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EUDR Update

EUDR Update

Die EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) wurde im Dezember, kurz vor ihrem eigentlich vorgesehenen Geltungsbeginn, erneut um ein Jahr verschoben und weitreichend geändert. Einen Überblick über die Änderungen finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 9. Dezember 2025 (verfügbar: hier).

Mit diesem Blogbeitrag wollen wir Ihnen eine erste Einschätzung bieten, was 2026 in Bezug auf die EUDR zu erwarten ist. Nachdem die Entwicklungen zur Verordnung 2025 vor allem durch den späten Änderungsprozess und Rechtsunsicherheit geprägt waren, zeichnet sich langsam ab: 2026 steht im Zeichen der EUDR-Implementation!

Was sind die nächsten wichtigen Daten bezüglich der EUDR?

Im Zuge der Verschiebung der EUDR sind die folgenden Daten von besonderer Bedeutung:

  1. April 2026: „Vereinfachungs-Review“ der Kommission

Die Kommission ist verpflichtet Maßnahmen zu prüfen, wie die EUDR vereinfacht werden kann (sog. Vereinfachungs-Review). Die Ergebnisse der Überprüfung muss sie bis zum 30. April 2026 in einem Bericht präsentieren. Dem Bericht soll gegebenenfalls ein weiterer Gesetzgebungsvorschlag für eine Änderung der EUDR beiliegen (Art. 34 Abs. 1a EUDR).

  1. Dezember 2026: Geltungsbeginn der EUDR

Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EUDR für Marktteilnehmer, die mittlere und große Unternehmen sind. Sie gilt auch für kleine und Kleinstunternehmen, die mit Erzeugnissen im Sinne des Anhang I der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-HolzhandelsVO) handeln (Art. 38 Abs. 2, 3 EUDR).

  1. Juni 2027: Geltungsbeginn der EUDR für kleine und Kleinstunternehmen

Ab dem 30. Juni 2027 gilt die EUDR für kleine und Kleinstunternehmen. Vom späteren Geltungsbeginn sind Unternehmen ausgenommen, die mit Erzeugnissen im Sinne des Anhang I der EU-HolzhandelsVO handeln (Art. 38 Abs. 3 EUDR).

Welche Neuerungen sind im Zuge der „Vereinfachungs-Review“ zu erwarten?

Welche Vereinfachungsmaßnahmen die Kommission im Vereinfachungs-Bericht vorschlagen wird, ist noch nicht gänzlich abzusehen. Es zeichnet sich jedoch ab, dass sie keinen neuen Gesetzgebungsvorschlag für eine weitere Änderung des Haupttextes der Verordnung vorlegen wird. Das bedeutet aber nicht, dass es zu keinen Gesetzesänderungen kommen wird. Gegenwärtig sind geringfügige Änderungen von Anhang I der EUDR, des Durchführungsrechtsakts zum EUDR-Informationssystem und eine Aktualisierung von Auslegungsmaterialen in der Diskussion. Diese Einschätzung lässt sich zumindest dem Folgenden entnehmen:

Im Januar rief die Kommission dazu auf, Vorschläge zu unterbreiten, wie die EUDR vereinfacht werden könnte. Sie bat jedoch, die Vorschläge vorwiegend auf die Auslegungsmaterialien zu beschränken. Hieran wird deutlich, dass die Kommission beabsichtigt, sich für die Vereinfachung der Verordnung auf die Auslegungsmaterialien zur EUDR zu konzentrieren. Kürzlich veröffentlichte die Kommission bereits eine aktualisierte Infografik zur Umsetzung der EUDR in der Lieferkette (verfügbar: hier).

Auch die deutsche Position zur Vereinfachungs-Review fordert keine Anpassung der Verordnung. Sie ist darauf beschränkt, dass die Auslegungsmaterialien, der Rechtsakt zum EUDR-Informationssystem und Anhang I der EUDR angepasst werden sollen. Hervorzuheben sind die folgenden Forderungen:

  • Entlastung von Primärerzeugern (insbes. Forst- und Landwirte), indem Sammelsorgfaltserklärungen eingeführt werden. Mit Sammelsorgfaltserklärungen sollen etwa forstwirtschaftliche Vereinigungen, staatliche Einrichtungen und Großabnehmer für Primärproduzenten Sorgfaltserklärungen abgeben können.
  • Präzisierung der Informations- und Nachweispflichten für Importe aus Niedrigrisikoländern.
  • Präzisierung der einschlägigen Rechtsvorschriften, nach denen ein relevantes Erzeugnis erzeugt worden sein muss, um EUDR-konform zu sein.
  • Entlastung der nachgelagerten Lieferkette, etwa durch Vereinfachung des Referenznummernsystems, indem eine Unternehmens-Referenznummer für (vorgelagerte) Marktteilnehmer eingeführt wird, keine Verpflichtung der nachgelagerten Lieferkette, Referenznummern einzuholen und keine Sanktionen und Durchgriffe in der nachgelagerten Lieferkette bei Verstößen von (vorgelagerten) Marktteilnehmern.

Wird die Liste der relevanten Erzeugnisse in Anhang I EUDR angepasst?

Ob die Liste der „relevanten Erzeugnisse“ in Anhang I EUDR geändert wird, ist ebenfalls noch nicht abzusehen. Der Anhang zählt die Produkte auf, auf die die Verordnung anwendbar ist. Ersten Berichten zufolge plant die Kommission jedoch, den Anhang anzupassen. Konkret in der Diskussion ist unter anderem, ob Leder aus der Liste der relevanten Erzeugnisse entfernt werden soll. Außerdem sollen Instantkaffee und Seife aus Palmöl in Anhang I aufgenommen werden.

Was ist in Bezug auf die EUDR zu erwarten?

Zwar wird der weitere Fahrplan bezüglich der EUDR erst deutlich, wenn die Kommission Ende April den Vereinfachungs-Bericht vorlegt, es zeichnet sich jedoch bei der Kommission und auch im Fall von Deutschland ab, dass kein Interesse daran besteht, den Haupttext der Verordnung zu ändern. Daher lässt sich die vorläufige Einschätzung treffen, dass die EUDR in ihrer gegenwärtigen Fassung Ende 2026 gelten wird. Für potenziell betroffene Unternehmen bietet es sich an, sich (von neuem) mit der Umsetzung der EUDR auseinanderzusetzen.

Selbstverständlich halten wir Sie an dieser Stelle über die neusten Entwicklungen auf dem Laufenden. Außerdem bieten wir in regelmäßigen Abständen kostenlose Seminare zur EUDR-Umsetzung an. Um diese nicht zu verpassen, können Sie uns mit einer Mail an info@fn.legal kurz mitteilein, ob Sie auf unseren Newsletter aufgenommen werden wollen.

David Klusmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt | Associate

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