von

Swiss Krono obsiegt mit Franßen & Nusser Rechtsanwälte vor dem Bayerischen VGH

Mit Urteil vom 24. November 2021 (zugestellt im April 2022) hat der Bayerische VGH die von unserer Mandantin angegriffenen Anforderungen an VOC-Emissionen aus OSB-Platten in Anhang 8 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen (BayTB) für unwirksam erklärt.

Als Begründung führt der Bayerische VGH an, dass die BayTB insoweit nicht von ihrer Rechtsgrundlage abgedeckt seien (Art. 81a Abs. 2 BayBO, Art. 3 Satz 1 BayBO). Der Generalklausel des Art. 3 Satz 1 BayBO liege der klassische Gefahrenbegriff zu Grunde, sodass etwaige Regelungen in den BayTB zunächst der Abwehr einer (abstrakten) Gefahr dienen müssen. Für den Senat sei aber das Vorliegen einer abstrakten Gefahr nicht zu erkennen. Denn es bestünden im Wege der anzustellenden Prognose nach den vom Antragsgegner vorgelegten Erkenntnissen keine hinreichenden wissenschaftlichen Anhaltspunkte, die den Schluss auf den drohenden Eintritt von Schäden bei Überschreiten der in den angegriffenen Vorschriften festgelegten Summengrenzwerte TVOCspez, TSVOC, R-Wert sowie Mengenbegrenzung TVOC ohne NIK rechtfertigten. So sei nach den vorgelegten Studien und Sachverständigenstellungnahmen nicht die Annahme begründet, dass OSB-Platten ab der durch die Summenwerte festgelegten Konzentrationen zu schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit führen. Auch dem Vortrag des Antragsgegners, dass die Regelungen zur Abwehr unzumutbarer Belästigungen (Art. 11 BayBO) erforderlich seien, erteilt der Bayerische VGH eine Absage. Zwar lässt er offen, ob Art. 11 BayBO überhaupt eine taugliche Regelungsgrundlage darstellt. Allerdings sei das Erreichen der Unzumutbarkeitsschwelle eventueller Belästigungen in Gestalt von VOC-Emissionen aus OSB-Platten nach Art. 11 BayBO nicht nachgewiesen. Auf die unionsrechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Behinderungsverbot der EU-BauPVO ging der Bayerische VGH nicht mehr ein.

Der Bayerische VGH schließt sich damit nach nochmaliger und eingehender Prüfung der Studienlage einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg aus dem Oktober 2020 an. Weitere Normenkontrollverfahren in anderen Bundesländern zu entsprechenden Parallelvorschriften sind anhängig, aber noch nicht entschieden.

Dr. Marthe-Louise Fehse
Rechtsanwältin | Partnerin

Zurück