. Diese Unternehmen sind unter dem CRMA dazu verpflichtet mindestens alle drei Jahre eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe vorzunehmen. Dazu, ob die Ermittlung betroffener großer Unternehmen durch die deutschen Behörden bereits abgeschlossen ist, liegen gegenwärtig keine Informationen vor. Der CRMA sieht auch vor, dass die ermittelten Unternehmen Informationen bei ihren Lieferanten erheben. Zulieferer strategischer Rohstoffe haben sich daher auf Informationsanfragen ihrer Abnehmer einzustellen.
Zudem unterfallen bestimmte Produkte, die Dauermagnete enthalten (können), zukünftig besonderen Vorgaben nach dem CRMA. Die Pflichten richten sich an natürliche oder juristische Personen, die die Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren (auch wenn diese in andere Produkte integriert sind), Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger oder Geschirrspüler in den Verkehr bringen. Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften hängt vom Erlass delegierter Rechtsakte durch die Kommission ab. Da für diese bisher keine Entwürfe seitens der Kommission vorliegen, ist der konkrete Zeitpunkt von deren Geltung noch nicht abzusehen.
10. Umwelt Omnibus (VIII. Gesetzgebungspaket)
Am 10. September endete die von der Kommission eingeleitete Sondierung zu einem Gesetzgebungspaket, dass die Vereinfachung der EU-Umweltgesetzgebung (sog. Umwelt Omnibus) zum Gegenstand hat. Ziel des Gesetzgebungspakets ist es die Belastung durch Bürokratie im Umweltbereich zu reduzieren. Die Kommission legte zwar noch nicht konkret dar, welche Rechtsakte betroffen sein werden, sie erklärte jedoch, dass das Paket die Bereiche Abfallbewirtschaftung, Produkte und Industrieemissionen zum Gegenstand haben wird. Gerüchten zufolge stehen auch Änderungen an der EUDR und der Zwangsarbeits-VO im Rahmen des Umwelt Omnibus im Raum.
F. Bereich Bauen
1. Neue EU-Bauprodukteverordnung: Update
Die neue EU-BauPVO, welche offiziell den Titel Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 trägt, wurde im Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und ist am 7. Januar 2025 in Kraft getreten. Mit der Veröffentlichung wurde der bereits im Jahr 2016 begonnene Revisionsprozess abgeschlossen. Die EU-BauPVO soll dabei nicht nur erkannte Praxisdefizite der Verordnung (EU) 305/2011 beseitigen, sondern auch neuen Anforderungen, wie dem Ziel der Klimaneutralität sowie der Digitalisierung Rechnung tragen. Die neue EU-BauPVO enthält zahlreiche Neuerungen, die sich auch in den Pflichten der Wirtschaftsakteure niederschlagen. So muss künftig neben der Leistungserklärung auch eine Konformitätserklärung erstellt werden, welche die Einhaltung von Produktanforderungen bestätigt. Hierzu zählen nicht nur umweltbezogene Anforderungen, sondern auch Anforderungen an die Verbrauchersicherheit. Zudem wurden auch gebrauchte Produkte in den Anwendungsbereich der EU-BauPVO aufgenommen. Die Einführung eines Digitalen Produktpasses soll zudem zur Digitalisierung beitragen. Die Pflichten der neuen EU-BauPVO entfalten jedoch erst sukzessive Geltung. Die Pflichten für Wirtschaftsakteure greifen nicht nur frühestens 2026 ein, sondern es ist auch erforderlich, dass es harmonisierte technische Spezifikationen, die unter der neuen EU-BauPVO veröffentlicht wurden, für das jeweilige Produkt gibt.
Eine ausführliche Mandanteninformation zum Thema kann hier heruntergeladen werden.
