Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) – EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien und FAQ
Die EU-Kommission hat am 30. März 2026 die lang ersehnten PPWR-Leitlinien sowie einen FAQ veröffentlicht. Die Dokumente können hier abgerufen werden und sollen den betroffenen Wirtschaftsakteuren bei der rechtskonformen Umsetzung der PPWR unterstützen.
Was regelt die PPWR?
Die PPWR definiert zum einen Marktzugangsvoraussetzungen für Verpackungen und Pflichten der Wirtschaftsakteure, die Verpackungen bzw. verpackte Produkte auf dem EU-Binnenmarkt bereitstellen und gilt EU-weit unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Da nahezu jedes Produkt mithilfe von Verpackungen geliefert wird, ist die Zahl der betroffenen Wirtschaftsakteure sehr groß.
Zum anderen wird in Kapitel VIII der PPWR der rechtliche Rahmen für die Bewirtschaftung von Verpackungen und Verpackungsabfällen geregelt. Kapitel VIII der PPWR regelt insbesondere die bisher in der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsrichtlinie) bzw. in den nationalen Umsetzungsrechtsakten geregelte erweiterte Herstellerverantwortung für Verpackungen (EPR). Die PPWR wird die EU-Verpackungsrichtlinie ersetzen und in der Folge auch für die EPR zu neuen regulatorischen Anforderungen führen, die von den betroffenen Wirtschaftsakteuren umzusetzen sind.
Wann gilt die PPWR?
Die PPWR wird zum 12. August 2026 die EU-Verpackungsrichtlinie ersetzen und EU-weit verbindlich gelten. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass viele Verpackungsanforderungen der PPWR erst gelten werden, sobald entsprechende Durchführungsrechtsakte von dem Unionsgesetzgeber zur Konkretisierung der betroffenen Verpackungsanforderung erlassen worden sind. Dies betrifft zum Beispiel die Anforderungen an den Rezyklateinsatz in Kunststoffverpackungen, die gemäß Art. 7 PPWR zum 01. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes (geplant 31. Dezember 2026) gelten werden, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist. Wegen dieser Regelungssystematik, die etwa auch der EU-Batterieverordnung zugrunde liegt, sollten die Wirtschaftsakteure bei der Umsetzung der PPWR den Fokus auf solche Pflichten und Anforderungen setzen, die bereits zum 12. August 2026 gelten werden.
Sind die Leitlinien bzw. der FAQ der EU-Kommission rechtsverbindlich?
Wie auch der allgemeine Auslegungsleitfaden der EU-Kommission zum EU-Produktrecht („Blue-Guide“) sind weder die PPWR-Leitlinien noch der FAQ rechtsverbindlich, sondern dienen als Orientierungshilfe für die betroffenen Wirtschaftsakteure. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich insbesondere Marktüberwachungsbehörden an den Leitlinien und dem FAQ orientieren werden; wenngleich die Erfahrung mit dem Blue-Guide zeigt, dass im nationalen Vollzug zum Teil von der EU-Kommission abweichende Auffassungen vertreten werden. Dies betrifft etwa das Verständnis über den Begriff des Inverkehrbringens.
Konkretisiert die EU-Kommission die Rollen der Wirtschaftsakteure?
In den Leitlinien konkretisiert die EU-Kommission unter anderem die Rollen der Wirtschaftsakteure entlang der Lieferkette (Erzeuger, Importeur, Vertreiber und Lieferant). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Erzeugerdefinition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR sowie bzgl. des Herstellerbegriffs gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 PPWR.
Nach der Ansicht der EU-Kommission sei der Erzeuger einer Verkaufsverpackung in der Regel der „Befüller“ der Verkaufsverpackung, da es sich bei dem Vorgang des Befüllens um den finalen/relevanten Fertigungsschritt der Verkaufsverpackung handele (z. B. „Schneiden, Füllen, Verschließen). Mit Blick auf Transportverpackungen sei hingegen der Produzent der „vollständigen“ Transportverpackung grundsätzlich als Erzeuger einzustufen. Leider wird nicht begründet, weshalb die EU-Kommission bezüglich der Erzeugerdefinition in Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR zwischen den unterschiedlichen Verpackungskategorien differenziert. Darüber hinaus wäre eine Ergänzung der Leitlinien oder des FAQ bzgl. des Begriffs der „vollständigen“ Transportverpackung begrüßenswert, da die PPWR den Begriff der „vollständigen“ Verpackung selbst nicht definiert.
Gibt es praxisnahe Umsetzungshinweise für insbesondere mehrteilige Verpackungen?
Bei der Regelung der PPWR hat sich der EU-Gesetzgeber an den sog. New Legislative Approach orientiert, der die Blaupause für produktbezogene EU-Rechtsvorschriften darstellt. Zu nennen ist hier vor allem die EU-Batterieverordnung, die ebenfalls die Begriffe des Erzeugers und Herstellers definiert. Die Übertragung der für Waren/Produkte entwickelten Anforderungen und Pflichten auf Verpackungen führt in der Praxis jedenfalls zum Teil bereits im Hinblick auf die zum 12. August 2026 noch überschaubaren Anforderungen und Pflichten zu großen Umsetzungsschwierigkeiten und rechtlichen Unsicherheiten. Dies gilt vor allem für Verpackungen, die aus mehreren (voneinander trennbaren) Komponenten bestehen, die in der Regel auch von unterschiedlichen Lieferanten stammen und dann miteinander „kombiniert“ werden. Insbesondere in diesem Zusammenhang wäre eine Ergänzung der Leitlinien und des FAQ mit Umsetzungshinweisen für die Erfüllung der Dokumentations- und insbesondere der Kennzeichnungspflichten bei mehrteiligen Verpackungen wünschenswert.
Werden die Leitlinien und der FAQ fortgeschrieben?
Die Erfahrungen mit zum Beispiel dem Blue-Guide oder auch dem sehr umfangreichen FAQ der EU-Kommission zu der EUDR zeigen, dass die entsprechenden Leitlinien und FAQs mit Blick auf neue Entwicklungen und Anforderungen fortgeschrieben werden. Entsprechendes ist auch hinsichtlich der PPWR zu erwarten.