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Mandanteninformation - PFAS-haltige Feuerlöschschäume

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Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Interessierte,

mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1399 vom 05.05.2025 hatte die EU-Kommission die Übergangsfrist der Ausnahmeregelung für Perfluoroctansäure-haltige („PFOA“) Feuerlöschschäume nach der POP-Verordnung (EU) 2019/1021 („POP-VO“) vom 04.07.2025 noch einmal um 5 Monate auf den 03.12.2025 verlängert. Darüber hatten wir bereits in unserem Blogbeitrag vom 30.09.2025 berichtet. Damit hat sich zum Jahresende 2025 bzw. zum Beginn des Jahres 2026 der Rechtsrahmen für PFAS-haltige Löschschäume verändert. Weitere Ausnahmen sind im Laufe des Jahres 2025 ebenfalls ausgelaufen, weitere Beschränkungen stehen bereits zeitnah, insbesondre im Laufe des Jahres 2026 an oder sind mittelfristig absehbar.

Im Rahmen dieser Mandanteninformation fassen wir die wesentlichen PFAS-Verbote, Ausnahmeregelungen, sonstigen Pflichten und drohenden Sanktionen in Bezug auf die Verbote PFAS-haltiger Feuerlöschschäume nach POP-VO und REACH-VO zusammen. Die Mandanteninformation soll insbesondere Unternehmen, die Feuerlöscheinrichtungen mit Löschschäumen betreiben, dabei helfen, die sie betreffenden Pflichten bezüglich PFAS-haltiger Löschschäume richtig prüfen und beurteilen zu können.

Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen,

Ihr FRANSSEN NUSSER Team

Inhaltsverzeichnis

    A. Wer ist von dem PFAS-Verbot in Feuerlöschschäumen betroffen?

    Betroffene sind alle Akteure, die PFAS-haltige Feuerlöschschäume herstellen, in Verkehr bringen, verwenden, lagern, warten oder entsorgen – insbesondere: 

    • Hersteller, Importeure, Händler von Feuerlöschschäumen,
    • Betreiber stationärer Löschanlagen in Gebäuden und Industrieanlagen,
    • Werk- und Berufsfeuerwehren, Flughafen-/Hafen-/Betriebsfeuerwehren
    • Ausbildungs- und Prüfzentren,
    • Dienstleister für Wartung, Prüfung/Reinigung von Löschanlagen und Entsorgungsunternehmen sowie
    • verantwortliche Personen in Unternehmen (Geschäftsleitung, Umweltverantwortliche).

    Insbesondere Unternehmen, die Feuerlöscheinrichtungen mit Löschschäumen betreiben, sollten also prüfen, ob die von ihnen vorgehaltenen Löschschäume noch verwendet werden dürfen.

    B. Was regelt die POP-VO für PFAS-haltige Feuerlöschschäume?

    Die POP-VO trifft Regelungen für Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), ihre Salze und PFOS-verwandte Verbindungen, Perfluoroctansäure (PFOA), ihre Salze und PFOA-verwandte Verbindungen sowie für Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS), ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen. 

    I. Stoffbeschränkungen: (auch) Verbot der Verwendung

    Gemäß Art. 3 Abs. 1 der POP-VO ist neben der Herstellung und dem Inverkehrbringen auch die Verwendung von PFOS, PFOA und PFHxS (jeweils einschließlich ihrer Salze und verwandter Verbindungen) verboten, auch wenn diese in Gemischen oder Erzeugnissen enthalten sind. Das Verbot gilt daher auch für die Verwendung dieser PFAS in Löschschäumen. Daher dürfen Löschschäume, die diese PFAS enthalten, grundsätzlich nicht mehr verwendet werden, auch nicht im Falle eines Brandes. 

    1. Ausnahme: Spurenverunreinigungen

    Das Verbot gilt jedoch ausnahmsweise nicht für Stoffe, die als sog. unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen vorhanden sind (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) POP-VO). In Anhang I Teil A der POP-VO sind die Grenzwerte für Spurenverunreinigungen geregelt, bis zu denen die Ausnahme gilt. 

    Der Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen liegt nach Anhang I Teil A Spalte 4 der POP-VO für PFOS in Gemischen wie bspw. Löschschäumen bei 10 mg/kg = 0,001 Gew.-%. 

