Rechtsprechungsreporte Abfallrecht

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Rechtsprechungsreport - Aktuelle Entscheidungen im Abfallrecht 2025

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Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Interessierte,

ein ereignisreiches Jahr 2025 neigt sich dem Ende zu. Kurz vor Tores Schluss stellen wir Ihnen unseren aktuellen Rechtsprechungsreport Abfallrecht vor. Dieser enthält zehn Entscheidungen zu verschiedenen Aspekten des Abfallrechts – vom Abfallbegriff über Anforderungen an die Planung neuer Deponien bis hin zur Abfallverbringung. Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen und einen guten Start in das neue Jahr 2026!

Ihr FRANSSEN NUSSER Umweltrechtsteam

Inhaltsverzeichnis

    1. Abgrenzung zwischen Abfallrecht und Gefahrenabwehrrecht

    BVerwG, Urteil vom 18.12.2024 – 6 C 13.22

    In einer Entscheidung aus Dezember 2024 bestätigte das BVerwG seine bisherige Rechtsprechung zur Abgrenzung des Abfallrechts vom landesrechtlichen Polizei- und Ordnungsrecht.

    In Streit standen die Kosten für die Beseitigung einer auf dem Main treibenden Öllache durch eine Gemeindefeuerwehr. Die Gemeinde hatte auf der Grundlage des Landesfeuerwehrrechts Ersatz dieser Kosten von der Bundesrepublik Deutschland gefordert, die Eigentümerin der Bundeswasserstraße Main ist und für sie unterhaltungspflichtig ist. Die Auffassung des Bayerischen VGH, der in der Vorinstanz den Kostenbescheid u.a. deswegen als rechtmäßig erachtete, weil ihm kein vorrangiges Abfallrecht entgegenstünde (siehe unseren Rechtsprechungsreport Juni 2023, dort Nr. 1), hielt einer Überprüfung durch das BVerwG stand.

    Zwar äußerte das BVerwG zunächst Zweifel an der Auffassung des VGH, dass der Bund keinen Abfallbesitz an der Öllache inne hatte. Richtig sei, dass einem Grundstückseigentümer das Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft fehle, wenn die Allgemeinheit zum Betreten bzw. Benutzen oder Befahren des Grundstücks berechtigt sei. Solche Rechte der Allgemeinheit bestünden auch mit Blick auf den Main (§ 25 WHG und § 5 WaStrG). Dies gelte aber nicht, wenn ein nicht grundrechtsberechtigter Träger öffentlicher Verwaltung durch eigene Entscheidung oder kraft gesetzlicher Verpflichtung ein in seinem Verwaltungsvermögen stehendes Grundstück dem Gemeingebrauch widmet oder in Bezug auf dieses Grundstück allgemeine Betretungsrechte eröffnet.

    Hierauf kam es aber nach Auffassung des BVerwG nicht an. Denn ein Vorrang des Abfallrechts bestehe nicht, wenn das Ziel eines behördlichen Einschreitens nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie in der ordnungsgemäßen Entsorgung oder sonst wie abfallrechtlich gebotenen Behandlung von Abfällen, sondern in der Abwehr einer von diesen Abfällen ausgehenden Gefahr für anderweitig geschützte Rechtsgüter liegt. Vorliegend habe die Gemeindefeuerwehr das Mainwasser von dem auf ihm schwimmenden Öl nicht gereinigt, um dieses in der durch das Abfallrecht gebotenen Weise zu behandeln, sondern um die weitere Ausbreitung des Öls und die damit verbundene Gefährdung der Wasserqualität sowie der im Main und an seinen Ufern vorhandenen Tier- und Pflanzenwelt zu verhindern.

