von

Schlussanträge der Generalanwältin in der Rechtssache C-626/21 (Funke)

In dem Vorabentscheidungsverfahren geht es um die Frage, ob ein Wirtschaftsakteur ein Recht auf Vervollständigung einer unvollständigen RAPEX-Meldung besitzt. Die Generalanwältin vertritt diese Auffassung und hat dem EuGH vorgeschlagen, zu entscheiden, dass sich das Recht eine solche Vervollständigung zu verlangen, aus dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot von Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung herleiten lässt. Ein Wirtschaftsteilnehmer, dessen Antrag auf Vervollständigung von der zuständigen Behörde abgelehnt worden sei, müsse - so die Generalanwältin - Zugang zu einem Gericht erhalten, um diese Ablehnung anfechten und geltend machen zu können, dass die unvollständige Meldung ein ungerechtfertigtes Handelshindernis darstelle.

Der EuGH wird in diesem Verfahren erstmalig um eine Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts ersucht, die das System zum raschen Informationsaustausch (RAPEX) für gefährliche Non-Food-Produkte betreffen. Die abzuwartende Entscheidung des EuGH wird dabei genau zu analysieren sein, insbesondere dahingehend, ob auch ein Recht auf Korrektur oder Löschung fehlerhafter Meldungen bestehen kann.

Dr. Jens Nusser, LL.M.
Rechtsanwalt | Partner

Zurück