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Omnibus-I-Paket im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht

Bereits am 16. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament dem Omnibus-I-Paket zugestimmt. Am 24. Februar hat sich der Rat der Europäischen Union angeschlossen und am 26. Februar erfolgte nun die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. 

Was genau ist der ‚Omnibus-I‘?

Der sog. Omnibus I umfasst Änderungen der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), der Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD), der Taxonomie Verordnung und des CO₂-Grenzausgleichssystems (CBAM).

Die Änderungen der CSDDD und CSRD setzen sich aus zwei Änderungspaketen zusammen. Das erste Änderungspaket wird ‚Stop the Clock‘ genannt und ist seit dem 17. April 2025 in Kraft. Es regelt eine zeitliche Verschiebung des Anwendungsbereichs und der nationalen Umsetzungsfrist, um den Mitgliedsstaaten und Unternehmen vor dem Hintergrund der geplanten inhaltlichen Änderungen Zeit zu verschaffen. So wurden etwa die Fristen in der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) für die Mitgliedsstaaten und Unternehmen jeweils um 1 Jahr verschoben.  

Das zweite Paket normiert umfangreiche inhaltliche Änderungen der CSDDD und der CSRD. Mit der finalen Zustimmung des Rates der Europäischen Union und der Veröffentlichung im Amtsblatt findet das europäische Gesetzgebungsverfahren nun seinen Abschluss. 

Was sind die wichtigsten Änderungen in der CSDDD?

Ursprünglich sah die Richtlinie eine Anwendung auf Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten und 450 Millionen EUR weltweitem Nettoumsatz vor. Diese Schwellen wurden nun auf über 5.000 Beschäftigte und einen Umsatz von 1,5 Milliarden EUR hochgesetzt. Darüber hinaus wurde die zivilrechtliche Haftung in ihrer ursprünglichen Form mit EU-weit einheitlichen Vorgaben abgeschafft. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Klimaplans wurde zwar in der CSDDD vollständig gestrichen. Allerdings bleibt der Klimaplan im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichtserstattung nach der CSRD relevant. Die Frequenz der internen Wirksamkeitskontrollen wurde von 12 Monaten auf mind. alle 5 Jahre erhöht. Allerdings können auch weiterhin Kontrollen bei bestimmten Anlässen, wie z.B. bei wesentlichen Änderungen der Geschäftstätigkeit, erforderlich sein. Im Rahmen der Sanktionen wurde der Höchstbetrag für ein Bußgeld von mindestens 5 % des weltweiten Nettojahresumsatzes auf exakt 3 % des weltweiten Nettojahresumsatzes herabgesetzt. Schließlich wurde die Harmonisierung der Richtlinie ausgeweitet, wodurch sich die Umsetzungsspielräume der Mitgliedsstaaten verengen. 

Wie geht es weiter? 

Der deutsche Gesetzgeber muss die Änderungen der CSRD, CSDD und Taxonomie-Verordnung nun in nationales Recht umsetzen. Im Rahmen der CSDDD wird eine Frist bis zum 26. Juli 2028 eingeräumt, um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) an die Richtlinie anzupassen oder ein neues Gesetz zu erlassen.

Welche Änderungen kommen auf das LkSG zu?

Während das LkSG den Fokus auf direkte Geschäftspartner legt, setzt die EU-Richtlinie auf den risikobasierten Ansatz im Einklang mit den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Daraus folgt, dass in Zukunft die Menschenrechtssituation und die umweltrechtliche Handhabung an den typischerweise risikobehafteten Anfängen der Lieferkette, z.B. der Abbau von Kobalt oder Lithium, eine größere Rolle spielen werden. Neu ist auch eine Pflicht zur Wiedergutmachung gegenüber Betroffenen; wie diese in der Praxis vollzogen wird, bleibt gleichwohl abzuwarten. Zudem ist die Stakeholder-Beteiligung in der CSDDD stärker ausgestaltet und muss national entsprechend nachgeschärft werden. Wenn ein Unternehmen sich entschließt, die Geschäftsbeziehungen zu einem Zulieferer zu beenden, greift in Zukunft das Konzept des verantwortungsvollen Rückzugs. Demnach müssen Unternehmen die negativen Folgen auf die Menschenrechte der Betroffenen mindern, die durch den Abbruch einer Geschäftsbeziehung entstehen.  Darüber hinaus listet die CSDDD zehn zusätzliche relevante Umwelt-Konventionen auf und weitet damit die umweltbezogenen Sorgfaltspflichten aus. Dies sind einige exemplarisch ausgewählte Änderungen und keine abschließende Auflistung. 

Viktoria Werner
Rechtsanwältin I Associate, Düsseldorf

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