    Für PFHxS oder ihre Salze liegt der allgemeine Grenzwert für Spurenverunreinigungen bei 0,025 mg/kg = 0,0000025 Gew.-% und für die Summe aller PFHxS und PFHxS-verwandten Verbindungen bei 1 mg/kg = 0,0001 Gew.-%, jeweils für Gemische wie bspw. Löschschäume. Darüber hinaus gibt es noch einen speziellen Grenzwert für Spurenverunreinigungen in Löschmittelkonzentraten: Wenn PFHxS in konzentrierten Feuerlöschgemischen enthalten sind, die zur Herstellung anderer Feuerlöschgemische bestimmt sind oder verwendet werden, liegt der Konzentrationsgrenzwert für PFHxS, ihre Salze und PFHxS-verwandte Verbindungen bei 0,1 mg/kg = 0,00001 Gew.-%. Diese Ausnahme wird von der Kommission spätestens bis zum 28.08.2026 überprüft und bewertet werden. 

    Für PFOA und ihre Salze gilt noch bis zum 03.08.2028 ein spezieller Konzentrationsgrenzwert für Spurenverunreinigungen von 1 mg/kg = 0,0001 Gew.-%, wenn sie in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in Systeme eingefüllt ist, vorhanden ist bzw. sind. Für die Konzentration einer einzelnen oder mehrerer PFOA-verwandten Verbindungen liegt der Konzentrationsgrenzwert bis zum 03.08.2028 bei 10 mg/kg = 0,001 Gew.-%. Ab dem 04.08.2028 enden diese Ausnahmen und es greift dann grundsätzlich der allgemeine Grenzwert für PFOA-Spurenverunreinigungen von 0,025 mg/kg = 0,0000025 Gew.-% (wie für PFHxS). 

    Es gilt darüber hinaus noch ein spezieller Grenzwert für die Summe der Konzentrationen von PFOA, ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen, wenn sie in fluorfreiem Feuerlöschschaum vorhanden ist bzw. sind und aus gemäß den besten verfügbaren Techniken gereinigten Feuerlöschgeräten stammen, von 10 mg/kg. Dies liegt darin begründet, dass in Feuerlöschgeräten, die mit PFOA-haltigen Löschmitteln befüllt waren, selbst nach der Reinigung der Geräte gemäß den besten verfügbaren Techniken PFOA-Verbindungen teilweise in den Geräten verbleiben und den darin neu eingefüllten, eigentlich PFOA-freien Löschschaum verunreinigen. Dieser ausnahmsweise erhöhte Grenzwert ist derzeit nicht befristet.

    2. Seit dem 04.12.2025: Keine generelle Ausnahme für PFOA-haltige Löschschäume mehr 

    Die bis vor kurzem noch gültige generelle Ausnahmeregelung für die Verwendung von PFOA-haltigem Feuerlöschschaum (ohne Begrenzung durch einen Grenzwert für Spurenverunreinigungen) gilt seit dem 04.12.2025 nicht mehr. Nach Ablauf dieser Ausnahmeregelung für Feuerlöschschäume sind die vorrätig verbliebenen PFOA-haltigen Feuerlöschschäume, bei denen die seit dem 04.12.2025 jeweiligen Konzentrationsgrenzwerte für Spurenverunreinigungen von 1 bzw. 10 mg/kg (s.o.) überschritten sind, als Abfälle zu bewirtschaften (Art. 5 Abs. 1 POP-VO).

    III. Entsorgung von PFAS-haltigen Löschschäumen etc. als Abfall

    Besitzer von Lagerbeständen, die aus PFOS, PFOA oder PFHxS – jeweils einschließlich deren Salzen und verwandten Verbindungen – bestehen oder diese PFAS-Verbindungen enthalten, für die kein Verwendungszweck zugelassen ist (insoweit kommt es insbesondere auf die dargestellten Grenzwerte für Spurenverunreinigungen an), müssen diese Bestände gemäß Art. 5 Abs. 1 POP-VO als Abfälle nach Art. 7 POP-VO bewirtschaften.

    Nach Art. 7 POP-VO gilt: Abfälle, die aus in Anhang IV aufgelisteten Stoffen (u.a. PFOS, PFOA und PFHxS, jeweils einschließlich deren Salzen und verwandten Verbindungen) bestehen, sie enthalten oder durch sie verunreinigt sind, sind ohne unnötige Verzögerung und in Übereinstimmung mit Anhang V Teil 1 so zu beseitigen oder zu verwerten, dass die darin enthaltenen PFOA-Verbindungen zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden, damit die verbleibenden Abfälle und Freisetzungen nicht die Eigenschaften von POP aufweisen. Dabei lässt Anhang V Teil 1 nur folgende Entsorgungsverfahren zu:

    • Beseitigung durch chemisch/physikalische Behandlung (D9);
    • Beseitigung durch Verbrennung an Land (D10);
    • Verwertung durch Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung (R1); und
    • Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen aus Rückständen der Eisen- und Stahlerzeugung sowie bleihaltigen Laugungsrückständen aus der NE-Metallerzeugung (R4).