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    2. Abfalleigenschaft eines Produktionsrückstands der Zementherstellung

    VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2025 – 10 S 2112/24

    Die Einordnung eines im Rahmen der Zementherstellung anfallenden Gemisches aus Bypassstaub und Rohmehl als Abfall oder Nebenprodukt war Gegenstand einer Eilentscheidung des VGH Baden-Württemberg. In der Vorinstanz hatte das VG Sigmaringen dieses Gemisch als Abfall angesehen (siehe unseren Rechtsprechungsreport März 2025, dort Nr. 5). Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Der VGH Baden-Württemberg war gleichermaßen der Auffassung, dass das Gemisch die Nebenprodukt-Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KrWG nicht erfülle. Dabei betrachtete er in erster Linie die Nebenprodukt-Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 KrWG, wonach die weitere Verwendung des in Rede stehenden Stoffes oder Gegenstandes sichergestellt sein muss.

    Dies setze, so das Gericht, eine gesicherte positive Prognose über die geplante Verwendung des Stoffes oder Gegenstandes voraus. Dessen Wiederverwendung müsse bereits während des Herstellungsverfahrens feststehen. Zudem müsse die Verwendung der gesamten Menge des erzeugten Stoffes gesichert sein. Ist die Verwendung nur eines Teils des Stoffes gesichert, sei zunächst die Gesamtheit des Materials als Abfall einzustufen, es sei denn, der weiter verwendete Teil ist im Zeitpunkt seiner Entstehung abgrenzbar und wird äußerlich entsprechend gekennzeichnet.

    Im vorliegenden Verfahren stand jedoch im Zeitpunkt der Entstehung des Bypassstaub-Rohmehl-Gemisches gerade nicht fest, welcher Anteil des Materials in dem Werk verwendet, an Schwesterwerke oder Dritte abgegeben oder als Abfall entsorgt wird. Zunächst werde die gesamte Menge zu einem Silo transportiert und gelagert. Erst dort werden die Anteile entnommen, die weiter verwendet werden sollen. Frühestens hierdurch könne (nur) für den separierten Teil die Abfalleigenschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG entfallen. Für die Abfalleigenschaft spreche auch, dass die Menge des anfallenden Materials nicht am tatsächlichen Bedarf für die Weiterverwendung ausgerichtet ist, sondern abhängig vom Produktionsprozess des Zementklinkers ist. Und es dürfte ein nennenswerter wirtschaftlicher Vorteil der Antragstellerin durch die weitere Verwendung des Gemisches jedenfalls nicht für alle von ihr benannten Verwendungen gegeben sein. Die Registrierung des Gemisches nach der REACH-Verordnung ändere ebenfalls an der Abfalleigenschaft nichts, da die Registrierung keine Aussage über die Abfalleigenschaft treffe.

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    3. Entsorgung von Brandabfällen von Pachtgrundstück

    VG Schleswig, Beschluss vom 15.08.2025 – 6 B 18/25

    Nach einem Brandereignis hatte die Behörde sowohl dem Grundstückseigentümer als auch dem Grundstückspächter, in dessen Eigentum die verbrannten Gegenstände standen, die Entsorgung der Brandabfälle auferlegt. Der Grundstückseigentümer wehrte sich dagegen u.a. mit dem Argument, er sei kein Abfallbesitzer i.S. von § 3 Abs. 9 KrWG und damit nicht richtiger Adressat der Ordnungsverfügung.

    Das VG Schleswig wies in einem Eilverfahren diesen Einwand zurück. Besitzer von Abfällen sei jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. Hierfür komme es nicht auf einen Besitzbegründungswillen, sondern allein auf die tatsächliche Sachherrschaft an. Grundsätzlich vermittele das Eigentum oder der Besitz an Grundstücken nach der Verkehrsauffassung gleichzeitig die tatsächliche Gewalt über die darauf befindlichen Gegenstände. Anders liege es nur, wenn Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutzrechtlicher oder waldrechtlicher Betretungsrechte (siehe hierzu auch die vorstehend unter 1. besprochene Entscheidung des BVerwG).

    Nach diesen Maßstäben sei der Grundstückseigentümer auch Besitzer der Brandabfälle. Das Grundstück sei nicht frei zugänglich; es sei nicht ersichtlich, dass Betretungsrechte für die Allgemeinheit bestehen. Es sei auch nicht erkennbar, dass der verpachtete Lagerplatz durch Schließvorkehrungen, die dem Grundstückseigentümer einen Zugriff unmöglich machen könnten, besonders gesichert ist. Hieran ändere die teilweise bestehende Umzäunung einzelner Gegenstände nichts. Der Lagerplatz sei von mehreren Eingängen betretbar bzw. befahrbar, sodass das für den Abfallbesitz erforderliche Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft über die Abfälle trotz Verpachtung gegeben sei.

