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Onlineplattform DIVID zum Einwegkunststofffonds startet erst ab April 2024

Das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verpflichtet Hersteller, ab 2024 einen Teil der Kosten für die Entsorgung bestimmter Einwegkunststoffprodukte in öffentlichen Räumen zu übernehmen.

Die Verwaltung und Abwicklung dieser Abgaben unterfällt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EWKFondsG dem Umweltbundesamt (UBA). Das UBA hat sich vorgenommen, eine digitale Plattform zu entwickeln: „DIVID“ soll nun ab April 2024 schrittweise eingeführt werden – zumindest laut dem aktuellen Zeitplan des UBA. 

Hersteller von To-Go-Lebensmittelbehältnissen, Tabakfiltern und anderen Einwegkunststoffartikeln unterliegen jedoch bereits ab dem 01.01.2024 der erweiterten Herstellerverantwortung des EWKFondsG. Diese Verpflichtung beinhaltet die Beteiligung an den Kosten für die öffentliche Sammlung, Reinigung und Entsorgung im öffentlichen Raum sowie der Abfallberatung, wie durch das Einwegkunststofffondsgesetz geregelt (vgl. zur Höhe der Kosten unseren Blogbeitrag zur Einwegkunststofffondsverordnung). Sowohl Hersteller als auch Anspruchsberechtigte wie öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger unterliegen einer Pflicht zur Registrierung beim UBA.

Die Registrierungspflicht für Akteure, die ihre Tätigkeit vor dem 01.01.2024 aufgenommen haben, besteht in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2024. Eine sofortige Registrierungspflicht zum jeweiligen Zeitpunkt ist für diejenigen Hersteller vorgesehen, die im Jahr 2024 ihre Tätigkeit neu aufnehmen. Die Registrierung inländischer Hersteller und die Account-Erstellung ausländischer Hersteller kann aufgrund der Verzögerung der Plattformerstellung erst zum 01.04.2024 erfolgen. Solange die Registrierung in der Praxis noch nicht möglich ist, soll die noch nicht erfolgte Registrierung nicht sanktioniert werden. Die Abgabenpflicht besteht allerdings unabhängig von der Registrierung ab 2024.

In der Übergangszeit bis zum April 2024 will das UBA den betroffenen Akteuren auf der Internetseite www.einwegkunststofffonds.de eine statische Abbildung von DIVID zur Verfügung stellen, über die insbesondere Anträge zur Feststellung der Herstellereigenschaft und zur Einordnung von Produkten als Einwegkunststoffproduktstellen gestellt werden können.

Die Verzögerung bei der Bereitstellung von DIVID wird vom UBA damit erklärt, dass die sorgfältige Umsetzung aufgrund des erwarteten Fondsvolumens von 430 Millionen Euro ab 2025 höchste Priorität genieße. Ein sicherer Betrieb der Plattform und die Gewährleistung von Benutzerfreundlichkeit stünden dabei an erster Stelle, weshalb die Entwicklung entsprechend Zeit in Anspruch nehme.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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