    Bei Unterschreiten bestimmter Konzentrationsgrenzwerte nach Anhang IV der POP-Verordnung können die Abfälle auch in anderer Weise nach einschlägigen Rechtsvorschriften der Union beseitigt oder verwertet werden (Art. 7 Abs. 4 Buchst. a) POP-VO). Für PFOS gilt dabei ein Konzentrationsgrenzwert von 50 mg/kg; für PFOA und ihre Salze ein Wert von 1 mg/kg, für die Summe PFOA-verwandter Verbindungen ein Wert von 40 mg/kg; und für PFHxS und ihre Salze ein Wert von 1 mg/kg, für die Summe der PFHxS-verwandten Verbindungen ein Wert von 40 mg/kg.

    C. Was regelt die REACH-VO für C9-C14-PFCA und PFHxA-haltige Feuerlöschschäume?

    Gemäß der REACH-VO werden bestimmte langkettige perfluorierte Carbonsäuren (C9-C14-PFCA) einschließlich ihrer Salze und etwaige Kombinationen davon sowie Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe geregelt.

    Ein Stoff, für den eine Beschränkung nach Anhang XVII der REACH-VO gilt, darf nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben der jeweiligen Beschränkung beachtet werden (Art. 67 Abs. 1 S. 1 REACH-VO).

    C9-C14-PFCA dürfen seit dem 25.02.2023 nicht mehr als Stoffe selbst hergestellt oder in Verkehr gebracht werden; sie dürfen seit dem 25.02.2023 nur noch verwendet oder in Verkehr gebracht werden, wenn die Konzentration in einem Gemisch (Löschschaum) weniger als 25 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA und ihrer Salze oder 260 ppb für die Summe der C9-C14-PFCA-verwandten Stoffe beträgt (Anhang XVII Eintrag 68 Spalte 2 Nr. 1 und 2 REACH-VO). Abweichend davon war – unter bestimmten Voraussetzungen – die Verwendung von C9-C14-PFCA-haltigen Feuerlöschschäumen bis zum 04.07.2025 zulässig, wenn sie der Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen der Brandklasse B dienen, und bereits in mobile oder ortsfeste Systeme eingefüllt waren. Auch diese Ausnahme ist im vergangenen Jahr ausgelaufen.

    PFHxA dürfen ab dem 10.04.2026 nur noch in einer Konzentration bis < 25 ppb für die Summe der PFHxA und ihrer Salze oder bis < 1.000 ppb für die Summe der PFHxA-verwandten Stoffe in Feuerlöschschäumen und Feuerlöschschaumkonzentraten für Ausbildungs- und Prüfzwecke (außer bei Funktionsprüfungen der Feuerlöschsysteme unter der Bedingung, dass alle Freisetzungen aufgefangen werden) und für öffentliche Feuerwehren (außer bei ausschließlicher Verwendung bei Bränden in Störfall-Betrieben) nicht mehr in Verkehr gebracht oder verwendet werden (Anhang XVII Eintrag 79 Spalte 2 Abs. 4 der REACH-VO). Für die Zivilluftfahrt, einschließlich ziviler Flughäfen, gilt dasselbe ab dem 10.10.2029 (allerdings ohne die Ausnahmen für Funktionsprüfungen und für Brände in Störfall-Betrieben).

    D. Gibt es Empfehlungen oder Handlungshilfen für den Umstieg auf PFAS-freie Feuerlöschschäume?

    Für den Umstieg auf PFAS-freie Feuerlöschschäume existiert eine Empfehlung der EU-Kommission aus Juli 2025. Zudem hat die LAGA im August 2025 eine Handlungshilfe zum Umgang mit PFAS-haltigen Abfällen aus Feuerwehrtanks, Feuerlöschern und Sprinkleranlagen veröffentlicht.

    I. Was empfehlen EU-Kommission und ECHA bei der Umstellung auf PFAS-freie Feuerlöschschäume?

    Zur Hilfe bei der Umstellung auf PFAS-freie Feuerlöschschäume hat die EU-Kommission im Juli 2025 in Zusammenarbeit mit der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) unter Mithilfe der Mitgliedstaaten eine Empfehlung veröffentlicht. Neben der Darstellung rechtlicher Rahmenbedingungen sowie der Bedeutung und Erklärung von PFAS werden zu folgenden Aspekten Empfehlungen zur Umstellung gegeben:

    • Identifikation des vorhandenen Löschschaums;
    • Entsorgung des PFAS-belasteten Löschschaums;
    • Säuberung der Gerätschaften und anderer feuerwehrtechnischer Infrastruktur, welche mit dem PFAS-belasteten Löschschaum in Berührung waren;
    • finale Umstellung auf Nutzung von PFAS-freien Löschschäumen („F3“ = fluid free foams) mit wichtigen Eckpunkten und Hinweisen.

