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Nationaler Emissionshandel: Anhebung der Festpreise für Emissionszertifikate

Heute wurde das Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nach Abschluss der Haushaltsverhandlungen hat der Bundestag am 15. Dezember 2023 mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 einen höheren CO2-Preis auf Benzin, Diesel, fossiles Gas und Heizöl beschlossen. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 2023, dass das Zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2021 für nichtig erklärt hat, hatte das Kabinett einige Anpassungen und Einsparungen vorzunehmen. 

Eine wesentliche Änderung betrifft den Zertifikatspreis im nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). In § 10 Abs. 2 BEHG sind für die Einführungsphase des nationalen Emissionshandelssystems Festpreise für die von den Verantwortlichen zu erwerbenden Emissionszertifikate festgelegt. Diese werden nun für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 auf 45 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 auf 55 Euro angehoben. Dies stellt eine Erhöhung um jeweils 10 Euro dar.

Hintergrund:

Neben dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) hat Deutschland seit 2021 auch ein nationales Emissionshandelssystem eingeführt. Im Europäischen Emissionshandel sind die Anlagenbetreiber oder Luftfahrzeugbetreiber, bei denen die Emissionen entstehen, Verantwortliche müssen Emissionsberechtigungen für den CO2-Ausstoß erwerben, den sie selbst verursachen (sogenannter Downstream-Emissionshandel). Das nationale Emissionshandelssystem hat hingegen einen anderen Anknüpfungspunkt: BEHG-Verantwortliche sind z.B. Gaslieferanten oder Unternehmen der Mineralölindustrie, die Verschmutzungsrechte in Form von Zertifikaten erwerben müssen (so genannter Upstream-Emissionshandel). Im November 2022 wurde zudem die Änderung des BEHG hinsichtlich der Aufnahme von Regelungen für die CO2-Bepreisung von Kohle- und Abfallbrennstoffen beschlossen (hier geht es zu unserer Mandanteninformation zum 2. BEHG-Änderungsgesetz).

Dadurch soll im Prinzip jedes Kraftfahrzeug und jede Heizungsanlage vom BEHG erfasst sein. Da aber nicht jeder Halter eines Fahrzeugs mit konventionellem Antrieb und nicht jeder Eigentümer eines Einfamilienhauses mit konventioneller Heizung den Pflichten eines komplexen Emissionshandels unterworfen werden kann, setzt das BEHG nicht bei der jeweiligen Anlage, sondern beim Brennstoff an, der zum Einsatz kommt. Dementsprechend müssen die Inverkehrbringer und Lieferanten von fossilen Brennstoffen – wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas und Flüssiggas – gemäß § 7 Abs. 2 BEHG seit 2021 über ihre Emissionen berichten und hierfür gemäß den §§ 8 und 9 ff. BEHG Emissionszertifikate abgeben. Gemäß § 8 BEHG haben die zuvor dargestellten Verantwortlichen jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Emissionszertifikaten abzugeben, die der nach § 7 BEHG berichteten Gesamtmenge an Brennstoffemissionen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. 

Für das Jahr 2021 lag der Startpreis für ein Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent berechtigt, bei 25 Euro und sollte ursprünglich jährlich um 5 Euro steigen. Ab dem Jahr 2026 wird ein Preiskorridor mit einem Mindestpreis von 55 Euro pro Emissionszertifikat und einem Höchstpreis von 65 Euro pro Emissionszertifikat festgelegt. Erwartungsgemäß werden und wurden bereits die dadurch bei den Anlagenbetreibern entstehenden Mehrkosten auf die Brennstoffpreise und damit auf die Verbraucher umgelegt.

Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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