Streit um Kaffeebecher und Milchkartons: Neue Einstufungen des UBA nach dem EWKFondsG
Die jüngsten Entscheidungen des Umweltbundesamtes (UBA) zur Einordnung von Verpackungen nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sorgen für Diskussionen (und Ärger) rund um die Auslegung des EWKFondsG und die praktischen Auswirkungen der Entscheidungen auf Privatpersonen und Unternehmen.
Nicht nur die Einstufung von verschlossenen Kaffeebechern aus Polypropylen, sondern auch die Einstufung von 1-Liter-Milchkartons als Einweg-Getränkebecher stößt auf Kritik aus der Wirtschaft.
Kaffeebecher 250ml
Umstritten ist die Einstufung des UBA von Polypropylen-Behältern, die in Supermärkten mit Kaffee befüllt verkauft werden, als Einweg-Getränkebecher. Die Polypropylen-Becher, welche mit einer Pappmanschette, einer Platine aus Aluminium/Coex-Folie und einem Trinklid versehen sind, werden als leeres (Vor-)Produkt in Verkehr gebracht. Die Becher werden von Dritten mit Kaffeegetränken befüllt und anschließend an Supermärkte zum Verkauf geliefert. In der Entscheidung des UBA wird bereits der leere Becher als Getränkebecher im Sinne der Nr. 4 der Anlage 1 zum EWKFondsG eingestuft. Die Einwegkunststoffkommission hatte zuvor keine Empfehlung zur Einstufung der Kaffeebecher abgegeben.
Die Wirtschaft bemängelt die Ausweitung des Gesetzes auf industrielle Vorprodukte und die unpassende Einstufung als „Getränkebecher“ statt „Getränkebehälter“ – dieselbe Kritik wurde auch schon bei der Entscheidung des UBA, Ayranbecher als Getränkebecher zu klassifizieren, angebracht. Ein weiterer Kritikpunkt bezüglich der Entscheidung zu Kaffee- und Ayranbechern betrifft die Argumentation des UBA, die auf das Schildkröten-Piktogramm der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV) auf den Behältern abstellt.
Die Kaffeebecher-Entscheidung des UBA stimmt weitestgehend mit der Ayranbecher-Entscheidung überein. Über diese haben wir bereits in unserer Mandanteninformation zum EWKFonds berichtet.
Giebelverpackung 1L Milch
Ebenso löste das UBA mit seiner Auslegung des EWKFondsG in Bezug auf Milchkartons Verstimmung in der Wirtschaft aus. Das UBA erließ im Oktober eine Allgemeinverfügung, wonach 1-Liter-Giebelverpackungen für Milch als Getränkebehälter einzustufen sind, die der Abgabe nach dem EWKFondsG unterfallen.
Die Einwegkunststoffkommission empfahl, 1-Liter-Giebelverpackungen keiner Produktart nach Anlage 1 EWKFondsG zuzuordnen, da die Portionsgröße zu groß für den unmittelbaren Verzehr sei.
Entgegen der Empfehlung der Einwegkunststoffkommission stellt das UBA nicht auf den unmittelbaren Verzehr ab, da dies kein Bestandteil der Definition des Getränkebehälters bis 3 Liter nach Nr. 3 Anlage 1 EWKFondsG sei. Der Einschätzung der Einwegkunststoffkommission wollte das UBA daher nicht folgen.
Kratzeisbecher
Hinsichtlich neutraler Becher ohne Aufdruck, die an Kratzeis-Abfüller weitergegeben und von diesen mit Kratzeisflüssigkeit befüllt und mit einer Alu-Platine verschlossen werden, hat das UBA entschieden, dass diese Becher keiner Produktart nach Anlage 1 EWKFondsG zuzuordnen seien. Insbesondere diene der Becher der Aufnahme von Lebensmitteln (und nicht von Getränken). Die Verwendung der Becher stünde auch bereits zum Zeitpunkt des Vertriebs des Leerproduktes an den Abnehmer fest. Jedoch sei der Kratzeisbecher kein Lebensmittelbehälter im Sinne der Nr. 1 der Anlage 1 EWKFondsG, da das Kratzeis die Voraussetzung, dass es ohne weitere Zubereitung verzehrt werden kann, nicht erfülle. Dem Verzehr ginge zwingend der Zwischenschritt des Einfrierens voraus.
Die Empfehlungen der Einwegkunststoffkommission und die Allgemeinverfügungen des UBA finden Sie hier.