    Hingegen war nach Auffassung des Gerichts die von der Behörde weiterhin gegen den Grundstücks-eigentümer verfügte Untersagung der Ablagerung bzw. Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen auf dem Grundstück rechtswidrig. Der Grundstückseigentümer lagere die Abfälle nicht selbst auf dem Grundstück, sondern dulde das Handeln des Pächters. Es sei nicht erkennbar, dass es zur Gefahrenabwehr effektiv ist, dem Grundstückseigentümer die Abfalllagerung zu untersagen, da dieser weder jetzt noch in der Vergangenheit illegal Abfälle gelagert habe und daher nicht selbst gegen die aus § 28 Abs. 1 Satz 1 KrWG folgende Rechtspflicht verstoßen habe. Insoweit sei vielmehr der Pächter als Verursacher der Abfälle heranzuziehen.

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    4. Abfallerzeugereigenschaft aufgrund wertender Betrachtungsweise

    VG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2025 – 17 K 8395/22

    Mit einer Frage der Abfallerzeugereigenschaft befasste sich das VG Düsseldorf.

    Bei einem Brandereignis in einem Gewerbebetrieb kam es zu einem mehrere Tage andauernden Löscheinsatz durch die Feuerwehr der Gemeinde. Hierbei wurden Löschschaummittel eingesetzt, die teilweise Perfluoroktansulfonsäuren (PFOS) enthielten, wodurch eine Verunreinigung des Bodens verursacht wurde. Gegen den von den Grundstückseigentümern geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch machte die Gemeinde u.a. geltend, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Löschschaummittel und der PFOS-Belastung unterbrochen sei, weil die Grundstückseigentümer aufgrund einer wertenden Betrachtungsweise Abfallerzeuger i.S. des § 3 Abs. 8 Nr. 1 KrWG wären.

    Diesen Einwand wies das angerufene Gericht zurück. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BVerwG in dem sog. Löschwasser-Fall aus 2014 bestätigte es zunächst, dass einerseits nach dem Grundsatz effektiver Gefahrenabwehr daran festgehalten werden müsse, dass grundsätzlich diejenige Person Abfallerzeuger ist, die als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft die letzte Ursache für die Umwandlung einer Sache in Abfall gesetzt hat, dass aber andererseits eine Ausnahme namentlich mit Blick auf das Verursacherprinzip geboten sei, wenn aufgrund besonderer Umstände bei wertender Betrachtung ein vorgelagertes Verhalten sich als wesentliche Ursache für die Abfallentstehung darstellt. Solche besonderen Umstände konnte das Gericht allerdings nicht erkennen. Die Grundstückseigentümer hätten keine Anlagen betrieben, die – wie z.B. in der Entscheidung des BVerwG eine Destillieranlage – besondere Brandgefahren verursachte. Es seien keine technischen Anlagen mit Gefährdungspotential vorhanden gewesen. In der Anlage seien ein- und ausgepackte Nahrungsmittel (trocken bis halbfeucht – ohne Tierkörperteile: z.B. Nudeln, Brot, Chips, Bonbons, Kekse und Cornflakes) und Produktionsreste aus der Nahrungsmittelindustrie sowie deren Zulieferer verwertet worden, und zwar zu Futtermitteln und Futtermittelkomponenten, die ihren Einsatz in der Kraftfuttermittelindustrie und in der Landwirtschaft fänden. Es habe auch keine Behandlung von z.B. gefährlichen Abfällen stattgefunden.

