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Neue SPK-Förderrichtlinie: Anträge auf Strompreiskompensation für 2021 können gestellt werden

Auch im Jahr 2022 können Anträge auf eine Strompreiskompensation für 2021 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) gestellt werden.

Die Strompreiskompensation ist eine staatliche Beihilfe für bestimmte Unternehmen, für die aufgrund ihrer stromintensiven Produktionsprozesse die Wettbewerbsfähigkeit infrage steht. Denn aufgrund des EU-Emissionshandelssystems sind stromerzeugende Anlagen, die Treibhausgase emittieren, mit den Kosten für die erforderlichen Emissionsberechtigungen belastet (direkte CO2-Kosten). Diese Kosten werden auf den Strompreis abgewälzt und an die Stromkunden weitergereicht (indirekte CO2-Kosten). Von indirekten CO2-Kosten sind stromintensive Industrieunternehmen besonders betroffen. Bereits seit 2013werden Beihilfen für indirekte CO2-Kosten geleistet, um Produktionsverlagerungen und ein Anstieg von CO2-Emission in Ländern außerhalb des EU-Emissionshandelssystem (sog. Carbon Leakage) zu verhindern.

Vor wenigen Tagen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die neue Richtlinie für Beihilfen für indirekte CO2-Kosten – auch Strompreiskompensation- oder SPK-Förderrichtlinie – vom 24.08.2022 veröffentlicht, die am 02.09.2022 in Kraft getreten ist. Eine Antragstellung durch Unternehmen der beihilfeberechtigten Sektoren oder Teilsektoren auf Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2021 ist noch bis zum 30.09.2022 möglich.

Beihilfeberechtigt sind produzierende Unternehmen in den folgenden Bereichen:

  • Lederbekleidung,
  • Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe,
  • Mineralölverarbeitung,
  • Wasserstoff,
  • anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle,
  • sonstige anorganische Grundstoffe und Chemikalien,
  • Polyethylenglykole und andere Polyetheralkohole in Primärformen,
  • Matten aus Glasfasern, Vliese aus Glasfasern,
  • Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen,
  • Aluminium, Blei, Zink und Zinn, Kupfer, sonstige NE-Metallen,
  • Eisengießereien.

Die Voraussetzungen für eine Strompreiskompensation nach der neuen SPK-Förderrichtlinie, die Grundlagen der Berechnung der Beihilfehöhe und die wesentlichen technischen Vorgaben stellen wir in unserer neuen Mandanteninformation „Beihilfen für indirekte CO2-Kosten – Anträge auf Strompreiskompensation für das Abrechnungsjahr 2021“ vor.

Bitte beachten: Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09.2022 bei der DEhSt gestellt worden sein.

Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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