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Verordnung über Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte (ESPR): Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Produkte

Gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 (ESPR) ist die Vernichtung der in Anhang VII der ESPR aufgeführten Produkte verboten. Am 09.02.2026 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Präzisierung des Vernichtungsverbots verabschiedet. Ziel ist es, Nachhaltigkeit zu gewährleisten und die unnötige Vernichtung von Waren zu verhindern, während in begründeten Fällen eine Vernichtung zulässig ist.

Was regelt das Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilien gemäß Art. 25 ESPR?

Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ESPR verbietet die Vernichtung bestimmter unverkaufter Konsumgüter – nämlich Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe, die in Anhang VII aufgeführt sind –, sofern diese Produkte in der Union in Verkehr gebracht wurden und in erster Linie für Verbraucherinnen und Verbraucher bestimmt sind. „Unverkauft“ umfasst insbesondere Überbestände, Restbestände und von Kundinnen und Kunden aufgrund eines Widerrufs zurückgesandte Waren, während Produkte, die endgültig verkauft wurden, nicht darunter fallen.

Wer ist von dem Vernichtungsverbot betroffen?

Das Verbot richtet sich im Wesentlichen an Wirtschaftsakteure im Sinne der ESPR (z. B. Hersteller, Importeure, Händler).

Wann tritt das Vernichtungsverbot in Kraft?

Das allgemeine Verbot gilt ab dem 19.07.2026 und für mittelgroße Unternehmen ab dem 19.07.2030.

Was ist der Zweck des delegierten Rechtsakts?

Der delegierte Rechtsakt (C(2026) 659 final) ergänzt die ESPR durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte, wobei der Schwerpunkt auf Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhen liegt.

Unter welchen Umständen dürfen unverkaufte Verbraucherprodukte dennoch vernichtet werden?

Gemäß dem delegierten Rechtsakt ist die Vernichtung in bestimmten Fällen zulässig, darunter:

  • Das Produkt ist gemäß der Allgemeinen Produktsicherheitsverordnung gefährlich.
  • Es entspricht nicht dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, und die Vernichtung ist gesetzlich vorgeschrieben oder verhältnismäßig.
  • Es liegen Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums vor, die durch geeignete Nachweise, z. B. Gerichtsentscheidungen oder Ergebnisse alternativer Streitbeilegungsverfahren (ADR), belegt sind.
  • Vertragliche Beschränkungen des geistigen Eigentums verhindern den Verkauf nach einer bestimmten Frist, und die Vernichtung ist gerechtfertigt.
  • Eine Wiederverwendung/Wiederaufbereitung ist aufgrund geschützter oder ungeeigneter Etiketten/Designmerkmale technisch nicht möglich.
  • Das Produkt ist beschädigt oder kontaminiert und kann nicht kostengünstig oder technisch repariert/aufgearbeitet werden.
  • Das Produkt ist für seinen Verwendungszweck ungeeignet und kann aufgrund von Konstruktions-/Herstellungsfehlern nicht repariert werden.
  • Spendenbemühungen waren erfolglos, nachdem die Produkte mindestens drei geeigneten Einrichtungen angeboten oder über die Website des Betreibers für einen Zeitraum von mindestens acht Wochen zur Verfügung gestellt wurden.
  • Sozialwirtschaftliche Einrichtungen haben das Produkt als Spende erhalten, konnten jedoch keinen Empfänger finden.
  • Das Produkt wurde von einem Abfallentsorgungsunternehmen für die Wiederverwendung vorbereitet, blieb jedoch auf dem Markt unverkauft.

Welche Unterlagen sind erforderlich, um die Vernichtung zu rechtfertigen?

Wirtschaftsteilnehmer müssen je nach der geltend gemachten Ausnahmeregelung fünf Jahre lang Nachweise aufbewahren, um die Anwendung einer Ausnahmeregelung zu rechtfertigen, z. B. Prüfberichte, Inspektionsaufzeichnungen, Spendenangebote oder begründete Ansprüche auf geistiges Eigentum.

Welche Informationspflichten bestehen gegenüber Abfallentsorgungsunternehmen?

Bei der Lieferung von Produkten zur Vernichtung im Rahmen dieser Ausnahmeregelungen muss der Wirtschaftsteilnehmer dem Abfallentsorgungsunternehmen eine Erklärung vorlegen, in der die geltende Ausnahmeregelung angegeben ist.

Wie sieht der Überprüfungsmechanismus aus?

Die Europäische Kommission muss den delegierten Rechtsakt überprüfen, wenn ein neues Produkt in Anhang VII aufgenommen wird oder wenn technologische oder wissenschaftliche Entwicklungen dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre nach Inkrafttreten.

Wann tritt der delegierte Rechtsakt in Kraft?

Er gilt ab dem 19.07.2026 – dem gleichen Datum, an dem das Verbots der Vernichtung in Kraft tritt – und ist in allen EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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