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Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet - Neue Vorgaben zur Ökobilanzierung

Das Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit wird das umgangssprachlich auch als „Heizungsgesetz“ bezeichnete Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) umbenannt und inhaltlich novelliert. Eine wesentliche Neuerung liegt in den künftigen Vorgaben zur Ökobilanzierung von Gebäuden, für die insbesondere Umweltdaten zu Bauprodukten benötigt werden. Für Hersteller von Bauprodukten ist insbesondere der neue Rechtsrahmen zur Ökobilanzierung relevant.

Wie wurde das Gebäudeenergiegesetz (GEG) geändert?

Das Änderungsgesetz besteht aus 9 Artikeln, die schrittweise in Kraft treten. Die Artikel 1, 5, 6 und 8 des Änderungsgesetzes nehmen im Kern die Regeln für einen Heizungstausch in den Blick. Mit den Artikeln 2 und 7 des Änderungsgesetzes werden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD) umgesetzt. In diesem Zusammenhang werden beispielsweise neue Vorgaben zur Ökobilanzierung von Gebäuden eingeführt, worauf weiter unten vertieft eingegangen wird. Diese Neuerungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Artikel 3 des Änderungsgesetzes führt den Nullemissionsstandard für behördliche Neubauten ein und tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Artikel 4 des Änderungsgesetzes führt den Nullemissionsstandard für alle Neubauten ein und tritt am 1. Januar 2030 in Kraft.

Wie ist die Ökobilanzierung von Gebäuden unter dem GModG geregelt?

Der neu eingefügte § 88b GModG setzt Artikel 7 Abs. 2 EPBD in nationales Recht um. Die Norm regelt die Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (dieser Begriff ist im neu eingefügten § 3 Nr. 18a GModG legaldefiniert) und führt den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus als unselbstständigen Teil des Energieausweises ein. § 88b Abs. 1 GModG legt die Zeitpunkte der Einführung der Offenlegungspflicht der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen fest. Hiernach sind ab dem 1. Januar 2028 die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 Quadratmetern zu ermitteln (diese Anwendungsgrenze bezieht sich auf die Nutzfläche, die beheizt oder gekühlt wird, BT-Drucksache 21/6278, S. 117). Ab dem 1. Januar 2030 sind die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen für neu zu errichtende Gebäude zu ermitteln. Hinsichtlich der Vorgehensweise für die Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen verweist § 88 Abs. 2 GModG auf die Regeln der Technik nach § 7 Abs. 5 GModG. Diese Regeln der Technik sind durch die DIN SPEC 91606: 2026-07 und insbesondere durch deren Anhang A beschrieben.

Wie wird die Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen auf europäischer Ebene ergänzt?

Nach Art. 7 Abs. 2 EPBD, der mit § 88b GModG in nationales Recht umgesetzt wird, erfolgt die Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen gemäß Anhang III der EPBD. Art. 7 Abs. 3 EPBD regelt die Befugnis der EU-Kommission, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III der EPBD zu erlassen, indem ein Unionsrahmen für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials im Hinblick auf die Verwirklichung der Klimaneutralität festgelegt wird. Vor diesem Hintergrund hat die EU-Kommission die delegierte Verordnung (EU) 2026/52 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Unionsrahmens für die nationale Berechnung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials erlassen. Dieser Unionsrahmen sollte nach Erwägungsgrund 5 der delegierten Verordnung (EU) 2026/52 ein gewisses Maß an Anpassungsfähigkeit bieten und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre bestehenden offiziellen nationalen Instrumente oder Methoden in den neuen einheitlichen Ansatz zu integrieren, wobei gleichzeitig sichergestellt werden sollte, dass der Gesamtrahmen kohärent bleibt und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse in der gesamten Union fördert.

Was besagen die Regeln der Technik zur Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach § 7 Abs. 5 GModG?

