Q&A des BMUKN zur Umsetzung der Industrieemissionsrichtlinie (IED 2.0)
Die Umsetzung der Novelle der EU-Industrieemissionen-Richtlinie (IED) steht vor der Tür: Am 01.07.2026 läuft die Frist zur nationalen Umsetzung ab. Im Januar 2026 hatte die Bundesregierung ihre Entwürfe eines Mantelgesetzes (BR-Drs. 44/26) sowie einer Mantelverordnung (BR-Drs. 36/26) zur nationalen Umsetzung der IED-Novelle veröffentlicht. Nun hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUKN) ein Q&A zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie vorgelegt. Das Q&A soll die Sicht der Bundesregierung und – bei Detailfragen – die Position des BMUKN erläutern und eine fachlich fundierte Grundlage für die weitere Beratung der Regierungsentwürfe im parlamentarischen Verfahren schaffen.
Nachfolgend geben wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen Positionen der Bundesregierung bzw. des BMUKN:
Wird es einen nationalen „Stop-the-Clock“-Mechanismus geben?
Nein. Die Bundesregierung lehnt einen nationalen „Stop-the-Clock“-Mechanismus ab, der die Umsetzung der IED-Novelle über den 01.07.2026 hinaus verschieben würde. Ein solcher Aufschub war mit Blick auf die im „Umwelt-Omnibus VIII“ vorgesehenen Änderungen an der IED-Novelle gefordert worden, um diese bereits im nationalen Recht zu berücksichtigen und die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen. Zur Begründung verweist die Bundesregierung auf ihre unionsrechtliche Umsetzungsverpflichtung und darauf, dass die im Umwelt-Omnibus VIII vorgesehenen Erleichterungen bereits in den aktuellen Gesetzentwürfen („Mantelgesetz“, „Mantelverordnung“) berücksichtigt seien. Eine Verschiebung würde zudem die vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen im Immissionsschutzrecht (siehe hierzu unsere Mandanteninformation - Änderungen der 4. BImSchV, Anhang 1) und bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (siehe hierzu unsere Mandanteninformation - Änderungen des UVPG, Anlage 1) verzögern.
Wie soll der Ausnahmetatbestand wegen geografischem Standort und lokaler Umweltbedingungen umgesetzt werden?
Der in der IED vorgesehene Ausnahmetatbestand aufgrund des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen soll im BImSchG nur für den Wasserverbrauch und im WHG gar nicht umgesetzt werden. Insofern gehen die Regierungsentwürfe über eine reine 1:1-Umsetzung hinaus, weil sie eine unionsrechtlich mögliche Ausnahmeregelung nicht umsetzen und so die deutsche Rechtslage gegenüber der IED verschärfen. Zur Begründung verweist das BMUKN auf das Prinzip der standortunabhängigen Vorsorge, fehlende praktische Anwendungsfälle und den erheblichen zusätzlichen Prüfaufwand, der mit der vollständigen Umsetzung des Ausnahmetatbestands verbunden wäre.
Wie bewertet das BMUKN die Verschärfung der Emissionsgrenzwerte?
Eine zentrale Neuerung der IED-Novelle besteht darin, dass künftig grundsätzlich der strengstmögliche Wert innerhalb der Bandbreite gemäß BVT-Schlussfolgerung maßgeblich sein soll (u.a. § 7a BImSchG-E, §§ 43a, 43b KrWG, § 61c WHG). Das BMUKN hält diese Vorgabe für sachgerecht und verweist darauf, dass unverhältnismäßige Belastungen durch entsprechende Ausnahmetatbestände abgefedert würden.
Wie bewertet die Bundesregierung die Vorgaben zur Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Anhang II der IED?
Im Rahmen des „Umwelt-Omnibus VIII“ will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Streichung von Anhang II der IED einsetzen, der in Anlage 2 BImSchG (Entwurf) und Anlage 6 KrWG (Entwurf) umgesetzt werden soll. Darin enthalten sind (abstrakte) Kriterien für die Prüfung der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen (BVT-S) genannten Emissionsbandbreiten. Nach Auffassung der Bundesregierung würde die zusätzliche Prüfung nach diesen Kriterien einen erheblichen Mehraufwand für Behörden und Betreiber verursachen, ohne dass ein entsprechender zusätzlicher Umweltnutzen erkennbar wäre. Dem ist zuzustimmen: Ein zusätzlicher Umweltnutzen lässt sich auch aus Sicht der Praxis nicht feststellen, die Regelung würde vielmehr zu weiterer Bürokratisierung und zusätzlicher Verfahrenskomplexität führen. Wichtig ist: Die Bundesregierung zielt nicht darauf ab, den Ausnahmetatbestand der Unverhältnismäßigkeit zu beseitigen, sondern die hierfür in IED vorgesehenen vereinheitlichenden Vorgaben abzubauen und die Prüfung der Unverhältnismäßigkeit zu vereinfachen. Die neuen Ausnahmeregelungen, die Abweichungen von den Bandbreiten gemäß BVT‑Schlussfolgerungen bei Unverhältnismäßigkeit erlauben, sollen auch nach Auffassung der Bundesregierung daher nicht gestrichen werden.
