Mandanteninformation - Nationale Umsetzung des Ökodesign-Rechtsrahmens
Artikel als PDF herunterladenSehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mandantinnen und Mandanten,
Ende Juni wurde das nationale Mantelgesetz zur Umsetzung der europäischen Ökodesign- und Kennzeichnungsvorgaben im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Wir haben die wesentlichen Anpassungen für Sie analysiert und die Regelungen für Sie in den Gesamtkontext eingeordnet.
Wir stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung und wünschen – wie immer – viele neue Erkenntnisse bei der Lektüre.
Freundliche Grüße aus Berlin
Ihr FRANSSEN NUSSER Team
Inhaltsverzeichnis
Mantelgesetz zu Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Das Gesetz zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von europäischen Regelungen zum Ökodesign, zur Energieverbrauchskennzeichnung und zu weiteren Regelungen (im Folgenden: Mantelgesetz) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es ersetzt u. a. das bislang geltende Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (EVPG) sowie modernisiert das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), welche noch aus den Jahren 2008 bzw. 2012 stammen. Die Modernisierung war insbesondere aufgrund der weitereichenden Neuregelungen im Bereich des Ökodesigns auf europäischer Ebene erwartet worden.
I. Allgemeine Einordnung und Überblick
Das Mantelgesetz enthält u.a. das Ökodesign-Gesetz (ÖkodesignG) in Artikel 1 sowie das Gesetz zur Änderung des EnVKG in Artikel 2. Mit dem neuen ÖkodesignG in Artikel 1 übernimmt Deutschland die Richtlinie 2009/125/EG (ErP-RL) in das nationale Recht und schafft zugleich die Grundlage für die Durchführung der neuen Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR). Während das bisherige EVPG die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte fokussierte, öffnet das ÖkodesignG den Rahmen hin zu umfassenden Nachhaltigkeitsanforderungen an Produkte (Effizienz, Lebensdauer, Reparierbarkeit, Ressourcenschonung). Dies ist ein Paradigmenwechsel, der allerdings bereits aufgrund der Neufassung des europäischen Rechtsrahmens von der ErP-RL zur ESPR unausweichlich war.
Artikel 2 des Mantelgesetzes modernisiert das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG), das bereits bislang die Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte mit standardisierten Energieetiketten und Produktinformationen regelt. Die Änderungen dienen vor allem der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1369, welche den EU-Rahmen für Energieverbrauchskennzeichnung neu geordnet hat und u.a. die „Reskalierung“ der Effizienzklassen vorsieht. Inhaltlich geht es weniger um neue materielle Pflichten als um redaktionelle und systematische Anpassungen an das aktualisierte EU-Recht, um einen rechtssicheren und vollzugsfähigen Rahmen für die Marktüberwachungsbehörden zu gewährleisten.
Das Mantelgesetz zeichnet die Übergangsbestimmungen des Art. 79 ESPR nach, wonach die ESPR und die ErP-RL für einen Übergangszeitraum parallel gelten. Bis zum Ende des Jahres 2026 können für einige Produktgruppen noch Durchführungsmaßnahmen gemäß Art. 15 ErP-RL erlassen werden (Art. 79 Abs. 1 lit. a) Ziff. i) ESPR). Hierzu zählen u. a. Photovoltaikmodule, Lüftungsanlagen, Industrieventilatoren, Staubsauger oder Computer. Änderungen an den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ESPR bereits existierenden Durchführungsmaßnahmen sowie an den zuvor genannten noch zu erlassenden Durchführungsmaßnahmen können zum Zwecke der Behebung technischer Schwierigkeiten bis zum Ende des Jahres 2030 nach den einschlägigen Bestimmungen der ErP-RL vorgenommen werden, Art. 79 Abs. 1 lit. a) Ziff. ii) ESPR. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der ESPR bestehenden Durchführungsmaßnahmen nach Art. 15 ErP-RL sollen vorerst weitergelten (EWG 121 ESPR), wobei bestimmte Regelungen der ESPR bereits angewendet werden.
II. ÖkodesignG
1. Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 1 des ÖkodesignG (§§ 1-5 ÖkodesignG) enthält einen allgemeinen Teil, der den Anwendungsbereich des Gesetzes, die Begriffsbestimmungen, eine Verordnungsermächtigung, die Benennung von Zuständigkeiten sowie das Meldeverfahren umfasst.
Abschnitt 1 des ÖkodesignG legt zunächst fest, dass das Gesetz für das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme, die Bereitstellung auf dem Markt und das Ausstellen von Ökodesign-Produkten sowie deren Bauteilen und Baugruppen gilt. Der Begriff des Ökodesign-Produkts wird legaldefiniert. Danach sind dies Gegenstände, die in den Anwendungsbereich der ErP-RL (bzw. ihrer Vorgänger-RL) oder in den Anwendungsbereich der ESPR fallen, weil es einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt bzw. einen delegierten Rechtsakt hierzu gibt (Art. 1 § 2 Nr. 4).
