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Z 2-Materialien können im Zeitpunkt der güteüberwachten Aufbereitung das Abfallende erreichen

Das hat das VG Gelsenkirchen in seinem Beschluss vom 20.03.2023 (Az. 8 L 1438/22) entschieden. In dem Eilverfahren stritt der Betreiber eines Lagerplatzes mit der Behörde um die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit des Lagerplatzes. Der Betreiber lagerte zerkleinerten Betonbruch(schotter) und weitere mineralische Stoffe. Mit Bescheid forderte die Behörde den Betreiber auf, den lagernden Betonbruch sowie die sonstigen mineralischen Abfälle vollständig zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen.

Das VG Gelsenkirchen entschied, dass die Voraussetzungen zum Erlass der behördlichen Beseitigungs- und Stilllegungsanordnung nicht vorlagen, da der gelagerte Bauschutt kein Abfall mehr sei. Die Abfalleigenschaft des Bauschutts sei gemäß den Vorgaben des § 5 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beendet worden. Insbesondere könne für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft – neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG – genügen, dass ein Verwertungsverfahren in Form der bloßen Sichtung bzw. ein anderes Verfahren der Prüfung und damit verbundenen Sortierung und/oder Reinigung des Abfalls stattgefunden hat. Dass der Betreiber Material vor der Lagerung zerkleinert hatte, stand unstreitig fest.

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG sah das Gericht als gegeben an:

  • Von einer üblichen Verwendung ging das Gericht aus, da der Bauschutt zur Errichtung eines Parkplatzes als Frost- und Tragschicht, als Polstermaterial unter Gründungskörpern und insbesondere zur Sanierung des Geländes des Betreibers genutzt werden sollte.
  • Dass für den gelagerten Bauschutt ein Markt besteht, nahm das Gericht ohne weitere Erläuterung an.
  • Aufgrund der vorgelegten Analysen der Materialien im Rahmen der Güteüberwachung sah das VG Gelsenkirchen die technischen und rechtlichen Anforderungen, die an die Verwertbarkeit von Baustoffen für einen eingeschränkten Einbau nach LAGA M 20 gestellt werden, als gegeben an.

Das den Zuordnungswerten Z 1 bis Z 2 entsprechende Material konnte nach dem verbindlichen Sanierungsplan des Betreibers auf seinem eigenen Grundstück ohne schädliche Einwirkungen auf Mensch und Umwelt verwendet werden.

An dieser rechtlichen Einschätzung ändere auch die mindestens anderthalbjährige Lagerung der ungenutzten Materialien auf dem Grundstück nichts.

Die Entscheidung bestätigt, dass auch Z 2-Materialien im Zeitpunkt einer Vorsortierung und/oder Zerkleinerung – also im Zeitpunkt der güteüberwachten Aufbereitung – das Abfallende erreichen können.

Es handelt sich somit um eine weitere gerichtliche Entscheidung, die das Abfallende im Zeitpunkt der güteüberwachten Aufbereitung und nicht erst beim Einbau verortet.

Unsere Entscheidungsbesprechung finden Sie hier.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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