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    5. Haftung der zur Beseitigung verpflichteten Person bei illegaler Abfallablagerung durch beauftragte Dritte

    Amtsgericht Eilenburg, Urteil vom 23.01.2025 – 8 OWi 603 Js 13863/24

    Wer Abfälle zur Beseitigung außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen ablagert, begeht nach §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG eine Ordnungswidrigkeit, die gemäß § 69 Abs. 3 KrWG mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann.

    Wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit musste sich eine Betroffene vor dem Amtsgericht Eilenburg verantworten. Diese hatte nach Feststellung des Gerichts auf ihrem Wohngrundstück alte Zaunsäulen, Zaunlatten und einen gemauerten Sockel abgerissen. Die Gegenstände mit einem Volumen von mindestens 1 m3 seien in einen Anhänger geladen und von einem Dritten an verschiedenen Orten in der Natur abgeladen worden.

    Das Gericht entschied, dass die Betroffene sich damit einer fahrlässigen Tatbegehung schuldig gemacht habe. Der Bauschutt sei Abfall zur Beseitigung gewesen, da die verschiedenen Bauabfälle spätestens in Folge der Vermischung nicht mehr verwertet werden konnten. Zwar habe die Betroffene nicht selbst gehandelt, jedoch müsse sie sich als Abfallbesitzerin i.S. von § 3 Abs. 9 KrWG das Fehlverhalten des Dritten zurechnen lassen, da sie sich des Dritten gemäß § 22 KrWG zur Beseitigung des Abfalls bedient habe. Nach § 22 Satz 1 KrWG sei eine Beauftragung Dritter zwar grundsätzlich zulässig. Dabei verbleibe aber nach § 22 Satz 2 KrWG die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der abfallrechtlichen Pflichten bei der zur Verwertung und Beseitigung verpflichteten Person, d.h. hier bei der Betroffenen als Abfallbesitzerin. Nach § 22 Satz 3 KrWG hätte sich die Betroffene hinreichend über die abfallrechtliche Zuverlässigkeit des Dritten erkundigen müssen. Dies sei nicht erfolgt.

    Aufgrund der angenommenen Fahrlässigkeit und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sah das Amtsgericht Eilenburg ein Bußgeld von 150 € als tat- und schuldangemessen an.

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    6. Stilllegungsanordnungen für Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen

    Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.08.2025 – 22 ZB 24.938

    In diesem Verfahren vor dem BayVGH stritten die Parteien um vier auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Anordnungen zur Stilllegung einer Anlage zur sonstigen Behandlung von Abfällen in Form von Bau- und Abbruchabfällen, einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Bau- und Abbruchabfällen, einer Anlage zur sonstigen Behandlung von Abfällen in Form von Erdaushub und pflanzlichen Abfällen sowie einer Anlage zum Brechen von natürlichem und künstlichem Gestein.

    Mit Blick auf die ohne Genehmigung betriebene Anlage zur sonstigen Behandlung von Abfällen in Form von Bau- und Abbruchabfällen sei von einer Abfalleigenschaft der gelagerten Materialien auszugehen. Die Bauherren, von denen die auf der Betriebsstätte behandelten Bau- und Abbruchmaterialien stammten, hätten sich dieser Materialien entledigen wollen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG sei der Wille zur Entledigung i.S. des § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfalle oder aufgegeben werde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle trete. Dies sei bei Bau- und Abbruchabfällen der Fall, da diese zunächst einer weiteren (Zwischen-)Behandlung durch das Brechen oder Sieben bedürften. Entgegen der Auffassung des Anlagenbetreibers rechtfertige die bloße Möglichkeit, dass die Bauherren doch eine konkrete Wiederverwendungsabsicht für die Materialien haben, nicht die Annahme, dass entsprechende Ermittlungen anzustellen wären.

    Mit Blick auf die ohne Genehmigung betriebene Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Bau- und Abbruchabfällen stellte das Gericht klar, dass eine nach BImSchG genehmigungspflichtige und formell illegal errichtete Anlage, in der Abfälle gelagert werden, auch dann nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG stillgelegt werden soll, wenn sie (auch) zur Lagerung von Stoffen dient, die keine Abfälle darstellen. Daher komme es nicht darauf an, ob möglicherweise einzelne Haufwerke nach Prüfung doch nicht als Abfälle anzusehen wären. Dies gelte jedenfalls, solange die Menge der übrigen gelagerten Abfälle die in Nr. 8.12.2 bzw. 8.14.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV genannten Größen erreicht und es sich damit um eine genehmigungspflichtige Anlage handelt.

