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Kommission legt Vorschlag für neue Normungsverordnung vor

Die EU-Kommission hat Anfang Oktober 2026 den Entwurf einer neuen EU-Normungsverordnung vorgelegt, der die bisherige Verordnung (EU) 1025/2012 ablösen soll. Der Entwurf war ursprünglich für das zweite Quartal 2026 angekündigt worden.

Welche Entwicklungen waren Anlass für die Revision?

Die Verordnung (EU) 1025/2012 schafft den rechtlichen Rahmen für die europäische Normungsarbeit und stellt sicher, dass Normen zur Unterstützung des Binnenmarkts sowie von EU-Politiken und -Vorschriften koordiniert, transparent und für alle relevanten Wirtschaftsteilnehmer zugänglich entwickelt werden. Bereits im Jahr 2022 hat die Europäische Kommission ihre neue Normungsstrategie veröffentlicht (COM (2022) 31 final v. 2.2.2022) und angekündigt, die technische Normung zur Durchsetzung politischer Interessen in Europa und international einsetzen zu wollen. Eine flankierende Studie zur Evaluierung der Normungsverordnung wurde im Juni 2025 vorgelegt. Mit der Revision sollen neben der Umsetzung der Normungsstrategie auch die Rolle und Funktionsweise der europäischen Normung im Lichte der jüngsten EuGH-Rechtsprechung klarer definiert werden.

Erhebliche Auswirkungen hatte dabei insbesondere die Einstufung harmonisierter Normen als Unionsrecht (EuGH, Rs. C-613/14 - James Elliott Construction). Diese Einstufung führte dazu, dass die Kommission besondere inhaltliche Anforderungen an die erarbeiteten Normen stellte, bevor sie die Fundstellen im EU-Amtsblatt veröffentlichte. Dieses Vorgehen führte zu einem regelrechten „Normungsstau“ mit der Konsequenz, dass die maßgeblichen Normen häufig bereits veraltet sind. Andererseits führte die Einstufung zu der weiteren Schlussfolgerung des EuGH, dass ein Rechtsanspruch auf kostenlosen Zugang zu den harmonisierten Normen bestehen kann (EuGH, Rs. C-588/21 P - Public.Resource.Org (Malamud-Urteil)). Das Urteil des EuG in der Rs. T-474/15 betont hingegen, dass die Vermutungswirkung harmonisierter Normen ein tragendes Element der europäischen Binnenmarktintegration ist.

Welche wesentlichen Änderungen enthält der Entwurf?

Der Vorschlag stellt keinen bloßen Anpassungsakt dar, sondern eine strukturelle Neuordnung des europäischen Normungssystems. Zwar bleibt es grundsätzlich bei der Vorreiterrolle der europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI. Das bisherige Modell wird jedoch durch stärkere Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten der Kommission beschränkt.

Neue Kategorisierung der Normungsorganisationen

Die vorgenannten drei Organisationen sind nun abschließend in Anhang I der Normungsverordnung aufgeführt; damit wird die Definition des Begriffs „Europäische Normungsorganisation“ konkretisiert. Die wesentliche institutionelle Neuerung ist die Einführung designierter Standards Development Organisations (SDO). Die alte Verordnung sieht Normungsaufträge im Kern nur an die europäischen Normungsorganisationen vor. Der Vorschlag ermöglicht dagegen, Aufträge an von der Kommission benannte SDOs zu vergeben, wenn die europäischen Normungsorganisationen einen Auftrag ablehnen, nicht rechtzeitig liefern, die erforderlichen Verfahrensschritte nicht einhalten oder kein Ergebnis ausreichender Qualität erwarten lassen.

Zugang zu Normen und Transparenz

In der Vergangenheit war der restriktive Zugang zu harmonisierten Normen aufgrund ihrer zugleich weitreichenden rechtlichen Wirkung immer wieder Gegenstand von Gerichtsverfahren. Der Vorschlag der Normungsverordnung verpflichtet die europäischen Normungsorganisationen und SDOs in Artikel 5 dazu, einen uneingeschränkten, kostenlosen Online-Zugang zu gewähren und die Dokumente in einem lesbaren, durchsuchbaren, druckbaren und elektronisch zugänglichen Format zur Verfügung zu stellen.

