Mandanteninformation - Rechtsänderungen 2026
Artikel als PDF herunterladenLiebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Interessierte,
das Jahr 2026 bringt diverse rechtlichen Neuerungen und Anpassungen in den Bereichen des Umwelt-, Produkt- und Kreislaufwirtschaftsrechts mit sich, die zu Beginn des Jahres in Kraft getreten sind oder noch im laufenden Kalenderjahr in Kraft treten werden. Eine Vielzahl von Unternehmen in verschiedenen Branchen ist von den regulatorischen Änderungen betroffen, die die Neuerungen umzusetzen haben.
Sowohl der europäische als auch der deutsche Gesetzgeber haben Reformen angestoßen und umgesetzt, die die Wirtschaft u.a. ressourcen- und klimaschonender machen sollen. Besonders hervorzuheben sind breit gefächerte Verschärfungen im Umgang mit der Stoffgruppe der per- und polyfluorierten Chemikalien (PFAS) sowie der Geltungsbeginn der neuen EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 (PPWR). Ein weiteres Novum ist die Einführung eines Vernichtungsverbots für unverkaufte Textilien.
Zur besseren Übersicht haben wir der beigefügten Mandanteninformation einen Zeitstrahl vorangestellt, in dem einige der wichtigsten Rechtsänderungen im Umwelt-, Kreislaufwirtschafts- und Produktrecht für das Jahr 2026 abgebildet sind.
Darüber hinaus kündigen sich schon heute weitere regulatorische Änderungen und Verschärfungen an, auf die sich die betroffenen Wirtschaftsakteure vorbereiten sollten. Zu nennen ist exemplarisch die Ökodesign-Durchführungsverordnung (EU) 2025/2052, die mit Geltung zum 14.12.2028 neue Ökodesign-Anforderungen für externe Netzteile, drahtlose Ladegeräte und Ladepads, Batterieladegeräte und USB-C-Kabel festlegt. Wir werden Sie gesondert über derartige Änderungen informieren.
Wir wünschen Ihnen einen guten Start ins neue Jahr sowie viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen!
Ihr FRANSSEN NUSSER Team
Inhaltsverzeichnis
Die wichtigsten neuen Regelungen für Umwelt-, Produkt- und Kreislaufwirtschaftsrecht.
I. Zeitstrahl

II. Welche neuen Regelungen gelten ab 2026 für PFAS?
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) rücken als sog. Ewigkeitschemikalien immer weiter in den Fokus des europäischen und nationalen Gesetzgebers. Aktuelle Informationen, Regelungen und Rechtsprechungen finden Sie fortlaufend auch auf unserer Internetseite pfas.legal. Die wichtigsten Änderungen zu PFAS für das Jahr 2026 haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
1. Was ändert sich für Feuerlöschschäume?
Ende 2025 lief die Ausnahme für PFOA-haltige Feuerlöschschäume aus. In der Folge sind nun Löschschäume, die Bestandteile von PFOS, C9-C14-PFCA als auch PFOA enthalten, verboten. Nach Änderungen in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 gelten ab dem 10.04.2026 auch verschärfte Grenzwerte für PFHxA in Feuerlöschschäumen: eine Konzentration bis < 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder bis < 1.000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe. Darüber hinaus überprüft und bewertet die europäische Kommission bis zum 28.08.2026 eine Ausnahmeregelung bezüglich der Grenzwerte von PFHxS, welche in die POP-Verordnung Verordnung (EU) 2019/1921 aufgenommen wurde. Auch nicht bereits eingeschränkte PFAS in Löschschäumen (d.h. solche mit PFOS, C9-C14-PFCA, PFOA, PFHxA und PFHxA) dürfen gemäß der Verordnung (EU) 2025/1988 zur Änderung der REACH-VO nur noch bis 23.10.2026 in tragbaren Feuerlöschern in Verkehr gebracht werden, bevor ab dem 23.10.2030 ein umfassendes Inverkehrbringens- und Verwendungs-Verbot von PFAS in einer Konzentration von mindestens 1 mg/l für die Summe aller PFAS in Löschschäumen gilt.
Weitere Informationen zu PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen finden Sie in unserer aktuellen Mandanteninformation zum Thema vom 30.12.2025.
2. Auf welchem Stand ist das Beschränkungsverfahren der ECHA?
Für das auf Initiative von fünf Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, im Jahr 2023 angestoßene Beschränkungsverfahren wurde am 20.08.2025 ein aktualisierter Beschränkungsvorschlag veröffentlicht.