In Abschnitt 1 des ÖkodesignG wird die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) als beauftragte Stelle benannt, die insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie das Bundesumweltministerium bei der Erarbeitung und Durchführung der einschlägigen EU-Ökodesign-Rechtsakte unterstützt, Informationsangebote für Wirtschaft und Öffentlichkeit bereitstellt und die Marktüberwachungsbehörden technisch-wissenschaftlich begleitet. Die eigentliche Marktüberwachung bleibt dagegen bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden, die auch für Meldungen und Maßnahmen gegenüber Wirtschaftsakteuren verantwortlich sind.
Gegenüber dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) sieht § 5 ÖkodesignG ein spezielles Meldeverfahren für Ökodesign-Produkte vor, bei dem Meldungen der Landesbehörden zunächst über die beauftragte Stelle laufen (Prüfung auf Vollständigkeit/Schlüssigkeit, Weiterleitung insbesondere an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Unterrichtung der Bundesministerien), statt unmittelbar nach den Standardregeln der §§ 17, 18 MüG zu erfolgen. Diese Standardregelungen werden ausdrücklich für Ökodesign-Produkte verdrängt.
2. Umsetzung der ErP-RL / Ablösung des EVPG
Abschnitt 2 des ÖkodesignG konkretisiert die Umsetzung der ErP-RL und regelt insbesondere Konformitätsbewertung, Inverkehrbringen, Ressourceneffizienz, Kennzeichnung, CE-Kennzeichnung, Marktüberwachung, notifizierte Stellen, den Zugang für Reparateure sowie spezifische Vorgaben zur Ausstellung nicht konformer Produkte und zur Verhinderung von Umgehung durch Software-Updates.
Zunächst werden Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung nach Art. 8 und Art. 5 der ErP-RL konkretisiert; insoweit entspricht die Systematik inhaltlich im Wesentlichen derjenigen des EVPG, das ebenfalls eine Konformitätsbewertung und Konformitätserklärung als Voraussetzung des Inverkehrbringens vorsieht. Auch die Voraussetzungen für Inverkehrbringen und Inbetriebnahme (Erfüllung der unionsrechtlichen Ökodesign-Anforderungen, Durchführung der Konformitätsbewertung, Vorliegen einer Konformitätserklärung, CE-Kennzeichnung sowie Konformitätsvermutungen bei harmonisierten Normen und Umweltzeichen) folgen im Kern der bekannten EVPG-Systematik. Die CE-Kennzeichnung und ihre Rechtswirkungen sind in beiden Gesetzen strukturell vergleichbar und stellen keine wesentliche Abweichung dar.
Wesentlich neu gegenüber dem EVPG sind die ausdrücklich geregelten Ressourceneffizienzanforderungen: Das ÖkodesignG nennt detailliert Anforderungen an Ersatzteile (einschließlich Firmware/Software und deren Updates), den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Höchstlieferzeiten für Ersatzteile sowie Vorgaben zur Demontage, jeweils verbunden mit Informationspflichten.
Das EVPG konzentriert sich demgegenüber – wie seine Grundlage, die ErP-RL – auf die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte im engeren Sinn und kennt in dieser Breite keine eigenständige, gesetzlich kodifizierte Ressourceneffizienzsystematik (insbesondere zur Ersatzteilverfügbarkeit, zu Reparaturinformationen und zur Demontage) auf Gesetzesebene. Damit verschiebt das ÖkodesignG den Schwerpunkt von der reinen Energieeffizienz hin zu einer umfassenden Produktlebenszyklus- und Reparaturfreundlichkeit, was eine wesentliche inhaltliche Erweiterung gegenüber dem EVPG darstellt, die allerdings bereits in der ESPR und der Übergangsregelung in Art. 79 ESPR angelegt ist.
Die Marktüberwachung bleibt im Grundsatz ähnlich strukturiert: Zuständige Behörden überwachen die Einhaltung der unionsrechtlichen und nationalen Anforderungen, können Proben entnehmen, Prüfungen anordnen und Maßnahmen bei Nichtkonformität treffen. Das ÖkodesignG ergänzt jedoch wesentliche neue Elemente: Es stellt klar, dass Probenentnahmen bei Ökodesign-Produkten stets als verhältnismäßig gelten und verpflichtet Wirtschaftsakteure und Aussteller ausdrücklich zur Duldung des Einsatzes von Software einschließlich KI-Systemen durch die Marktüberwachungsbehörden, soweit dies zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Schließlich enthält Abschnitt 2 des ÖkodesignG umfangreiche Regelungen zu notifizierten Stellen und fachlich kompetenten Reparateuren: Neben der Anerkennung und Überwachung notifizierter Stellen werden insbesondere weitgehende Zugangsrechte zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen normiert, die nicht nur für registrierte fachlich kompetente Reparateure, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für zulassungsfreie Handwerke und nicht-gewerbliche Reparateure gelten.