2. Zirkuläres Bauen und Planen: Handlungsempfehlung veröffentlicht
Der Bausektor ist in Deutschland für über 40 % der nationalen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Zur Reduzierung dieser Emissionen kann unter anderem zirkuläres Bauen beitragen, also die Wiederverwendung von Baustoffen. Der rechtliche Rahmen für das zirkuläre Bauen und die Wiederverwendung von Materialien sind ausschlaggebend für den Erfolg kreislaufgerechter Projekte.
Die jetzt von der Concular GmbH veröffentlichte Handlungsempfehlung bietet einen umfassenden Leitfaden, der alle essenziellen Schritte abdeckt und beschreibt, die erforderlich sind, um den Bau mit wiederverwendeten Materialien in die Praxis umzusetzen. Bei der Veröffentlichung haben Gregor Franßen EMLE und Dr. Marthe-Louise Fehse im Vergabe- und Bauproduktenrecht mitgewirkt.
Die Grundlage für die Publikation waren umfangreiche Workshops und Interviews mit Expert:innen aus der Bauwirtschaft, wobei besonderer Wert auf die Praxistauglichkeit der Empfehlungen gelegt wurde.
Die Handlungsempfehlung ist an öffentliche Vergabe- und Beschaffungsstellen in Deutschland gerichtet und kann ab jetzt hier heruntergeladen werden.
3. BauPG vom Kabinett verabschiedet
Der Entwurf zum Bauproduktegesetz (BauPG) wurde im August 2025 vom Bundeskabinett angenommen und nach Zustimmung des Bundesrates dem Bundestag zur Beschlussfassung zugeleitet (BT-Drucks. 21/1904). Das BauPG dient u.a. der Durchführung der neuen EU-BauPVO (Verordnung (EU) 2024/3110). Es verteilt insbesondere die nationalen Zuständigkeiten und legt Sanktionen für Verstöße gegen die EU-BauPVO fest.
G. KI-, Daten- und IT-Sicherheitsrecht
1. Cyber Resilience Act: Update
Der Cyber Resilience Act (EU) 2024/2847 (CRA) ist am 10. Dezember 2024 in Kraft getreten. Er schafft formelle und materielle Anforderungen für Hard- und Softwareprodukte mit digitalen Elementen und ist als CE-Rechtsakt ausgestaltet. Ein digitales Element weisen solche Produkte auf, die entweder direkt oder indirekt mit dem Netz oder einem anderen Gerät verbunden werden können. Der CRA verlangt von den Herstellern zukünftig „Cybersecurity by Design“ und die Aufrechterhaltung der Cybersicherheit über den gesamten Lebenszyklus des Produktes bis zum Ende des sog. Unterstützungszeitraums, der min. 5 Jahre betragen soll.
Mit der Ausgestaltung als CE-Rechtsakt hat die EU die IT-Sicherheit als einen Teil der Produktsicherheit integriert. Damit dürfen ab dem 11. Dezember 2027 keine Produkte mit digitalen Elementen mehr auf dem europäischen Markt bereitgestellt werden, die kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und die materiellen und formellen Anforderungen des CRA erfüllen.
Bereits ab dem 11. September 2026 sind Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen dazu verpflichtet, ausgenutzte Schwachstellen gegenüber den nationalen Behörden und der EU Agentur für Cybersicherheit zu melden. Die Meldefristen sind gestaffelt und beginnen mit einer Frist zur Erstmeldung innerhalb von 24 Std.
Die EU-Kommission ist im CRA ausdrücklich ermächtigt worden, delegierte Rechtsakte zu erlassen und als weitere Hilfestellung Leitlinien zur Anwendbarkeit zu erlassen. Aktuelle Entwürfe zu delegierten Rechtsakten adressieren zum einen das Verhältnis CRA und delegierte Verordnung zu Art. 3 Abs. 3 RED (die damit aufgehoben werden soll) und zum anderen technische Beschreibungen der Produktkategorien für wichtige und kritische Produkte mit digitalen Elementen nach Anhang II und Anhang III des CRA.