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    7. Berücksichtigung der durch den Anlieferverkehr zu einer Deponie erwarteten Treibhausgasemissionen im Planfeststellungsverfahren

    OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.05.2025 – 5 K 525/23 OVG

    Das OVG Mecklenburg-Vorpommern befasste sich mit den in § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a) und c) KrWG verankerten Voraussetzungen für die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Errichtung einer Deponie. Nach diesen Normen muss sichergestellt sein, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere keine Gefahren für die in § 15 Abs. 2 Satz 2 KrWG genannten Schutzgüter hervorgerufen werden können (Buchstabe a)) und Energie sparsam und effizient verwendet wird (Buchstabe c)). Die Behörde hatte einen Planfeststellungsantrag abgelehnt, weil die geplante Deponie ihrem Betriebskonzept nach ausschließlich für Abfälle aus ca. 200 km Entfernung zur Verfügung stehen solle, was im Ergebnis den genannten Normen zuwiderlaufe.

    Dies sah das angerufene Gericht anders. Das beantragte Deponievorhaben verstoße zunächst nicht gegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c) KrWG. Zu der Abfallentsorgungsanlage gehöre zwar auch der Werksverkehr auf dem Betriebsgrundstück sowie der sonstige Zulieferverkehr. Der durch die relativ weiten Transportentfernungen vom Anfallort der Abfälle zur Deponie verursachte Energieverbrauch unterfalle jedoch nicht dem in der Vorschrift verwendeten Begriff der „Energieverwendung“. Die Forderung, Energie sparsam und effizient zu verwenden, beziehe sich auf den Betrieb und die Errichtung der Deponie. Die hier fraglichen Transportemissionen seien nicht durch den Deponiebetrieb bedingt, sondern durch den weit entfernten Anfallort der Abfälle bzw. durch den von dem Anfallort weit entfernten Standort der Anlage. Der Energieverbrauch auf dieser Wegstrecke gehöre nicht zum Deponiebetrieb an sich, zur Entsorgung der Abfälle, sondern zum Betrieb des Transports der Abfälle. Der Grund für den hohen Energieaufwand sei nicht der eigentliche Betrieb der Deponie als Abfallbeseitigungsanlage, sondern die Entscheidung, die Deponie weit vom Anfallort der Abfälle entfernt zu errichten und zu betreiben.

    Mit Blick auf § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) KrWG führte das Gericht aus, dass zu den Schutzgütern des § 15 Abs. 2 Satz 1 KrWG, auf den die erstgenannte Norm verweist, der Belang des Klimaschutzes rechne. Er sei nach § 13 Abs. 1 KSG bei Entscheidungen der Träger öffentlicher Aufgaben im Umfang des Zweckes des Bundes-Klimaschutzgesetzes und der zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dieses Berücksichtigungsgebot erfordere, dass die Planfeststellungsbehörde mit vertretbarem Aufwand ermittelt, welche CO2-relevanten Auswirkungen das Vorhaben hat und welche Folgen sich daraus für die Klimaziele des Klimaschutzgesetzes ergeben. Zu den hier CO2-relevanten Auswirkungen gehören auch die Emissionen durch den Antransport der Abfälle. Diese seien mittelbare Auswirkungen des Deponievorhabens. Die zu erwartenden projektbedingten zusätzlichen Treibhausgasemissionen seien mit den Klimazielen des § 3 KSG, d.h. dem Ziel der schrittweisen Reduzierung der Gesamtemissionen bis hin zur für 2045 angestrebten Netto-Treibhausgasneutralität und der für 2050 angestrebten negativen Treibhausgasemissionen in Relation zu setzen. In diesem Verhältnis würde durch den Deponiebetrieb die Erreichbarkeit der Klimaziele erschwert werden. Diese Einbuße sei sodann abzuwägen mit dem Planungsziel der Gewährleistung der Entsorgungssicherheit.