Zudem ordnet das ÖkodesignG an, dass bei Ökodesign-Produkten die Probenentnahme stets als verhältnismäßig gilt und Wirtschaftsakteure die Nutzung von Software einschließlich KI-Systemen durch die Marktüberwachungsbehörden zu dulden haben, was gegenüber der allgemeinen Systematik des MüG eine materiell weitergehende Eingriffs- und Unterstützungsbefugnis darstellt.
3. Durchführung der ESPR
Abschnitt 3 regelt das Ausstellen von nicht konformen Ökodesign-Produkten sowie die Verhinderung von Umgehung und Leistungsverschlechterung im Zusammenhang mit der unmittelbar geltenden ESPR. Im Unterschied zur früheren Umsetzung der ErP-RL durch das EVPG, die eine umfangreiche nationale Ausgestaltung erforderte, beschränkt sich das ÖkodesignG hier auf punktuelle Durchführungs- und Sanktionsregelungen zu den zentralen Pflichten der ESPR (insbesondere Art. 40), weil die materiellen Anforderungen unmittelbar in der Verordnung selbst vorgegeben sind und nicht – wie bisher – erst durch ein nationales Stammgesetz umfassend auszuformen sind.
4. Sanktionen
Abschnitt 4 sieht für bestimmte Verstöße gegen das ÖkodesignG und die ESPR Bußgelder bis zu 100.000 Euro, im Übrigen bis zu 10.000 Euro vor. Neu ist, dass Unternehmen bei rechtskräftigen, erheblichen Verstößen (Geldbuße von mindestens 7.500 Euro) für bis zu drei Jahre von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden können. Dieser Ausschluss wird über einen Verweis in § 124 GWB vergaberechtlich angebunden.
III. Anpassungen des EnVKG
Artikel 2 modernisiert und erweitert das EnVKG, indem er den bisherigen Rahmen beibehält, ihn aber stärker an die einschlägigen EU-Verordnungen (insbesondere Verordnung (EU) 2017/1369 und Verordnung (EU) 2020/740) sowie an neue Regelungsbereiche wie Tankstelleninfrastruktur und digitale Dienste anbindet.
Die Grundstruktur des Gesetzes – Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Anforderungen an Verbrauchskennzeichnung, Marktüberwachung, Bußgeldvorschriften – bleibt gegenüber der bisherigen Fassung im Kern vergleichbar.
Im Vergleich zur derzeitigen Fassung des EnVKG werden die Begriffsbestimmungen in § 2 deutlich ausgeweitet und präziser an das EU-Recht angepasst: Der Produktbegriff umfasst ausdrücklich energieverbrauchsrelevante Produkte, Personenkraftwagen und Reifen mit Verweisen auf die jeweiligen EU-Rechtsakte. Hinzu kommen neue Definitionen von Verordnungen der Europäischen Union, Verbrauchskennzeichnung, sonstigen Produktinformationen, zusätzlichen Angaben und sonstigen Werbeinformationen. Wesentliche Neuerungen sind insbesondere die Einbeziehung von Tankstellen und Zapfstellen, des Energiekostenvergleichs, von Hosting-Plattformen im Internet und von KI-Systemen als definierte Adressaten bzw. Instrumente der Regulierung, was den Anwendungsbereich gegenüber der bisherigen Fassung materiell erweitert und digitalisiert.
Artikel 2 verschärft und konkretisiert die Pflichten für Händler und Betreiber von Tankstellen: Betreiber großer öffentlicher Tankstellen müssen einen Energiekostenvergleich nach EU-Durchführungsverordnung gut sichtbar anbringen, mit genauen Vorgaben zu Format, Aktualisierungsrhythmus und auch digitaler Anzeige; der Händler muss zudem aktiv dazu beitragen, dass nur Produkte bereitgestellt werden, die die Verbrauchskennzeichnungsvorgaben erfüllen, und darf Produkte mit fehlerhafter Kennzeichnung nicht auf den Markt bringen. Dies geht über die bisherige Gesetzesfassung hinaus, die den Energiekostenvergleich und Händlerpflichten weniger detailliert und ohne diese spezifischen formalen und zeitlichen Vorgaben geregelt hat.
Im Bereich der Marktüberwachung wird der Einsatz von KI-Systemen durch die Behörden ausdrücklich als zu duldendes Instrument verankert, und anlasslose Probenentnahmen werden als verhältnismäßig qualifiziert. Zudem wird ein spezielles Meldeverfahren mit beauftragter Stelle und Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingeführt, das sich enger an die Verordnung (EU) 2019/1020 (Marktüberwachungs-VO) anlehnt.
Die bisherige Fassung des EnVKG kennt Marktüberwachung und Meldeverfahren, jedoch ohne diese explizite Einbindung von KI und ohne das nun vorgegebene, differenzierte Zusammenspiel zwischen der beauftragten Stelle, dem Wirtschaftsministerium und der EU-Kommission.
IV. Inkrafttreten
Die meisten Regelungen des ÖkodesignG treten am 1.11.2026 in Kraft. Es gelten einige Ausnahmen. Hierzu zählt u.a. Art. 7, wonach das EVPG mit Wirkung zum 31.10.2026 außer Kraft tritt.