Ferner hat die EU Kommission CEN/CENELEC und ETSI beauftragt, harmonisierte europäische Normen für den CRA auszuarbeiten. Auf den Seiten des BSI findet sich ein Normungstracker hierzu.
Das BSI ist mittlerweile auf deutsche Marktüberwachungsbehörde für den CRA an die Europäische Kommission gemeldet worden.
2. KI-Verordnung: Update
Die Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Es handelt sich weltweit um den ersten Rechtsakt, der umfassende Regelungen für die Entwicklung, Bereitstellung und den Betrieb von KI aufstellt. Die Verordnung schafft nicht nur Verpflichtungen für die Hersteller, Anbieter, Händler und Einführer von KI-Systemen, sondern auch für deren Betreiber. Die in der KI-Verordnung niedergelegten Pflichten finden inzwischen in weiten Teilen Anwendung.
Seit dem 2. Februar 2025 sind die Betreiber von KI-Systemen verpflichtet die „KI-Kompetenz“ derjenigen im Unternehmen sicherzustellen, die in dessen Auftrag mit der Nutzung oder dem Betrieb von KI-Systemen befasst sind. Für Unternehmen besonders relevant ist, dass seit dem 2. August 2025 die Vorschriften zu KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck in Kapitel V KI-Verordnung gelten. Im Rahmen dessen unterliegen die Anbieter solcher KI-Modelle der Pflicht, eine Strategie auszuarbeiten, die sicherstellt das urheberrechtliche und weitere verwandte unionsrechtliche Vorgaben gewahrt werden. Für Anbieter von Modellen mit systemischem Risiko gelten noch weiterreichendere Vorgaben.
Grundsätzlich müssen die Sanktionsvorschriften der KI-Verordnung ebenfalls bis zum 2. August 2025 durch die Mitgliedstaaten erlassen werden. In Deutschland ist das jedoch noch nicht der Fall. Zwar liegt bereits ein Referentenentwurf für das Durchführungsgesetz zur KI-Verordnung vor, dieser befindet sich aber noch in der Abstimmung zwischen den Resorts. Deshalb erfolgte durch Deutschland keine rechtzeitige Umsetzung der KI-Verordnung bis zum 2. August 2025. Laut des zuständigen Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierungen soll das Umsetzungsgesetz Anfang 2026 verabschiedet werden.
3. NIS2-RL Update
Die Umsetzung der Anfang 2023 in Kraft getretenen NIS2 -Richtline (EU) 2022/2555 (NIS2) in deutsches Recht ist immer noch nicht abgeschlossen. Eigentlich musste NIS2 bereits bis zum Juli 2024 umgesetzt worden sein. Nach Verstreichen der Frist hat die Kommission im November 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet und eine Frist von zwei Monaten gesetzt, um die Richtlinie umzusetzen; gelungen ist das nicht. Seit dem 27. Juli 2025 liegt nunmehr ein Regierungsentwurf für das Umsetzungsgesetz vor. Es ist daher anzunehmen, dass zeitnah eine Umsetzung in Deutschland erfolgen wird.
Die NIS2-Richtlinie hat im Vergleich zur NIS1-Richtlinie einen wesentlich erweiterten Anwendungsbereich. Während bisher nur Unternehmen und öffentliche Stellen, die den sogenannten kritischen Infrastrukturen zuzurechnen waren, verpflichtet wurden, zählen nun auch wichtige und besonders wichtige Unternehmen zu den Adressaten dieser IT-Sicherheitsregulierung. Nach Schätzung des Gesetzesentwurfs erhöht sich die Zahl betroffener Unternehmen insgesamt von 5.000 auf 30.000. Wichtige Neuerung ist zudem der Wechsel vom Anlagenbezug zum Einrichtungsbezug.