Derzeit bewerten zwei wissenschaftliche Gremien der ECHA die Vorschläge. Bereits im Dezember 2025 fanden erste Beratungen über die Entwürfe statt. Im März 2026 werden die finalen Diskussionen der RAC und SEAC sowie deren Standpunkte evaluiert, gefolgt von einer 60-tägigen öffentlichen Konsultation bezüglich des vorläufigen Entwurfs der SEAC, bei der die Öffentlichkeit ihre Einschätzungen und Stellungnahmen beitragen kann. Die ECHA plant, ihre wissenschaftliche Bewertung der geplanten PFAS-Beschränkung bis Ende 2026 abzuschließen und der Europäischen Union vorzulegen. Die finale Entscheidung über etwaige PFAS-Verbote oder Regularien obliegt anschließend der Europäischen Kommission in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten.
3. Welche weiteren Änderungen gibt es in der REACH-Verordnung zu PFAS?
Neben den vorstehenden Änderungen zu Feuerlöschschäumen enthält die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ergänzt durch die Verordnung (EU) 2024/2462, weitere Regelungen bezüglich der Verwendung von Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihrer Salze und verwandter Stoffe in zahlreichen Alltagsgegenstände. Ab dem 10.10.2026 dürfen ab einer Konzentration von 25 ppb (parts per billion) für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder 1000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe folgende Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden: Textilien (einschließlich Leder und Pelzen), Schuhwaren und Gemische für die breite Öffentlichkeit sowie Papier und Karton als Lebensmittelkontaktmaterialien und kosmetische Mittel. Ausnahmen gelten für bestimmte persönliche Schutzausrüstungen, Medizinprodukte, In-Vitro-Diagnostica und für als Bautextilien verwendete Textilien. Weitere Verschärfungen nach der REACH-Verordnung im Bereich der PFHxA folgen ab dem 10.10.2027.
4. Welche neuen Trinkwasser-Grenzwerte sieht die Trinkwasserverordnung vor?
Die Trinkwasserverordnung sieht nach der zweiten Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung ab dem 12.01.2026 einen neuen Grenzwert für PFAS vor. Dieser beträgt 0,00010 mg/l bzw.100 ng/l PFAS-20 gemäß § 7 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2, Teil I TrinkwV. Ab dem 12.01.2028 gilt ein Wert von 0,000020 mg/l bzw. 20 ng/l für PFAS-4. Ausnahmsweise kann nach § 66 Abs. 1 TrinkwV mit behördlicher Erlaubnis befristet von den Grenzwerten abgewichen werden.
5. Was sind die Folgen der neuen Verpackungsverordnung für PFAS?
Bereits am 19.12.2024 hat der Rat der Europäischen Union die neue Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 verabschiedet. Diese legt u.a. Grenzwerte für die maximale Konzentration von PFAS in Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, fest. Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die ab dem 12.08.2026 in den Verkehr gebracht werden, müssen zwingend den in der Verordnung festgelegten PFAS-Grenzwerten entsprechen, soweit das Inverkehrbringen von Verpackungen, die eine solche Konzentration von PFAS enthalten, nicht bereits nach einem anderen Rechtsakt der Union verboten ist.
III. Was ändert sich bezüglich des Grenzausgleichs CBAM?
Der CO2-Grenzausgleich (engl. Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) entfaltet ab dem 01.01.2026 seine volle rechtliche Wirkung. Für die Einfuhr von Aluminium, Wasserstoff, Eisen, Stahl und Zement aus einem Drittland in die EU ist ab einer Menge von 50 Tonnen oder mehr pro Jahr pro Einführer eine CO2-Abgabe zu zahlen. Damit soll sichergestellt sein, dass für importierte Produkte die gleichen CO2-Kosten gelten wie für innerhalb der EU hergestellte Waren, um eine Verlagerung von Emissionen in Drittstaaten zu verhindern. Oberhalb dieses Schwellenwertes unterliegt die Einfuhr nun einer Erklärungs- und Zertifikatsabgabepflicht. Zudem dürfen Waren nur von zugelassenen CBAM-Anmeldern eingeführt werden. Bis zum 31.03.2026 können Waren bei Antragstellung auch vorläufig weiter eingeführt werden.
