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EUDR: Vereinfachungs-Review

EUDR: Vereinfachungs-Review, neue Auslegungsdokumente und Änderung von Anhang I

Am heutigen Tag, dem 4. Mai 2025, hat die Kommission den lang erwarteten Vereinfachungs-Bericht zur EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) veröffentlicht. Den Bericht sowie Links zu allen ergänzend veröffentlichten Dokumenten finden Sie in der offiziellen Pressemitteilung der Kommission (verfügbar: hier).

Neben dem Bericht hat die Kommission auch ein umfassendes Paket neuer Dokumente und geplanter Maßnahmen veröffentlicht. Am wichtigsten ist jedoch vorab auf Folgendes hinzuweisen:

Eine erneute Anpassung des Haupttexts der EUDR ist nicht vorgesehen.

Daher ist davon auszugehen, dass die EUDR in ihrer derzeitigen Fassung ab dem 30. Dezember 2026 gelten wird. Ausgenommen hiervon sind lediglich geringfügige Änderungen des Anwendungsbereichs sowie der Durchführungsverordnung zum EUDR-Informationssystem. Für Wirtschaftsakteure empfiehlt es sich daher, die Umsetzung der EUDR zeitnah in den Blick zu nehmen.

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Zu den Inhalten der Pressemitteilung im Einzelnen:

Welche neuen Dokumente und Maßnahmen hat die Kommission veröffentlicht?

Neben dem Vereinfachungs-Bericht hat die Kommission zwei aktualisierte Auslegungsdokumente und den Entwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung von Anhang I der EUDR veröffentlicht.

Bei den aktualisierten Auslegungsdokumenten handelt es sich um Folgende:

Beide Dokumente dienen der Klärung von Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der EUDR, sind jedoch rechtlich nicht bindend.

Darüber hinaus hat die Kommission die folgenden Maßnahmen vorgestellt oder angekündigt:

Was steht in den neuen EUDR-FAQ und Leitlinien?

Sowohl die FAQ als auch die Leitlinien berücksichtigen nun die EUDR in ihrer geänderten Fassung vom Dezember 2025. Sie enthalten Erläuterungen zu den Adressaten und den angepassten Pflichten unter der EUDR. Unter anderem werden folgende Aspekte behandelt:

  • Erläuterungen zum Umfang der Sorgfaltspflichten
  • Anforderungen an Vereinigungen oder Erzeugergemeinschaften, die Sorgfaltserklärungen für ihre Mitglieder abgeben möchten
  • Klassifizierung von Unternehmen als Kleinst- oder Kleinunternehmen
  • Umfassende Beispiele für die Pflichten verschiedener Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette

Inwiefern soll der Anhang I der EUDR geändert werden?

Anhang I legt fest, auf welche „relevanten Erzeugnisse“ – also Produkte – die EUDR anwendbar ist. Fällt ein Produkt nicht unter einen der in Anhang I aufgeführten HS-Codes der EU-Zollnomenklatur, findet die EUDR auf dieses Produkt keine Anwendung. Die Kommission hat nun einen Vorschlag für eine neue delegierte Verordnung zur Änderung von Anhang I vorgelegt. Mit der geplanten Änderung werden nicht nur Produkte aus dem Anwendungsbereich der EUDR herausgenommen, sondern in Teilen auch neue Produkte hinzugefügt. Die Änderung ist bislang noch nicht angenommen, sodass zum endgültigen Inhalt noch keine abschließenden Aussagen möglich sind. Bis zum 1. Juni 2026 können Stellungnahmen zum Verordnungsvorschlag eingereicht werden.

Unter anderem sollen folgende Produkte vom Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen werden:

  • Leder
  • Runderneuerte Reifen
  • Abfall und Second-Hand-Produkte
  • Testprodukte
  • Verpackungen, die verwendet werden oder bereits benutzt wurden
  • Begleitmaterialien

Auf folgende Produkte soll die EUDR künftig anwendbar sein:

  • Löslicher Kaffee
  • Bestimmte Palmölerzeugnisse

Welche Entwicklungen sollten von der EUDR betroffene Unternehmen im Blick behalten?

Nach dem 1. Juni 2026 ist damit zu rechnen, dass Anhang I der EUDR endgültig angepasst wird. Im Anschluss sind keine weiteren Änderungen am Text der EUDR zu erwarten.

Folgende Stichtage sollten zudem beachtet werden:

30. Dezember 2026: Geltungsbeginn der EUDR

Ab dem 30. Dezember 2026 gilt die EUDR für Marktteilnehmer, die mittlere und große Unternehmen sind. Sie gilt auch für kleine und Kleinstunternehmen, die mit Erzeugnissen im Sinne des Anhang I der EU-Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 (EU-HolzhandelsVO) handeln (Art. 38 Abs. 2, 3 EUDR).

30. Juni 2027: Geltungsbeginn der EUDR für kleine und Kleinstunternehmen

Ab dem 30. Juni 2027 gilt die EUDR für kleine und Kleinstunternehmen. Unternehmen, die mit Erzeugnissen im Sinne des Anhang I der EU-HolzhandelsVO handeln, sind vom späteren Geltungsbeginn ausgenommen (Art. 38 Abs. 3 EUDR).

 

David Klusmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt | Associate

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