Für die überwiegende Anzahl der betroffenen Unternehmen finden sich die zukünftig einzuhaltenden (noch umzusetzenden) Regelungen in den Art. 20 ff. NIS2-Richtlinie. Neben der verpflichtenden Einführung eines IT-Risikomanagementsystems in Art. 21, bekräftigt Art. 20 die Verantwortung und Haftung der Leitungsorgane für die Einführung und den Betrieb eines IT-Risikomanagementsystems. Des Weiteren sind in NIS2 Meldepflichten für erhebliche Sicherheitsvorfälle mit kurzen Fristen enthalten. Auf europäischer Ebene hat die ENISA bereits die European Vulnerability Database (EUVD) im Rahmen der NIS 2 Richtlinie geschaffen.
4. Digital Omnibus
Die Kommission ist gegenwärtig damit befasst ein Omnibus Gesetzgebungspaket für den Bereich der Digitalgesetzgebung auszuarbeiten. Gerechnet wird mit einem Vorschlag gegen Ende 2025. Ziel des Gesetzgebungspakets soll die Vereinfachung der Gesetzgebungen im Digitalbereich sein. Diese Maßnahmen sollen sich vor allem auf die Datengesetzgebung, Meldepflichten zu Cybersicherheitsvorfällen und gezielte Anpassungen an den AI Act konzentrieren.
H. Normung und Akkreditierung
Evaluierung der Verordnung (EU) 1025/2012 veröffentlicht – Revision der Normungsverordnung
Die Verordnung (EU) 1025/2012 soll aufgrund der stark veränderten Rahmenbedingungen im Normungsumfeld überarbeitet werden. Hierzu hatte nicht nur die jüngere Rechtsprechung des EuGH, sondern auch die im Jahr 2022 veröffentlichte Normungsstrategie (COM (2022) 31 final, v. 2.2.2022) geführt. Die Ergebnisse der vorlaufenden Evaluierung wurden im Juni 2025 veröffentlicht. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die Erarbeitung von harmonisierten Normen mit einer Durchschnittszeit von 6 Jahren deutlich zu lange dauert und die Ziele der Normungsverordnung nicht mehr vollständig mit den Zielen der Normungsstrategie übereinstimmen.
Mit der Revision soll neben der Umsetzung der Normungsstrategie auch die Rolle und Funktionsweise der europäischen Normung im Lichte der jüngsten EuGH-Rechtsprechung klarer definiert werden. Ein konkreter Gesetzesvorschlag wird für das zweite Quartal 2026 erwartet. Ziel der Revision ist es, die im Rahmen einer Evaluation festgestellten Unzulänglichkeiten der Verordnung zu beheben. Der Schwerpunkt der Überarbeitung liegt darauf, die Entwicklung von Normen zu beschleunigen, die im Zusammenhang mit der Resilienz, dem grünen und dem digitalen Wandel in der EU stehen.
I. Produkthaftungsrecht und Diverses
1. Neue Produkthaftungsrichtlinie und Umsetzung ins nationale Recht
Die neue Produkthaftungsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates) ist im Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben noch bis zum 9. Dezember 2026 Zeit, um die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird die Produkthaftungsrichtlinie durch eine vollständige Neufassung des ProdHaftG umgesetzt, für welche die Bundesregierung im September 2025 bereits eine Referentenentwurf vorgelegt hat. Der Referentenentwurf wird durch einen FAQ-Katalog des BMJV begleitet. Grundsätzlich soll die Produkthaftungsrichtlinie dabei 1:1 in deutsches Recht umgesetzt werden.
Ziel der neuen Richtlinie ist es, das Produkthaftungsrecht an technologische Entwicklungen, die zunehmende Digitalisierung sowie den Einsatz von KI anzupassen und zugleich den Verbraucherschutz zu stärken. Durch diesen Anspruch enthalten die neuen Regelungen zahlreiche Neuerungen. Wesentliche Änderungen sind die Ausweitung des Produktbegriffs auf Software, die Herstellerhaftung durch Akteure, die Produkte wesentlich ändern („Upcycling“), die Haftung weiterer Akteure (z.B. Importeure, Fulfilment-Dienstleister) neben dem Hersteller, wenn letzterer außerhalb der EU sitzt und daher nicht greifbar ist sowie die Streichung der bisherigen Haftungshöchstgrenze von 85 Mio. Euro.