Bereits im Dezember 2025 hat die Kommission darüber hinaus bereits Maßnahmen auf den Weg gebracht, um die Umgehung des CBAM zu erschweren. Unter anderem soll der Anwendungsbereich ab dem 01.01.2028 auf 180 stahl- und aluminiumintensive Erzeugnisse wie Maschinen erweitert werden. Den Vorschlag der Kommission finden Sie hier, die Liste der erweiterten Erzeugnisse hier (beide Dokumente derzeit nur auf Englisch verfügbar). Eine deutschsprachige Zusammenfassung der Kommission ist hier zu finden.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Mandanteninformation zum Thema vom 16.01.2025.
IV. Wann wird die neue Industrieemissionsrichtlinie ins deutsche Recht umgesetzt?
Die Industrieemissionsrichtlinie Richtlinie (EU) 2024/1785 ist bereits am 04.08.2024 in Kraft getreten und bis zum 01.07.2026 in deutsches Recht umzusetzen. Der letzte Referentenentwurf aus November 2024 sieht als sog. Mantelgesetz Änderungen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Bundesberggesetz (BBergG) und dem Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) vor. Für Anlagenbetreiber ist künftig u.a. die Einführung eines Umweltmanagementsystems verpflichtend. Des Weiteren sollen Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Optimierung der Ressourcennutzung und Wasserwiederverwendung die Umweltleistung von Betrieben weiter optimieren. Ergänzt sieht der Referentenentwurf der sog. Mantelverordnung umfassende Änderungen u.a. der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vor.
V. Ab wann und mit welchen Änderungen gilt die neue Abfallverbringungsverordnung?
Am 20.05.2025 ist die neue Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157 in Kraft getreten. Sie gilt im Wesentlichen ab dem 21.05.2026 und ersetzt die bisherige Abfallverbringungsverordnung (EG) Nr. 1013/2006 zur grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen innerhalb der, in die und aus der EU.
Der allgemeine Verfahrensrahmen für grenzüberschreitende Abfallverbringungen (insb. die Notifizierungspflicht für Abfälle der gelben Liste und Informationspflichten für Abfälle der grünen Liste) bleibt unverändert, inhaltlich stellen die Änderungen der VVA-neu in verschiedener Hinsicht jedoch höhere Anforderungen an die Beteiligten. Zudem wird ein elektronisches Verfahren für den Datenaustausch, das „Digital Wate Shipment System“ (DIWASS), eingeführt. Zudem ist ab dem 21.11.2026 ist der Export von Kunststoffabfällen mit dem Abfallcode B3011 in Nicht-OECD-Staaten generell verboten.
VI. Was verändert sich im Emissionshandel?
Ab dem Jahr 2026 werden die CO2-Zertifikate im nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) versteigert, anstatt des Verkaufs zu Festpreisen wie in den Jahren 2021-2025. Zur Versteigerung der Emissionszertifikate gilt ein sogenannter gesetzlich vorgegebener „Preiskorridor“ von 55-65 Euro je Tonne CO2.
Der Start des Europäischen Emissionshandels für Wärme und Verkehr (sog. ETS II) wurde von Anfang 2027 auf Anfang 2028 verschoben und wird dann den nationalen Emissionshandel weitgehend ablösen.
VI. Welche Änderungen bringen die EU-Batterieverordnung und das nationale BattDG?
1. Pflichten, die nach dem BattDG seit dem 01.01.2026 gelten
Gemäß § 64 Abs. 12 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (BattDG) gelten folgende Pflichten seit dem 01.01.2026:
- Die Organisationen für Herstellerverantwortung oder die Hersteller selbst müssen gemäß § 11 Abs. 7 BattDG den Händlern die Informationen über die von den Herstellern zu tragenden Kosten breitstellen, damit die Händler diese Kosten gemäß Art. 74 Abs. 5 EU-BattVO für den Endnutzer an der Verkaufsstelle einer neuen Batterie getrennt ausweisen können.
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind gemäß § 15 Abs. 1 BattDG verpflichtet, LV-Altbatterien aus privaten Haushaltungen unentgeltlich anzunehmen und einer Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen.
- Händler müssen gemäß § 18 Abs. 3 BattDG die von ihnen zurückgenommenen Starter-, Industrie- und Elektrofahrzeugaltbatterien einer Organisation für Herstellerverantwortung oder einem ausgewählten Abfallbewirtschafter überlassen.
- Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die sich an der Rücknahme von Starter- und Industriealtbatterien beteiligen, müssen die von ihnen angenommenen Altbatterien gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 BattDG einer Organisation für Herstellerverantwortung oder einem ausgewählten Abfallbewirtschafter überlassen.
- Betreiber von Behandlungsanlagen für Elektro- und Elektronikaltgeräte müssen gemäß § 21 Abs. 1 BattDG die bei der Behandlung von Altgeräten anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer Organisation für Herstellerverantwortung oder einem ausgewählten Abfallbewirtschafter überlassen.
- Betreiber von Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge müssen gemäß § 21 Abs. 2 BattDG die bei der Behandlung von Altfahrzeugen anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer Organisation für Herstellerverantwortung oder einem ausgewählten Abfallbewirtschafter überlassen.
- Sonstige Wirtschaftsakteure, die Starterbatterien, Industriebatterien und Elektrofahrzeugbatterien wiederaufarbeiten oder umnutzen, müssen gemäß § 21 Abs. 3 BattDG die bei der Wiederaufarbeitung oder Umnutzung anfallenden Starter-, Industrie- oder Elektrofahrzeugaltbatterien einer Organisation für Herstellerverantwortung oder einem ausgewählten Abfallbewirtschafter überlassen.
- Händler, mitwirkende öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und überlassungspflichtige Dritte können der zuständigen Behörde angenommene Altbatterien unter Angabe einer Schätzmenge der abzuholenden Masse zur Zuweisung an eine für die jeweilige Batteriekategorie zugelassene Organisation für Herstellerverantwortung melden, sobald eine bestimmte Abholmasse erreicht wurde.
2. Pflicht zum Nachweis der Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung seit dem 15.01.2026
Äußerst praxisrelevant ist ferner die über § 7 Abs. 1 BattDG eingeführte Pflicht der Batteriehersteller („Erstinverkehrbringer in Deutschland“) zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung. Nach § 7 Abs. 7 BattDG verlieren bestehende Registrierungen rückwirkend zum 01.01.2026 ihre Wirksamkeit, wenn der registrierte Hersteller nicht die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung zum 15.01.2026 nachgewiesen hat. Eine Liste mit den zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung kann über den folgenden Link bei der Stiftung ear abgerufen werden. Da ohne eine ordnungsgemäße Registrierung ein gesetzliches Verkehrsverbot besteht, sollten die betroffenen Batteriehersteller schnellstmöglich eine Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung nachweisen, wobei ggf. wegen § 7 Abs. 7 BattDG eine Neuregistrierung erforderlich sein kann.
3. Verschiebung des Geltungsbeginns für bestimmte Pflichten und Anforderungen nach der BattVO
Das Jahr 2026 hat für die betroffenen Wirtschaftsakteure nicht nur neue Anforderungen und Pflichten zu bieten. So wird etwa die eigentlich ab dem 18.02.2026 geltende Pflicht zur Beifügung einer CO2-Fußabdruck-Erklärung für Industriebatterien (Art. 7 Abs. 1 BattVO) als auch die eigentlich ab dem 18.08.2026 geltenden Kennzeichnungspflichten (Art. 13 Abs. 1 bis 3 BattVO) sowie die eigentlich ebenfalls zum 18.08.2026 geltende Pflicht zur Kennzeichnung und Einordnung in Leistungsklassen zum CO2-Fußabdruck für EV-Batterien (Art. 7 Abs. 2 BattVO) allesamt nicht ab den genannten Zeitpunkten gelten, sondern verschoben. Der Grund ist in den fehlenden delegierten Rechtsakten zu sehen, deren Ausarbeitung und Inkrafttreten aber eine unabdingbare Voraussetzung für den Geltungsbeginn der genannten Pflichten ist. Da die erforderlichen delegierten Rechtsakte bislang nicht beschlossen und in Kraft getreten sind, werden die genannten Pflichten jedenfalls nicht im Jahr 2026 zur Geltung kommen.
Ursprünglich ebenfalls ab dem 18.08.2025 sollten die Regelungen über die Sorgfaltspflichten (Art. 47 ff. BattVO) gelten. Durch eine zum sog. Omnibus IV gehörende Verordnung wurde der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten allerdings um zwei Jahre nach hinten verschoben („Stop-the-clock“-Mechanismus). Der Geltungsbeginn der Sorgfaltspflichten ist nunmehr der 18.08.2027. Die Leitlinien für die Anwendung der in den Art. 49 und 50 festgelegten Sorgfaltspflichten sollen bis zum 26.07.2026 erlassen werden.
