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Neues zur Entfern- und Austauschbarkeit von Batterien (Art. 11 Batterie-VO)

Die Europäische Kommission hat einen Entwurf für einen delegierten Rechtsakt veröffentlicht, der die Anforderungen zur Entfern- und Austauschbarkeit von Batterien gemäß Art. 11 Batterie-VO betrifft. Bis zum 26. Mai 2026 kann hierzu Feedback abgegeben werden. 

Was regelt Art. 11 Batterie-VO?

Art. 11 Batterie-VO enthält verschiedene Regelungen zur Entfern- und Austauschbarkeit von in Produkte eingebauten Geräte- und LV-Batterien. Insbesondere müssen in Produkte eingebaute Gerätebatterien grundsätzlich während der Lebensdauer des Produkts vom Endnutzer leicht entfernt und ausgetauscht werden können (Abs. 1 Unterabs. 1 Batterie-VO). Für bestimmte Produkte gelten Erleichterungen (Abs. 2) sowie Ausnahmen (Abs. 3).

Art. 11 Batterie-VO wird am 18. Februar 2027 gelten (Art. 96 Abs. 2 Unterabs. 2 lit. a Batterie-VO). Aufgrund der üblicherweise langen Entwicklungs- und Konstruktionszyklen sind die Anforderungen jedoch bereits jetzt von hoher praktischer Relevanz. 

Welche Regelung des Art. 11 Batterie-VO betrifft der aktuelle Entwurf?

Der aktuelle Entwurf betrifft die Erleichterung nach Abs. 2. Diese sieht vor, dass für bestimmte Produkte keine leichte Entfern- und Austauschbarkeit durch Endnutzer erforderlich ist, sofern eine Entfern- und Austauschbarkeit durch unabhängige Fachleute möglich ist.

Gemäß Abs. 4 ist die Kommission befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Liste der Produkte erweitert wird, für die diese Erleichterung gilt. Ein entsprechender Entwurf liegt nun vor.

Welche Produkte werden im aktuellen Entwurf genannt? 

Der aktuelle Entwurf erfasst insbesondere die folgenden Produktgruppen:

  • bestimmte Wearables
  • (zeitweise) mit wiederaufladbaren Batterien betriebene elektrische Spielzeuge
  • kabellose Lebensmittelkontakt-Temperaturfühler
  • bestimmte Produkte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
  • am Körper getragene Arzneimittel-Verabreichungssysteme (on-body delivery systems)
  • Telematikgeräte, die für die Dachmontage an landwirtschaftlichen und Baumaschinen vorgesehen sind

Wie kann Stellung genommen werden?

Bis zum 26. Mai 2026 kann über das Portal der Europäischen Kommission Feedback zu dem (dort auch abrufbaren) Entwurf abgegeben werden. 

Dr. Felix Holländer
Rechtsanwalt | Associate

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