Veröffentlichung der Right to Repair-Richtlinie im EU-Amtsblatt
Die Richtlinie (EU) 2024/1799 (Right to Repair-Richtlinie) ist am 10. Juli 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlich worden und muss von den EU-Mitgliedsstaaten bis zum 31. Juli 2026 in national gültiges Recht umgesetzt werden. Die Right to Repair-Richtlinie ist im Zusammenhang mit den in Anhang II der Richtlinie genannten Produktkategorien/Produktrechtsakten zu sehen, welche jeweils produktspezifische Anforderungen an eine Reparierbarkeit aufstellen. Zu nennen ist etwa die Verordnung (EU) 2023/1670, welche mit Geltung zum 20. Juni 2025 verbindliche Reparierbarkeitsanforderungen für Smartphones, Mobiltelefone, die keine Smartphones sind, schnurlose Telefone und Slate-Tablets einführt.
Auf der Grundlage der Right to Repair-Richtlinie bzw. der jeweiligen nationalen Umsetzungsrechtsakte werden Hersteller sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Bevollmächtigte und Importeure verpflichtet, auf Verlangen eines Verbrauchers, die erforderlichen Reparaturen für eine in Anhang II genannte Produktkategorie innerhalb einer angemessenen Frist und zu einem angemessenen Preis vorzunehmen. Vertragsklauseln sowie Soft- und Hardwaretechniken, die eine (unabhängige) Reparatur behindern, werden zudem verboten.
Da die Einführung verbindlicher Reparierbarkeitsanforderungen ggf. ein kosten- und zweitaufwendiges Re-Design erforderlich macht, sollten sich die betroffenen Wirtschaftsakteure frühzeitig mit der Right to Repair-Richtlinie und vor allem mit den in Anhang II genannten EU-Produktrechtsakten auseinandersetzen.