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Bundestag beschließt Regeln zum Umgang mit Bestandsprodukten bei der Anwendung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie

Die neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben durch die EmpCo-Richtlinie für umweltbezogene Werbung treten am 27. September 2026 in Kraft. Es gelten grundsätzlich keine Übergangsfristen. Im Rahmen des ursprünglichen Gesetzgebungsverfahrens verwies die Bundesregierung darauf, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass Unternehmen entsprechende Aufbrauch-, Beseitigungs- und Umstellungsfristen gewährt werden können, wenn im Einzelfall unverhältnismäßige Härten entstehen.

Welche neuen Vorgaben gelten für Bestandsprodukte im Hinblick auf die EmpCo-Richtlinie?

Der Bundestag hat am 24.9.2026, also drei Tage vor Inkrafttreten der neuen Vorgaben, die Einfügung eines neuen § 15b UWG beschlossen. Dieser sieht vor, dass die Geltendmachung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen aufgrund neuer Vorgaben durch die EmpCo-Richtlinie im Hinblick auf vor dem 27.9.2026 in Verkehr gebrachte Waren nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgt. Insoweit ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, in deren Rahmen insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes und die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und Umweltbelastungen zu berücksichtigen sind. Damit wird die Klarstellung der Europäischen Kommission in ihrem Questions & Answers (siehe Nr. 18) in deutsches Recht übernommen.

Wie sind die neuen Vorgaben zu Bestandsprodukten im Hinblick auf die EmpCo-Richtlinie einzuordnen?

Der Gesetzgeber erkennt damit an, dass sich gerade bei Produkten mit langer oder unbegrenzter Haltbarkeit, wie beispielsweise Büchern, Slow-Mover-Produkten in Baumärkten und Lebensmittelkonserven, erhebliche Herausforderungen ergeben. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zur Vernichtung von veralteten Produktverpackungen oder sogar Produkten selbst kommen kann, was wertvolle Ressourcen verschwenden würde, Umweltschäden nach sich ziehen könnte und unter Umständen durch die notwendige Überprüfung und Aussonderung mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden sein könnte. Im Ergebnis bleibt es jedoch bei der Scharfschaltung der neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben durch die EmpCo-Richtlinie für umweltbezogene Werbung ab dem 27. September 2026. Lediglich die Durchsetzung dieser Vorgaben (z. B. durch Mitbewerber oder Umweltverbände) für vor diesem Stichtag in Verkehr gebrachte Produkte wird an höhere Maßstäbe geknüpft.

Über die ursprüngliche Beratung der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie im Deutschen Bundestag haben wir in diesem Blog-Beitrag berichtet. Weiterführende Informationen haben wir in der Mandanteninformation – Green Claims unter der EmpCo-Richtlinie für Sie aufbereitet.

Vielen Dank an Markus Menje für seine wertvolle Hilfe bei der Erstellung dieses Beitrages.

Dr. Jens Nusser, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner

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