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Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und Anpassung des Kompensationsgrads (2. Runde 2023 bis 2025)

Seit 2021 ist in Deutschland das nationale Emissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (im Folgenden: „BEHG“)eingeführt. Danach müssen die Inverkehrbringer und Lieferanten von fossilen Brennstoffen – wie Benzin, Diesel, Heizöl, Erdgas, Flüssiggas und Kohle – gemäß § 7 Abs. 2 BEHG seit 2021 über ihre Emissionen berichten und hierfür gemäß den §§ 8 und 9 ff. BEHG Emissionszertifikate nutzen. Für das Jahr 2021 lag der Startpreis für ein Zertifikat, das zur Emission einer Tonne Treibhausgase in Tonnen Kohlendioxidäquivalent berechtigt, bei 25 €. Erwartungsgemäß wurden diese Mehrkosten auf die Brennstoffpreise und damit auf die Anlagenbetreiber umgelegt.

Um diesen Preisanstieg bei vielen Produktionsstätten aufzufangen und die Gefahr, dass Unternehmen ihre Produktion (einschließlich der damit verbundenen Emissionen) aufgrund von kostenbedingten Wettbewerbsnachteilen durch das deutsche BEHG ins Ausland verlagern (sog. Carbon Leakage), abzufangen, können Unternehmen in bestimmten Wirtschaftszweigen (den sog. Sektoren) nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (im Folgenden: „BECV“) eine Beihilfe zum Ausgleich ihrer CO2-Preis-bedingten Kostensteigerungen beantragen.Hilfestellungen und Hinweise zu Anträgen auf diese Beihilfe für das Abrechnungsjahr 2021 haben wir bereits in unserer Mandanteninformation für Sie aufbereitet.

Im Rahmen der BECV konnten für die Jahre 2021 bis 2025 (1.Runde) Anträge auf nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und Anträge auf Anpassung des Kompensationsgrads bei der DEHSt gestellt werden. Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors (§§ 18 ff BECV) dient dazu, einen Sektor, der bislang nicht auf der Liste im Anhang der BECV geführt ist, einen Antragsmöglichkeit für die Carbon-Leakage-Beihilfe zu schaffen. Der Antrag auf nachträgliche Anpassung des Kompensationsgrades (§ 23 BECV) ermöglichte es Teilsektoren, die nach der BECV-Carbon-Leakage-Liste bereits beihilfeberechtigt sind, die Anpassung ihrer zugeordneten Emissionsintensität und damit einen höheren Kompensationsgrad zu beantragen. Wird der Kompensationsgrad erhöht, kann die Höhe der Beihilfe für Unternehmen der jeweiligen Teilsektoren höher ausfallen.

In § 22 Abs. 2 BECV ist für die Jahre 2023 bis 2025 (2. Runde) erneut die Möglichkeit vorgesehen, einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung von Sektoren ist bei der DEHSteinzureichen. Die Frist hierfür läuft bis zum 31.12.2022. Auf der Hompage der DEHSt wurde hierzu am 27.09.2022 der Leitfaden zu den Antragsverfahren zur nachträglichen Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren und zum Besonderen Einstufungsverfahren nach der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung für die Periode 2023 bis 2025 veröffentlicht. Auch die Antragsformulare für die nachträgliche Sektorenanerkennung sind bereits abrufbar.

Gleiches gilt für das Antragsverfahren auf Anpassung des Kompensationsgrades für Teilsektoren für die Jahre 2023 bis 2025. Hierzu wurden ebenfalls die Antragsformulare auf der Homepage der DEHSt zur Verfügung gestellt. Auch hier besteht bis zum 31.12.2022 die Möglichkeit, einen durch Wirtschaftsprüfer*innen geprüften Antrag bei der DEHSt einzureichen.

Gerne unterstützen wir Sie bei den rechtlichen Fragen rund um die Antragstellung!

Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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