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    8. Erweiterte Herstellerverantwortung

    EuGH, Urteil vom 10.07.2025 – C-254/23

    Die stetig an Bedeutung gewinnende abfallrechtliche Herstellerverantwortung war Gegenstand einer Entscheidung des EuGH, die auf eine Vorlage des slowenischen Verfassungsgerichts hin erging.

    Der slowenische Gesetzgeber hatte in 2022 das bis dahin bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung durch ein neues Regime ersetzt. Dieses sieht vor, dass die Hersteller derselben Art von Produkten ihre Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung (insbesondere Sammeln und Behandeln von Produktabfällen, Information der Öffentlichkeit und der Abfallbesitzer, Registerführung) dadurch erfüllen, dass sie eine Organisation errichten bzw. ihr beitreten, die sodann ihrerseits für die gemeinsame Umsetzung der Verpflichtungen sorgt. Die Hersteller sind verpflichtet, mit der Organisation einen Vertrag über die Ausübung der Tätigkeiten der erweiterten Herstellerverantwortung zu schließen; zugleich dürfen sie selbst keinerlei eigene Tätigkeiten der Sammlung und Behandlung von Abfall mehr ausüben. Die bisherigen Verträge der Hersteller mit anderen Wirtschaftsteilnehmern, welche aufgrund der alten Regelungen geschlossen worden waren, enden per Gesetz. Die Organisation darf ihre Tätigkeiten nur ohne Gewinnerzielungsabsicht ausführen, wobei die Einnahmen aus der gemeinsamen Umsetzung der Verpflichtungen ihre tatsächlichen Kosten nicht übersteigen dürfen.

    Der EuGH entschied, dass die Maßnahmen, wie sie im slowenischen Recht umgesetzt worden waren, mit dem europäischen Recht im Grundsatz vereinbar sind. Die vorgesehene Organisation könne als ein mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrautes Unternehmen i.S. von Art. 106 Abs. 2 AEUV angesehen werden. Zudem werde mit dieser Organisation zwar ein Monopol für die Tätigkeit der gemeinsamen Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung errichtet. Doch könnten Monopole im Bereich der Zentralisierung der Abfallbewirtschaftung die Grundfreiheiten der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in zulässiger Weise beschränken, wenn sie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit genügen, demnach geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind. Darüber hinaus müsse ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegen. Das gleiche gelte auch für die Maßnahmen, die der Inhaberin des Monopols für die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung sowie den an ihr beteiligten Personen auferlegt werden.

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    9. Begriff der Abfallverbringung

    Landgericht Hamburg, Urteil vom 31.03.2025 – 636 KLs 9/23

    Das Landgericht Hamburg lehnte es ab, das Hauptverfahren gegen Angeschuldigte zu eröffnen, denen die Staatsanwaltschaft vorwarf, an einer illegalen Abwrackung eines Containerschiffes in Form des sogenannten „Beachings“ in Indien mitgewirkt zu haben. Beim „Beaching“ werden Schiffe gezielt auf den Strand gesteuert, um dort entkernt, zerteilt und verschrottet zu werden.

    § 18a Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) AbfVerbrG stellt bestimmte illegale Verbringungen i.S. der Abfallverbringungsverordnung von gefährlichen Abfällen i.S. der Abfallrahmenrichtlinie unter Strafe. In dem Verfahren war auch eine solche illegale Verbringung erfolgt: Als das betreffende Schiff im Oktober 2016 zur Verschrottung verkauft und damit zu (gefährlichem) Abfall wurde, befand es sich in Italien und trat sodann seine letzte Reise nach Indien an, wo es verschrottet wurde. Es wurde also zwischen zwei Staaten transportiert, was eine Verbringung i.S. der Abfallverbringungsverordnung darstellt, und diese Verbringung war auch illegal i.S. der Abfallverbringungsverordnung, da das Schiff einem Verbot der Ausfuhr aus der EU unterlag.