Ein weiterer zum Omnibus IV gehörender Verordnungsentwurf sieht vor, dass die Ausnahme von den Sorgfaltspflichten für Small and Medium-Sized Enterprises (SME) auch für sog. Small Mid-Cap Enterprises (SMC) gelten sollen. Konkret sollen die Art. 47 ff. erst dann greifen, wenn der Wirtschaftsakteur einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR aufweist bzw. zu einer Muttergesellschaft gehört, die diesen Nettoumsatz auf konsolidierter Basis aufweist (vorher jeweils: 40 Mio. EUR). Zudem soll die jährliche Überprüfung der Sorgfaltspflichtenstrategie durch eine Überprüfung alle drei Jahre ersetzt werden (Art. 53 Abs. 3).
4. Entwurf eines Durchführungsrechtsaktes zu den Kennzeichnungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 bis Abs. 3 BattVO
Im Zusammenhang mit der BattVO ist ferner auf die Kennzeichnungspflichten nach Art. 13 Abs. 1 bis. Abs. 3 BattVO einzugehen, welche zum 18.08.2026 oder 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Art. 13 Abs. 10 BattVO genannten Absatz 10 genannten Durchführungsrechtsakts gelten werden. Der erforderliche Durchführungsrechtsakt ist noch nicht in Kraft getreten, so dass die genannten Kennzeichnungsanforderungen nicht im laufenden Jahr gelten werden. Der Geltungsbeginn erfolgt vielmehr 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Durchführungsrechtsaktes. Es liegt bereits ein Entwurf für einen entsprechenden Durchführungsrechtsakt vor, der sich bis zum 26.01.2026 im Konsultationsverfahren befand. Insoweit sind die weiteren Entwicklungen zu beobachten. Der Geltungsbeginn der Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 13 Abs. 1 bis Abs. 3 BattVO könnte vor diesem Hintergrund in Abhängigkeit von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Durchführungsrechtsaktes ca. Mitte 2027 erfolgen.
Weitere Informationen zur BattVO finden Sie auch in unserer Mandanteninformation vom 20.08.2023. Voraussichtlich im Mai 2026 erscheint zudem eine von Gregor Franßen und Dr. Jens Nusser herausgegebene Kommentierung der Verordnung im Verlag C.H. Beck.
VII. Worauf müssen sich Hersteller und Importeure von Ventilatoren einstellen?
Die Verordnung (EU) 2024/1834 führt mit einem Geltungsbeginn zum 24.07.2026 neue Ökodesign-Anforderungen für Ventilatoren ein, die ab dem 24.07.2026 auf dem Unionsmarkt in den Verkehr gebracht werden sollen. Da gerade eine etwaig erforderliche technische Umstellung auf die neuen Ökodesign-Anforderungen einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigt, sollten sich die betroffenen Wirtschaftsakteure (insbesondere Hersteller und Importeure) zeitnah mit den neuen regulatorischen Anforderungen auseinandersetzen.
IX. Welche Pflichten ergeben sich aus dem neuem Elektro- und Elektronikgerätegesetzes?
Am 27.11.2025 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und so dann am 01.01.2026 in Kraft getreten. Das neue ElektroG führt insbesondere zu den folgenden Neuregelungen:
- Rücknahmepflichten für Vertreiber von Einweg- und Mehrweg-E-Zigaretten und elektronischen Tabakerhitzern ab dem 01.07.2026, § 17 Abs. 1a ElektroG. Diese Rücknahmepflicht gilt unabhängig von dem Erreichen des Schwellenwerts für die Verkaufsfläche von Elektro- und Elektronikgeräten (EEE) nach § 17 Abs. 1 ElektroG.
- Erweiterung der Hinweispflichten für Hersteller und Vertreiber bzgl. der Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien seit dem 01.01.2026, § 18 Abs. 3 und 4 ElektroG.
- Erweiterung der Kennzeichnungspflicht von Sammel- und Rücknahmestellen im stationären Handel ab dem 01.07.2026, § 18a Abs. 2 ElektroG. Vertreiber müssen im Eingangsbereich ihres Einzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage 3a farbig sowie gut sicht- und lesbar mindestens im Format DIN A4 im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzieren und darüber informieren, wie die Rücknahme in ihrem Einzelhandelsgeschäft erfolgt.
- Darüber hinaus werden die Kennzeichnungspflichten im stationären Handel bzgl. des Symbols nach Anlage 3 (Symbol der durchgestrichenen Mülltonne) ab dem 01.07.2026 erweitert, § 18 Abs. 3 ElektroG. Vertreiber müssen hiernach in ihren Einzelhandelsgeschäften mit dem Symbol nach Anlage 3 in unmittelbarer Nähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte gut sichtbar darauf hinweisen, dass Elektroaltgeräte getrennt vom unsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.
- Zudem gelten ab dem 01.07.2026 neue Hinweispflichten für Fernabsatzvertreiber gemäß § 18a Abs. 4 ElektroG. Fernabsatzvertreiber müssen das Symbol nach Anlage 3a in den von ihnen verwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten mit den entsprechenden Produkten oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar platzieren. Sie haben außerdem darüber zu informieren, wie die Abholung nach § 17 Abs. 2 S. 2 ElektroG und die Rücknahme nach § 17 Abs. 2 S. 4ElektroG erfolgen.
- Seit dem 01.01.2026 sind ferner auch die für b2b-Geräte gemäß § 19a ElektroG notwendigen Hinweise und Informationen dem jeweiligen Gerät schriftlich beizufügen.
X. Wie ist der Stand bezüglich der EUDR?
Eigentlich sollte die Verordnung (EU) 2025/2650 (EUDR) bereits zum 30.12.2025 gelten. Der Ministerrat und das Europäische Parlament haben sich jedoch im informellen Trilog auf einen Gesetzesvorschlag für eine vorläufige Änderung der EUDR geeignet, nach dem die EUDR grundsätzlich erst zum 30.12.2026 gelten wird. Im Übrigen wird eine „Review-Klausel“ geregelt, nach der die Kommission verpflichtet ist, bis zum 30.04.2026 eine weitere Vereinfachung der EUDR zu prüfen und hierzu einen Report zu verfassen. Dieser Report soll – falls erforderlich – von einem weiteren Vorschlag der Kommission für eine Änderung der EUDR begleitet werden. Daher besteht die Möglichkeit, dass die EUDR im Laufe des Jahres 2026 erneut geändert wird. Weitergehende Informationen zu den relevanten EUDR-Änderungen finden Sie in unserem Blogbeitrag.
XI. Worauf müssen sich Wirtschaftsakteure bezüglich der PPWR einstellen?
Sehr weitreichende Änderungen ergeben sich mit Geltung zum 12.08.2026 für Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte in der EU verkaufen möchten. Schließlich gilt ab diesem Zeitpunkt die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR), welche zwingende Voraussetzungen definiert, die Verpackungen erfüllen müssen, damit diese auf dem EU-Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen. Da nahezu jedes Produkt mithilfe von Verpackungen geliefert wird, sind die Auswirkungen der PPWR für Wirtschaftsakteure kaum zu überschätzen. In Anbetracht der Tatsache, dass für eine Umsetzung der PPWR-Pflichten und PPWR-Anforderungen eine enge Abstimmung mit den Verpackungslieferanten notwendig ist, ist eine zeitnahe Auseinandersetzung mit der PPWR anzuraten.
Durch die PPWR wird zudem eine Anpassung in dem deutschen Verpackungsgesetz zum 12.08.2026 notwendig sein. Hierfür liegt bereits ein Referentenentwurf des Bundesumweltministeriums vor. Relevante Änderungen für Wirtschaftsakteure werden sich in diesem Zusammenhang für den Bereich der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zum Beispiel aus der Änderung der Herstellerdefinition, der Verpackungskategorien sowie ggf. einer Zulassungspflicht oder Beteiligungspflicht an einer OfH bezüglich nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen ergeben. Hier sind auf nationaler Ebene die weiteren Entwicklungen zu beobachten.
XII. Wann gilt das Vernichtungsverbot für Textilien?
Mit der Ökodesign-Verordnung Verordnung (EU) 2024/1781 hat der europäische Gesetzgeber in Art. 25 ein Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien wie Kleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe eingeführt. Als „unverkaufte“ Textilien gelten dabei auch solche, die im Rahmen des Widerrufsrechts zurückgesendet wurden. Das Vernichtungsverbot tritt am 19.07.2026 in Kraft, für mittlere Unternehmen gilt es allerdings erst ab dem 19.07.2030. Kleinst- und Kleinunternehmen sind von dem Verbot gänzlich ausgenommen. Die Verordnung gilt in allen Mitgliedstaaten einschließlich Deutschland unmittelbar, d.h. ein Umsetzungsakt in nationales Recht ist nicht erforderlich.