Was ist die Position der Bundesregierung zur Zertifizierungspflicht im Rahmen des UMS?
Zur neuen Zertifizierungspflicht für Umweltmanagementsysteme (UMS) hält die Bundesregierung fest, dass EMAS und ISO 14001 die Anforderungen des Regierungsentwurfs der 45. BImSchV erfüllen. Zusätzlich will sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Klarstellung einsetzen, dass auch andere Umweltmanagementsysteme anerkannt werden können, sofern sie die Anforderungen des Art. 14a IED erfüllen und einer externen Überprüfung unterzogen werden.
Ist das Vorliegen eines UMS Genehmigungsvoraussetzung?
Die Bundesregierung betont, dass das Vorliegen eines UMS formal keine Genehmigungsvoraussetzung, sondern eine Betreiberpflicht nach der 45. BImSchV sei. Die Behörde prüfe grundsätzlich nur, ob ein konformitätsgeprüftes UMS-Zertifikat vorliegt, nicht aber die inhaltliche Eignung des Systems; hierfür greift eine Vermutungsregelung zugunsten zertifizierter UMS. Zugleich ist für Neuanlagen durch die Möglichkeit, den ersten Konformitätsnachweis des UMS (§ 6 45. BImSchV (Entwurf)) durch ein internes Audit und einen betreibereigenen Nachweis zu erbringen, eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen, innerhalb derer das UMS implementiert und erst anschließend extern zertifiziert werden muss.
Unterliegen Umweltleistungswerte der behördlichen Kontrolle?
Die neuen indikativen Umweltleistungswerte (Orientierungswerte), die bei der Festlegung von Zielen im UMS zu berücksichtigen sind, sollen nach Auffassung der Bundesregierung nicht der behördlichen Kontrolle unterliegen. Anders verhält es sich bei verbindlichen Umweltleistungsgrenzwerten, deren Einhaltung zwingend durch die Behörde zu überwachen ist. Damit wird zwischen steuernden Zielwerten im UMS und rechtlich verbindlichen Grenzwerten klar unterschieden.
Was bedeutet „Direktwirkung der BVT-Schlussfolgerungen“ für vorhandene Abwassereinleitungen?
Die Abwasserverordnung ist durch die Bundesregierung unmittelbar nach Veröffentlichung von BVT-S zu aktualisieren. Die Behörde ist bei Neu- und Änderungsgenehmigungen zur unmittelbaren Anwendung von neuen BVT-Emissionsbandbreiten verpflichtet, solange die Abwasserverordnung noch nicht entsprechend angepasst ist (§ 61c Abs. 2 WHG (Entwurf)). Vorhandene Einleitungen müssen vier Jahre nach Veröffentlichung einer BVT-S die Anforderungen der aktualisierten Abwasserverordnung einhalten; § 61c Abs. 5 Satz 1 WHG (Entwurf) sieht insoweit eine Fiktion vor, wonach die neuen Emissionsgrenzwerte der aktualisierten Abwasserverordnung als im Einleitungsbescheid festgesetzt gelten. Erfolgt eine Anpassung der Abwasserverordnung – wie in der Vergangenheit oftmals geschehen – nicht innerhalb der Vierjahresfrist, finden die BVT-Emissionsbandbreiten unmittelbar Anwendung (sog. Direktwirkung), und die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung dieser Werte die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festzulegen (§ 61c Abs. 5 Satz 2 WHG (Entwurf)). Hierdurch sollen nach Auffassung der Bundesregierung Umsetzungslücken vermieden und Rechtssicherheit geschaffen werden. Zugleich sollen mehrfach erforderliche technische Anpassungen verhindert werden: Anforderungen, die die Behörde auf Basis der BVT-S festlegt, sollen fortgelten, auch wenn die später angepasste Abwasserverordnung abweichende Grenzwerte vorsieht.
Fazit
Die Tatsache, dass sich die Bundesregierung überhaupt zu einem Q&A veranlasst sieht, unterstreicht die Komplexität der Umsetzung der IED-Novelle in deutsches Recht sowie die Schwierigkeit der Anwendung der geänderten Regelungen in der betrieblichen Praxis und die damit verbundenen Risiken für Anlagenbetreiber. Wenn Sie wissen möchten, welche Folgen die Umsetzung der IED‑Novelle konkret für Ihre Anlage, geplante Investitionen oder laufende und künftige Genehmigungsverfahren hat, stehen wir Ihnen gern mit einer zielgerichteten, auf Ihre Situation zugeschnittenen Beratung zur Seite.
Das vollständige Q&A-Dokument des BMUKN können Sie unter folgendem Link abrufen: Q&A zur Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie