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Neuigkeiten zu Art. 11 Batterie-VO

Die Anforderungen aus Art. 11 der Batterie-VO zur Entfern- und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien gelten ab dem 18. Februar 2027. Nachfolgend informieren wir Sie über die aktuellen Entwicklungen.

Was ist der aktuelle Stand zum delegierten Rechtsakt zu Erleichterungen?

Art. 11 Abs. 2 der Batterie-VO sieht für bestimmte Produkte eine Erleichterung hinsichtlich der Anforderungen der Entfern- und Austauschbarkeit vor. Für diese Produkte ist keine Entfern- und Austauschbarkeit durch Endnutzer erforderlich. Vielmehr ist es ausreichend, wenn die eingebauten Batterien von unabhängigen Fachleuten entfernt und ausgetauscht werden können.

In unserem Blogpost vom April 2026 haben wir Sie über den Entwurf eines delegierten Rechtsakts informiert, mit dem die Liste der in Art. 11 Abs. 2 der Batterie-VO genannten Produkte ergänzt wird. Die Europäische Kommission hat diesen delegierten Rechtsakt nun angenommen.

Für welche zusätzlichen Produkte soll die Erleichterung gelten?

Der delegierte Rechtsakt ergänzt die bestehende Aufzählung des Art. 11 Abs. 2 der Batterie-VO um weitere sechs Produktgruppen. Insgesamt wird die Erleichterung damit für die folgenden Produktgruppen gelten:

  • Produkte, die spezifisch für den Betrieb in einer feuchten Umgebung ausgelegt sind
  • professionelle medizinische Bildgebungs- und Strahlentherapiegeräte und In-vitro-Diagnostika
  • bestimmte Wearables
  • (zeitweise) elektrisches Spielzeug, das wiederaufladbare Batterien enthält
  • kabellose Lebensmittelkontakt-Temperaturfühler
  • Produkte, die in den Anwendungsbereich der sog. ATEX-Richtlinie fallen
  • am Körper getragene Arzneimittelverabreichungssysteme (On-Body Delivery-Systeme)
  • Telematikgeräte, die für die Dachmontage an landwirtschaftlichen und Baumaschinen vorgesehen sind

Was sind die nächsten Verfahrensschritte?

Als nächster Verfahrensschritt wird der delegierte Rechtsakt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung übermittelt. Erheben beide Institutionen innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einwände, wird der Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, tritt anschließend in Kraft und ergänzt die Regelungen nach Art. 11 Abs. 2 Batterie-VO.

Was ist der aktuelle Stand zu den Leitlinien der Kommission?

Zur Unterstützung einer harmonisierten Anwendung der Vorgaben zur Entfern- und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien hat die Europäische Kommission im Januar 2025 Leitlinien veröffentlicht. Diese haben wir bereits in einem früheren Blogpost für Sie eingeordnet.

Zeitgleich mit der Annahme des delegierten Rechtsakts hat die Kommission nun eine aktualisierte Fassung der Leitlinien veröffentlicht. Die aktualisierte Fassung enthält Ergänzungen und Konkretisierungen. Die durch den delegierten Rechtsakt ergänzten Produktgruppen werden in der aktuellen Fassung der Leitlinien weit überwiegend noch nicht behandelt.

Dr. Felix Holländer
Rechtsanwalt | Associate

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