2. Stiftung Warentest: Urteil des LG Frankfurt stärkt Rechtsposition von Unternehmen bei „unvertretbaren“ Tests
Das Landgericht Frankfurt hat im März 2025 ein wegweisendes und vielbeachtetes Urteil zur Haftung der Stiftung Warentest getroffen (Az: 2-03 O 430/21).
Dem Urteil liegt der folgende Fall zu Grunde: Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u.a. Rauchwarnmelder und Rauchwarnmelder-Komponenten herstellt, montiert und vertreibt. Die Anforderungen an die europaweit einheitliche Produktzulassung von Rauchwarnmeldern sind stark standardisiert und in der DIN-Produkt- und Gerätenorm EN 14604:2005 vorgegeben. Die Stiftung Warentest beauftragte ein Prüfinstitut aus Belgien mit der Durchführung von Testbränden zur Prüfung. Dieses führte die Prüfungen mit verschiedenen Testbränden durch, wich dabei von der einschlägigen DIN-Regelung zu dem Prüfungskorridor für Testfeuer ab. Nach den Prüfergebnissen bestand u.a. ein Rauchwarnmelder der Klägerin den Test nicht. Die Stiftung Warentest verweigerte in der Folge gegenüber der Klägerin die Herausgabe der Original-Prüfberichte. Die Stiftung Warentest veröffentlichte den Test sodann, die Klägerin erhielt dabei das Qualitätsurteil „mangelhaft“. In der Folge verzeichnete die Klägerin einen erheblichen Umsatzrückgang.
Die Rechtsprechung hat bereits in der Vergangenheit Anforderungen an die Durchführung von Tests entwickelt. Das vorliegende Urteil gilt aber als das erste, das einen Schadensersatzanspruch infolge von Testfehlern bei Warentests und entsprechender Berichterstattung zugesteht. Die Rechtsposition von betroffenen Unternehmen wird insoweit gestärkt.
Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Stiftung Warentest zum Schadensersatz – potenziell in Millionenhöhe. Es führte aus, dass der streitbefangene Testbericht nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien an einen Warentest genügte und bejahte insoweit sowie durch das Testurteil einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Die dem Testbericht zugrunde liegende Untersuchung müsse „neutral, sachkundig und objektiv im Sinne eines Bemühens um objektive Richtigkeit durchgeführt worden“ sein, „die Art des Vorgehens bei der Prüfung als auch die aus den Untersuchungen gezogenen Schlüsse vertretbar, d. h. diskutabel, erscheinen“. Dies sei nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei das Vorgehen des Instituts durch die Abweichung zu den Vorgaben in der DIN-Norm „unvertretbar“. Die Stiftung Warentest müsse sich das Verschulden des beauftragten Prüfinstituts zurechnen lassen.
Die Stiftung Warentest kündigte an, gegen das Urteil Berufung einzulegen.
3. Richtlinie 2024/1203 Strafrechtlicher Schutz der Umwelt
Richtlinie (EU) 2024/1203 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (UmweltstraftatenRL) wurde im April 2024 angenommen und löst die Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt ab. Die Mitgliedstaaten sind bis zum 26. Mai 2026 zur Umsetzung der Richtlinie verpflichtet (Art. 8 Abs. 1 Umweltstraftatenrichtlinie). Informationen zur Umsetzung in Deutschland liegen noch nicht vor.