XII. Welche neuen Anforderungen werden für Produkte (Materialien/Werkstoffe) mit Trinkwasserkontakt gelten?
Auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2020/2184 („Drinking Water Directive“/DWD) werden u.a. die Materialien und Werkstoffe, die mit Trinkwasser in Kontakt treten dürfen, über Positivlisten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) drastisch eingeschränkt. Die EU-Kommission hat die Regelungen der DWD durch verschiedene delegierte Verordnungen konkretisiert und ergänzt. So enthält etwa die delegierte Verordnung (EU) 2024/369 Regelungen zur Festlegung des Verfahrens für die Aufnahme von Ausgangsstoffen, Zusammensetzungen und Bestandteilen in die europäischen Positivlisten oder deren Streichung daraus. Die delegierte Verordnung (EU) 2024/370 macht wiederum Vorgaben zur Festlegung von Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, sowie Vorschriften für die Benennung der an diesen Verfahren beteiligten Konformitätsbewertungsstellen. Die delegierte Verordnung (EU) 2024/371 der Kommission legt Spezifikationen für die Kennzeichnung von Produkten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Kontakt kommen, fest. Die genannten delegierten Verordnungen gelten jeweils ab dem 31.12.2026.
XIV. Welche Bedeutung hat das neue Bauproduktengesetz (BauPG)?
Das Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten (BauPG) ist am 14.01.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 15.01.2026 in Kraft getreten. Praktische Bedeutung für die Wirtschaftsteilnehmer (z.B. Hersteller oder Händler) kommt dem BauPG jedoch erst zu, wenn für einzelne Bauprodukte auch die Verordnung (EU) 2024/3110 (neue EU-BauPVO) gilt. Dies ist jedoch erst der Fall, wenn harmonisierte technische Spezifikationen (htS) oder Europäisch Technische Bewertungen (ETAs) nach der neuen EU-BauPVO verbindlich werden bzw. angewendet werden können
XV. Worauf müssen sich Hersteller, Importeure und Händler von Maschinen vorbereiten?
Da die neue Verordnung (EU) 2023/1230 (EU-Maschinenverordnung) schon zum 20.01.2027 gelten wird, hat der deutsche Gesetzgeber das Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz – 05.12.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, so dass das MaschinenDG bereits zum 06.12.2025 in Kraft getreten ist. Das neue MaschinenDG wird zum 20.01.2027 die nationale Rechtsgrundlage in Deutschland für eine Anwendung der neuen EU-Maschinenverordnung sein. Da die neue EU-Maschinenverordnung schon zum 20.01.2027 umzusetzen ist, sollten die Vorbereitungen und Maßnahmen für eine rechtskonforme Umsetzung der Verordnung von den betroffenen Wirtschaftsakteuren im laufenden Kalenderjahr erfolgen.
XVI. Welche Pflichten entstehen gemäß dem Cyber Resilience Act bereits 2026?
Die Verordnung (EU) 2024/2847 (CRA) definiert als erster EU-Produktrechtsakt EU-weit verbindliche Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen sowie entsprechende Pflichten der Wirtschaftsakteure. Zwar wird der CRA grundsätzlich erst ab dem 11.12.2027 gelten, jedoch sind die Meldepflichten der Hersteller gem. Art. 14 Abs. 1, 3 CRA bereits ab dem 11.09.2026 zu befolgen. Meldepflichtig sind die Hersteller mit Blick auf aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwerwiegende Sicherheitsvorfälle, die die Sicherheit eines Produkts mit digitalen Elementen beeinträchtigen.
