Neues Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) wird zum 19. Februar 2026 in Kraft treten
Weshalb gibt es ein neues ProdSG?
Eine Novellierung des ProdSG war erforderlich, um bestimmte Regelungsaspekte der neuen Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) für die Bundesrepublik Deutschland zu konkretisieren und umzusetzen. Die GPSR definiert insbesondere Produktanforderungen für nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte (Verbraucherprodukte ohne CE-Kennzeichnung) sowie Pflichten für Wirtschaftsakteure, die nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte auf dem Unionsmarkt bereitstellen. Die Veröffentlichung des neuen ProdSG ist am 05. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt erfolgt.
Welche Änderungen im ProdSG sind praxisrelevant?
Da sich die Produktanforderungen für nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte und die Pflichten der Wirtschaftsakteure bereits seit dem 13. Dezember 2024 aus der EU-weit unmittelbar geltenden GPSR ergeben, hat das ProdSG insgesamt an Relevanz verloren. Ein besonderes Augenmerk ist aber aus der Perspektive der Wirtschaftsakteure auf die neuen Bußgeldtatbestände zu setzen, mit denen Sanktionen für Verstöße gegen die GPSR eingeführt werden, siehe neuen § 28 ProdSG. Darüber hinaus sind Änderungen für den Bereich des GS-Zeichens vorgenommen worden, siehe neue §§ 20 ff. ProdSG.
Wird das neue ProdSG weiterhin für nicht-harmonisierte b2b-Produkte gelten?
Sowohl die GPSR als auch das ProdSG gelten im Ausgangspunkt grundsätzlich nur für nicht-harmonisierte Verbraucherprodukte, wobei bestimmte Regelungsaspekte der GSPR ebenfalls für harmonisierte Verbraucherprodukte gelten. Für Produkte, die unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen nicht von Verbrauchern benutzt werden und daher keine Verbraucherprodukte sind („b2b-Produkte“), findet die GPSR jedoch keine Anwendung. Das ProdSG wird aber weiterhin als Auffanggesetzgebung auch für b2b-Produkte gelten, die nicht dem harmonisierten Bereich unterliegen, siehe § 1 Abs. 3 ProdSG.
Worauf sollten Wirtschaftsakteure achten?
Wirtschaftsakteure, die Verbraucherprodukte bereitstellen, sollten das neue ProdSG zum Anlass nehmen, um eine rechtskonforme Umsetzung der GPSR zu prüfen und vorzunehmen, sofern dies noch nicht geschehen ist. Schließlich werden sich die Haftungsrisiken für Verstöße gegen die GPSR durch die zum 19. Februar 2026 neu geltenden Bußgeldtatbestände intensivieren.