§ 7 Abs. 5 GModG regelt, dass die Ermittlung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen auf der Grundlage des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (dieser Begriff ist im neu eingefügten § 3 Nr. 18b GModG legaldefiniert) erfolgt. Die auf dieser Grundlage ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind als Masse in Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Bilanzbezugsfläche und Jahr anzugeben. Für die konkrete Ermittlung ist eine Ökobilanzierung nach den Bilanzierungsregeln des Anhangs A der DIN SPEC 91606: 2026-07 durchzuführen. Die DIN SPEC 91606: 2026-07 ergänzt und konkretisiert die DIN EN 15978: 2026 zur Anwendung in Deutschland und berücksichtigt die Vorgaben der EPBD zur nationalen Berechnung von Treibhausgasemissionen im Lebenszyklus von Gebäuden. Der Anhang A beschreibt die Bilanzierung der Treibhausgasemissionen eines Gebäudes mit dem Status „wie gebaut“ innerhalb der definierten Systemgrenzen des Gebäude- und Lebenszyklusmodells und des festgelegten Bilanzierungszeitraums zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes. Mit § 7 Abs. 5 GModG werden auch Vorgaben hinsichtlich der zu verwendenden Datengrundlage für die Ökobilanzierung getroffen. Es sind die vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen unter Berücksichtigung der Spezifikationen der DIN SPEC 91606: 2026-07 im Bundesanzeiger bekannt gemachten Datengrundlagen und Arbeitshilfen zu verwenden. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 21/6278, S. 106) ergänzt den Wortlaut des Gesetzes um die Erwägungen, dass für die Bilanzierung Ökobilanzdaten zu Bauprodukten, Baustellenprozesse und Energiedienstleistungen sowie Daten zu rechnerischen Nutzungsdauern und zur Anzahl von Ersatzmaßnahmen benötigt werden. Als Datengrundlage kann auch die nationale Referenzdatenbank verwendet werden, die das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen bereitstellt (ÖKOBAUDAT).

Welche produktbezogenen Umweltdaten sind für die Ökobilanzierung relevant?

Für die Ökobilanzierung von Gebäuden sind insbesondere die ökobilanziellen Kennwerte der eingesetzten Bauprodukte relevant. Hierzu zählen vor allem treibhausgasbezogene Wirkungsindikatoren (z.B. das Treibhauspotenzial in kg CO₂-Äquivalent) über alle Lebenszyklusphasen hinweg (Herstellung, Bauphase, Nutzungsdauer einschließlich Instandhaltung und Ersatz sowie Rückbau und Entsorgung).

Für Hersteller von Bauprodukten bedeutet dies, dass sie insbesondere diejenigen produktbezogenen Umweltdaten bereitstellen müssen, die in der Datenhierarchie nach Ziff. 13.3 DIN SPEC 91606:2026-07 als vorrangig eingestuft sind. Diese Datenhierarchie ordnet die verschiedenen Datenarten und legt ihre Rangfolge für die Ökobilanzierung fest: An erster Stelle stehen die wesentlichen Umweltmerkmale in der Leistungserklärung harmonisierter Bauprodukte nach der Verordnung (EU) 3110/2024 (EU-BauPVO), soweit die jeweiligen Produkte von dieser Verordnung erfasst sind. Danach folgen Daten gemäß den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung, soweit die betreffenden Produkte vom jeweiligen Rechtsakt erfasst sind. Für Bauprodukte hängt die Verfügbarkeit dieser Daten daher insbesondere davon ab, ob und ab wann produktspezifische harmonisierte technische Spezifikationen erarbeitet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, wobei dieser Prozess noch andauert. Entsprechendes gilt für Daten nach den Rechtsvorschriften über Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung. Erst anschließend werden projektspezifische und dann produktspezifische Daten verwendet; nur wenn keine produktspezifischen Daten vorliegen, können Durchschnittsdaten für eine Produktgruppe, etwa eine Verbands-Umweltproduktdeklaration (EPD), herangezogen werden. Das bedeutet, dass das Vorhalten von Daten aus Umweltproduktdeklarationen (EPD) sinnvoll sein kann.

Dr. Marthe-Louise Fehse
Rechtsanwältin | Partnerin

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