XVII. Ist endlich eine Umsetzung der NIS-2-Richtlinie erfolgt?
Am 05.12.2025 ist das Gesetz zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie im Bundesgesetzblatt veröffentlich. Hinsichtlich der eigentlich am 17.10.2024 abgelaufenen Umsetzungsfrist gelang dem deutschen Gesetzgeber nun mit einem Verzug von über einem Jahr die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2-Richtlinie). Zentrale Neuerung des Umsetzungsgesetzes ist die Schaffung des BSI-Gesetzes (BISG) welches Cybersicherheitsanforderungen für eine Bandbreite an in privater und in öffentlicher Hand befindlichen Unternehmen (sog. besonders wichtige und wichtige Einrichtungen) schafft. Die im BISG niedergelegten Pflichten gelten seit Inkrafttreten des Gesetzes, das heißt bereits seit dem 06.12.2025. Übergangsfristen sieht das Gesetzt nicht vor, so dass sich die betroffenen Unternehmen (siehe § 28 BISG) umgehend mit den für sie bestehenden Pflichten und deren Umsetzung auseinandersetzen sollten. Relevant ist das BISG für Unternehmen aus verschiedensten Branchen, wie etwa Hersteller von Chemie sowie Maschinenbauer.
XVIII. Welche produkthaftungsrechtlichen Änderungen sind zu erwarten?
Am 17.12.2025 hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf für eine Umsetzung der neuen Richtlinie (EU) 2024/2853 (EU-Produkthaftungsrichtlinie) angenommen. Da die Umsetzung der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie bis zum 09.12.2026 erfolgen soll, ist mit einem Inkrafttreten des neuen ProdHaftG zu eben diesem Datum zu rechnen. Relevante Neuerungen betreffen zum einen die Erweiterung des Produktbegriffs um Software sowie vor allem auch die Erweiterung der verschuldensunabhängigen Haftungsadressaten.
XIX. Welche sanktions- bzw. strafrechtlichen Änderungen sind zu erwarten?
Die Richtlinie (EU) 2024/1203 (EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie) ist am 20.05.2024 in Kraft getreten. Mit der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie sollen Mindestvorschriften für die Definition von Umweltstraftaten und für die Verhängung von Strafen zum Schutz der Umwelt in den Mitgliedsstaaten der EU festgelegt und somit EU-weit harmonisiert werden. Hierdurch soll eine bessere Durchsetzung des Umweltrechts der Europäischen Union gewährleistet und Umweltkriminalität wirksamer verhindert und verfolgt werden. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedsstaaten läuft am 21.05.2026 ab. Für eine Umsetzung der EU-Umweltstrafrechtsrichtlinie hat das Bundesjustizministerium bereits einen Referentenentwurf vorgelegt, der u.a. in dem Chemikaliengesetz Änderungen der Straf- und Bußgeldtatbestände mit Blick auf die REACH-Verordnung vorsieht. Insoweit sind die weiteren Entwicklungen im Gesetzgebungsverfahren zu beobachten.
XX. Wie sollten sich Unternehmen auf die verschärften Anforderungen für Green Claims vorbereiten?
Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 (EmpCo-Richtlinie) hat der EU-Gesetzgeber neue Vorgaben für die Verwendung von Umweltaussagen und Nachhaltigkeitssiegeln („Green-Claims“) beschlossen. Eine Umsetzung der EmpCo-Richtlinie wird in Deutschland mit Geltungsbeginn zum 27.09.2026 in dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfolgen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf der Bundesregierung liegt bereits vor. Da die EmpCo-Richtlinie und dementsprechend auch der Gesetzesentwurf der Bundesregierung eine Abverkaufsfrist für vor dem 27.09.2026 produzierte Ware vorsehen, sollten Unternehmen zeitnah eine kritische Prüfung ihrer Umweltaussagen und insbesondere der Produktaufmachung vornehmen, um wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
XXI. Was besagt das neue Bleirohrverbot gemäß Trinkwasserverordnung?
Relevant für Wohnungsbaugesellschaften und Gebäudebetreiber ist das seit dem 12.01.2026 geltende Bleirohrverbot, welches in § 17 Abs. 1 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) geregelt ist. Mit Ablauf des 12.1.2026 müssen die fraglichen Trinkwasserleitungen oder Teilstücke grundsätzlich entfernt oder stillgelegt sein. Sind noch welche vorhanden (rechtswidriger Zustand), kann die zuständige Behörde (Bezirksamt) deren Entfernung/Stilllegung jederzeit anordnen (verschuldensunabhängig). Ein Verstoß gegen die Pflicht nach § 17 Abs.1 TrinkwV erfüllt den objektiven Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 72 Abs. 1 Nr. 7 TrinkwV. Empfehlenswert ist die Ausarbeitung einer Strategie, mit der vor allem der Bestand hinsichtlich etwaiger Bleirohrleitungen untersucht werden kann.