    Allerdings erachtete das Gericht den Anwendungsbereich des AbfVerbrG als nicht eröffnet. Dieses gelte gemäß § 1 Nr. 1 AbfVerbrG für die Verbringung von Abfällen in das, aus dem oder durch das Bundesgebiet. Dieser Verbringungsbegriff des AbfVerbrG werde auch nicht durch den Verbringungsbegriff der Abfallverbringungsverordnung dahingehend modifiziert, dass das AbfVerbrG bei jedweder Verbringung anwendbar wäre. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Gesetzeshistorie verlangten das Überschreiten einer deutschen Grenze. Das Schiff habe zuletzt im November 2015 eine deutsche Grenze überschritten, als es noch kein Abfall war. Die Fahrt des erst danach zu Abfall gewordenen Schiffes im Oktober 2016 von Italien nach Indien als Abfall stellte folglich keine Abfallverbringung i.S. des AbfVerbrG dar.

    Ganz ähnlich hat kurz darauf das Amtsgericht Rendsburg (Urteil vom 30.04.2025 – 123 Ds 575 Js 7139/20) ebenfalls in einem Strafverfahren ausgeführt, dass es sich auch dann nicht um eine Abfallverbringung i.S. des AbfVerbrG handele, wenn ein Schiff von einem deutschen Hafen aus ohne Ansteuerung anderer europäischer oder nichteuropäischer Häfen direkt zu dem Ort seiner Verschrottung fährt, sofern nur das Schiff bei Auslaufen aus deutschen Gewässern noch kein Abfall ist und die Entscheidung über seine Verschrottung erst danach getroffen wird.

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    10. Anordnung zur Anzeige grenzüberschreitender Abfallverbringung im Vorfeld

    OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.04.2025 – 1 M 491/23 OVG

    Die nicht notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen unterliegt gemäß Art. 18 der Abfallverbringungsverordnung bestimmten Informationspflichten, insbesondere muss gemäß Art. 18 Abs. 1 das in Anhang VII der Verordnung enthaltene Dokument unterzeichnet und mitgeführt werden.

    Vor dem OVG Mecklenburg-Vorpommern stand die Anordnung einer Behörde gegen einen Abfallerzeuger in Streit, mit der dem Abfallerzeuger aufgegeben worden war, die Behörde über künftige, von ihm und auch von Dritten veranlasste grenzüberschreitende Abfallverbringungen zu oder aus seiner Anlage mindestens eine Woche vor dem Start des jeweiligen Transports durch Vorlage von Informationen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Abfallverbringungsverordnung zu informieren.

    Das Gericht bestätigte diese Anordnung in einem Eilverfahren. Sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 5 AbfVerbrG, wonach die zuständige Behörde zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung die in Art. 18 Abs. 1 der Abfallverbringungsverordnung genannten Informationen über Verbringungen anfordern könne und des Weiteren die Person, die die Verbringung veranlasst, der Empfänger und der Betreiber der Anlage, die die Abfälle erhält, der zuständigen Behörde auf Anforderung zu Zeitpunkten, die von der Behörde festgelegt sind, die genannten Informationen zu übermitteln haben. Entgegen der Auffassung des Abfallerzeugers stehe § 12 Abs. 5 AbfVerbrG mit den Vorgaben des Art. 18 der Abfallverbringungsverordnung in Einklang. Abs. 3 der letztgenannten Norm ermächtige die Mitgliedstaaten, zum Zwecke der Kontrolle, Durchsetzung, Planung und statistischen Erhebung nach nationalem Recht die in Abs. 1 genannten Informationen über Verbringungen anzufordern. Dabei sei Abs. 3 kein Verbot zu entnehmen, im Einzelfall bereits vor Durchführung der Abfallverbringung zum Zwecke der Kontrolle und Durchsetzung der unionsrechtlichen Bestimmungen Informationen von den handelnden Personen anzufordern. Dass dieser Abs. 3 keine Aussage über den Zeitpunkt der Anforderung treffe, sei unerheblich.

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    Dr. Henning Blatt
    Rechtsanwalt | Partner

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