Novellierung der GefstoffV – Referentenentwurf veröffentlicht
In der letzten Woche wurde der Referentenentwurf zur Novelle der Gefahrstoff-Verordnung (GefStoffV) veröffentlicht (Bearbeitungsstand: 07.02.2022). Durch den Entwurf soll das risikobezogene Maßnahmenkonzept bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B regulatorisch vollständig implementiert werden.
Zudem wurden die Vorschriften über Tätigkeiten mit Asbest bei sog. ASI-Maßnahmen (Abbruch, Sanierung und Instandhaltung) u.a. auf Grundlage des sog. Asbestdialogs umfassend überarbeitet; die wesentlichen Regelungen finden sich nun nicht mehr in den Anhängen zur GefStoffV, sondern in den neu geschaffenen §§ 11 und 11a des Entwurfs und wurden nach Auffassung der Bundesregierung auch sprachlich und strukturell verbessert.
Eine wesentliche Neuerung sind darüber hinaus die in den § 5 Abs. 3 bis 5 des Entwurfs neu hinzugekommenen Informations- und Mitwirkungspflichten von gewerblichen wie privaten Bauherrn im Hinblick auf Asbestbelastungen. Die Regelungen dienen in erster Linie dem Arbeitsschutz der Mitarbeiter der ausführenden Unternehmen. Absatz 3 stellt dabei eine überaus weitreichende Vermutungswirkung dahingehend auf, dass das Vorhandensein von Asbest in der Regel dann zu unterstellen ist, wenn der Baubeginn des Objekts vor dem 31.10.1993 liegt. Diese Vermutung kann durch eine weitergehende technische Erkundung durch den Bauherrn widerlegt werden. Alle Erkundungsergebnisse sind vor Beginn der jeweiligen Arbeiten an das beauftragte Unternehmen weiterzugeben.
Ungeachtet dessen, dass die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung zu hinterfragen sein dürfte, ist unklar, welche Qualität für die weitergehende technische Erkundung erforderlich sein soll, um die Vermutungswirkung zu kippen. Die Entwurfsbegründung verweist insofern auf eine Konkretisierung im „technischen Regelwerk“. Die TRGS 519 enthält jedoch insoweit keine weiterführenden Aussagen. Die VDI-Richtlinie 6202 Blatt 3 vom September 2021, die überaus ambitionierte und somit kostenintensive Anforderungen an die Asbest-Erkundung aufstellt, wird von der Bundesregierung in der Entwurfsbegründung interessanter Weise mit keinem Wort erwähnt. Dies obwohl dieses Regelwerk parallel zum Asbestdialog erarbeitet wurde. Es stellt sich daher die Frage, ob dies möglicherweise dahingehend zu interpretieren ist, dass die Bundesregierung sich bewusst vom Inhalt der VDI-Richtlinie distanzieren möchte. In jedem Fall wird die Regulierung des Themenkomplexes Asbest im Gebäudebestand weiterhin sehr genau zu beobachten sein.