Die UmweltstraftatenRL verpflichtet die Mitgliedstaaten bestimmte Verstöße gegen Vorschriften des europäischen Umweltrechts unter Strafe zu stellen. Gegenüber der Vorgängerrichtlinie erweitert sie den Katalog an Vorschriften, die unter Strafe zu stellen sind, deutlich. Erfasst sind nunmehr gravierende Verstöße gegen stoffrechtliche Vorgaben der REACH-, CLP-, Pop- oder F-Gas-Verordnungen und gegen die EU-Entwaldungsverordnung (Art. 3 Abs. 2 lit. c, p UmweltstraftatenRL), gleichwohl in Deutschland durch die (kürzlich novellierte) ChemSanktV viele Verstöße gegen stoffrechtliche Vorgaben bereits strafbar sind. Im Bereich der Abfallbewirtschaftung soll es nun genügen, wenn der rechtswidrige Umgang mit gefährlichen Abfällen eine nicht unerhebliche Menge dieser Abfälle betrifft (Art. 3 Abs. 1 lit. f, i Umweltstraftatenrichtlinie). Außerdem schreibt die Umweltstraftatenrichtlinie Mindestsanktionen für Verstöße durch natürliche und juristische Personen vor (Art. 5, 6, 7 Umweltstraftatenrichtlinie). Je nach Verstoß drohen juristischen Personen Geldbußen von bis zu 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes (Art. 7 Abs. 3 S. 2 lit. a UmweltstraftatenRL).
Gleichzeitig sind die Mitgliedstaaten verpflichtet die notwendigen Ressourcen für die effektive Verfolgung im Rahmen der Umweltstraftatenrichtlinie einzusetzen (Art. 18 Umweltstraf-tatenrichtlinie). Außerdem müssen sie eine Nationale Strategie für deren Verfolgung entwickeln und statistische Daten über diese erheben (Art. 21, 22 Umweltstraftatenrichtlinie). Angesichts dessen und des Umstands, dass viele Vorschriften die gegenwärtig als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden, nunmehr strafrechtliche sanktioniert sein werden, ist anzunehmen, dass der Verfolgungsdruck bei Verstößen gegen das europäische Umweltrecht zunehmen wird.
4. EmpCo-Richtlinie – Umsetzung in nationales Recht
Die Empowering Consumers Directive (EU) 2024/825 vom 28.2.2024 ist bis zum 27.3.2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen sind ab dem 27.9.2026 anzuwenden. Zur Umsetzung hat das BMJV am 7. Juli einen Referentenentwurf und die Bundesregierung am 3. September einen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen (verfügbar: hier). Der Entwurf hält sich dabei sehr eng an die Vorgaben der Richtlinie. Neben neuen Begriffsbestimmungen („Umweltaussage“, „Nachhaltigkeitssiegel“, „Zertifizierungssystem“ etc.) erfolgen eine Konkretisierung des allgemeinen Irreführungstatbestandes (§ 5 UWG) sowie eine Ergänzung des Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG werden nach dem Entwurf beispielsweise Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit als wesentliche Merkmale einer Ware aufgenommen. Bei dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG handelt es sich um die sog. „Schwarze Liste“ von Geschäftspraktiken, die immer unzulässig sind.
Der Entwurf der sog. Green-Claims-Directive ist in den Trilog-Verhandlungen im Sommer 2025 vorläufig gescheitert - der politischen Prozess wurde zumindest „on-hold“ gesetzt. Soweit dieses Gesetzgebungsvorhaben wieder aufgegriffen werden sollte, ist mit maßgeblichen inhaltlichen Änderungen zu rechnen.
Dort finden sich nun nach dem Regierungsentwurf auch geschäftliche Handlungen wie etwa das Verbot eines unzulässigen Anbringens eines Nachhaltigkeitssiegels oder nicht nachweisbarer allgemeiner Umweltaussagen. Zwar sind einige der nunmehr ausdrücklich verbotenen Geschäftspraktiken in Deutschland bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung adressiert und als irreführend bestätigt, gleichwohl müssen sich Unternehmen spätestens jetzt sehr zeitnah auf die neuen Regelungen einstellen.