Zur Förderung der Transparenz soll die EU-Kommission zudem eine Plattform (EU Standards Platform) einrichten, die Informationen über die im EU-Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Normen, den zuvor genannten freien Zugang, laufende Normungsaufträge sowie das Normungssystem als solches zusammenfasst. Aus dem bisherigen Konzept wird die Pflicht der Kommission fortgeführt, jährlich ein Arbeitsprogramm festzulegen, das geplante Normungsaufträge aufführt sowie die Notwendigkeit vorbereitender Arbeiten feststellt.

Zudem werden die europäischen Normungsorganisationen sowie die nationalen Normungsorganisationen dazu verpflichtet, ein jährliches Arbeitsprogramm zu veröffentlichen (Art. 15 Normungsverordnung). Zudem sollen Entwürfe von Normen zwischen den Organisationen bei Bedarf ausgetauscht und Kommentare bei Bedarf berücksichtigt werden (Art. 16 Normungsverordnung).

Stakeholdereinbindung

Die Stakeholdereinbindung soll durch den neuen Entwurf der Normungsverordnung deutlich breiter, transparenter und verbindlicher werden. Dies gilt für nationale und europäische Normungsorganisationen. Neben KMU, Verbrauchern sowie Umwelt- und Sozialorganisationen sollen ausdrücklich auch Forschung und insbesondere Behörden angemessen vertreten und auf allen wesentlichen Stufen der Normung beteiligt werden. Ihre Stellungnahmen sollen dokumentiert, berücksichtigt und begründet beantwortet werden. Zugleich verpflichtet der Vorschlag die europäischen und nationalen Normungsorganisationen, Zugangshürden wie Kosten, fehlende Informationen und Sprachbarrieren zu reduzieren, insbesondere durch die Teilnahme von Nichtmitgliedern, kostenlosen Zugang zu Normentwürfen sowie vergünstigte Normen und Dienstleistungen.

Monitoring des Prozesses

Wie bisher kann die Kommission den europäischen Normungsorganisationen Normungsaufträge erteilen, die Übereinstimmung der Ergebnisse mit dem Auftrag prüfen und anschließend die Fundstelle der harmonisierten Norm im EU-Amtsblatt veröffentlichen, um daran Rechtswirkungen zu knüpfen. Der neue Vorschlag führt deutlich weitergehende Leistungs-, Transparenz- und Aufsichtsinstrumente ein (Art. 13 Normungsverordnung). Die Kommission soll die Leistung der europäischen Normungsorganisationen anhand von Kriterien wie Geschwindigkeit, Qualität und Flexibilität überwachen.

Regulierungsbefugnisse der Kommission bei gemeinsamen Spezifikationen

Zusätzlich kann die Kommission gemeinsame Spezifikationen in Form von Durchführungsrechtsakten annehmen, wenn eine harmonisierte Norm nicht rechtzeitig zu erwarten ist, ein Auftrag nicht angenommen oder nicht erfüllt wird oder eine Fundstelle zurückgezogen wurde. Diese gemeinsamen Spezifikationen sollen eine mit der harmonisierten Norm vergleichbare Konformitätsvermutung auslösen können, ohne dass der technische Text vollständig innerhalb der Normungsorganisationen erarbeitet wurde. Diese Tendenz war insbesondere bereits aus der EU-BauPVO (Verordnung (EU) 3110/2024) bekannt, um dem „Normungsstau“ durch nicht veröffentlichte Fundstellen zu begegnen. Für Unternehmen ist dieser Mechanismus ambivalent. Der Ausweichmechanismus kann die bisherige Blockade durch verspätete oder nicht konforme Normen überwinden und damit Marktzugang und Rechtssicherheit beschleunigen. Gleichzeitig wird das maßgebliche technische Regelwerk jedoch möglicherweise nicht mit ausreichender Fachexpertise erarbeitet.

Wie läuft das Verfahren nun weiter?

Der Vorschlag durchläuft nun das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 114 AEUV. Der nächste Schritt sind mithin die Trilogverhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament.

Dr. Marthe-Louise Fehse
Rechtsanwältin | Partnerin

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