CBAM: Änderungsverordnung in Kraft getreten
Nachdem Parlament und Rat die Verordnung zur Vereinfachung des CO2-Grenzausgleichsmechanismus angenommen haben, wurde diese am 17.10.2025 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Änderungen sind am 20.10.2025 in Kraft getreten.
Was ist der CBAM?
Der CO2-Grenzausgleich (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) bezweckt, dass für Importe aus Drittstaaten, die in die EU eingeführt werden, eine CO2-Abgabe gezahlt wird. Vom CBAM erfasst sind Aluminium, Wasserstoff, Eisen, Stahl und Zement. Damit soll eine Verlagerung von Emissionen aus der EU in Drittstaaten verhindert werden, die – anders als die EU – nicht über einen Emissionshandel verfügen.
Welche Inhalte hat die Änderungsverordnung?
Die Änderungsverordnung (VO (EU) 2025/2083 vom 08.10.2025) soll den CBAM insbesondere für KMU vereinfachen. Dazu wird ein neuer „De-minimis“-Schwellenwert eingeführt: Einfuhren von bis zu 50 Tonnen pro Einführer und Jahr unterliegen nicht den CBAM-Vorschriften. Weitere Änderungen betreffen das Zulassungsverfahren, die Datenerhebung, Emissionsberechnung und Prüfvorschriften.
Was müssen Unternehmen zukünftig beachten?
Ab dem 01.01.2026 unterliegt die Einfuhr von CBAM-Waren oberhalb des neuen Schwellenwerts einer Erklärungs- und Zertifikatsabgabepflicht. Um Waren einführen zu können, ist die Zulassung als CBAM-Anmelder notwendig. Anders als bisher vorgesehen, können Waren bei Antragstellung bis zum 31.03.2026 auch vorläufig weiter eingeführt werden.
Wo finde ich weitere Informationen?
Die Änderungsverordnung kann hier abgerufen werden, die Pressemeldung des Rates der Europäischen Union hier. Weitere Infos zu den Änderungen finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 04.03.2025.