    Dabei wird besonders hervorgehoben, dass es keine Universallösung („one size fits all“) gibt. Für eine reibungslose und möglichst effektive Umstellung sollen neben nationalen Regelungen das eigene System und die eigenen Gerätschaften in die Planung und Durchführung des Prozesses mit einbezogen werden. Bei der Auswahl des neuen fluorfreien Löschschaums sind die Betreiber angehalten, die Fluorfreiheit explizit zu überprüfen, um die Einhaltung der Grenzwerte zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang ist auf die Beschriftung „fluorine-free“, „F3“ oder „PFAS free“ zu achten. Nur diese Zusammensetzungen sind PFAS-frei, während z.B. „PFOS free“ oder „PFOA free“ kein Vorhandensein anderer PFAS ausschließt. Gleichzeitig sollte die weitere Zusammensetzung geprüft werden, da einige Hersteller von Löschschaum PFAS mit anderen Chemikalien substituieren, die selbst unter nationale oder europäische Regularien fallen können. 

    II. Was empfiehlt die LAGA-Handlungshilfe für PFAS-haltige Feuerlöschschäume? 

    Die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) hat im August 2025 eine Handlungshilfe zum Umgang mit PFAS-haltigen Abfällen aus Feuerwehrtanks, Feuerlöschern und Sprinkleranlagen veröffentlicht (vgl. auch unser Blogbeitrag vom 10.09.2025). 

    Im Rahmen des Austausches der Schaummittel empfiehlt die LAGA, zu beachten, dass PFAS bevorzugt auf Oberflächen anhaften (z.B. Tankwandungen, Rohrleitungen). Diese Anhaftungen würden zeitversetzt freigesetzt. Daher sei nach Entnahme von PFAS-haltigen Löschschäumen und vor der Neubefüllung eine gründliche Reinigung der kompletten Anlage erforderlich. Es könne sonst zu Überschreitungen der zulässigen Konzentrationsgrenzwerte für die erlaubten unbeabsichtigten Spurenverunreinigungen gemäß der POP-VO kommen. 

    Die LAGA empfiehlt zudem, die flüssigen und festen Abfälle aus Austausch, Wartung und Reinigung PFAS-haltiger Feuerlöscheinrichtungen als gefährlich einzustufen. Als ausreichend gereinigt gelten Spülwasser und mit diesem Spülwasser gereinigte Gegenstände, wenn im Spülwasser ein AOF-Wert (adsorbierbares organisch gebundenes Fluor) von < 5 μg/l festgestellt wird. 

    Aktuell erarbeiten auch verschiedene Landesregierungen eigene Vollzugshilfen zur Einstufung und Entsorgung von Abfällen aus dem Austausch PFAS-haltiger Feuerlöschschäume. 

    E. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen PFAS-Verbote und weitere Pflichten im Zusammenhang mit PFAS-haltigen Löschschäumen? 

    I. Was droht bei Verstößen gegen die Vorgaben der POP-VO und der REACH-VO?

    Verstöße gegen Stoffbeschränkungen oder -verbote der POP- oder der REACH-Verordnung führen u.a. zu gesetzlichen Verkehrsverboten, die in aller Regel auch wettbewerbsrechtlich relevant sind. Auch die behördliche Anordnung von Rücknahme und Rückruf rechtswidrig in Verkehr gebrachter Feuerlöschschäume ist möglich. Denkbar sind zudem Nutzungs- bzw. Betriebsverbote für PFAS-haltige Feuerlöschschäume und der Erlass von Austausch- und Reinigungsauflagen. Auch bauordnungsrechtliche Nutzugsuntersagungen, etwa für Betriebe/Betriebseinheiten, in deren Löschsystemen noch PFAS-haltige Feuerlöschschäume verwendet werden, sind in letzter Konsequenz denkbar. Für die Anordnung und Durchsetzung all dieser behördlichen Maßnahmen ist ein Verschulden (vorsätzlich oder fahrlässiges Handeln) nicht erforderlich; gleiches gilt für die wettbewerbsrechtliche Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.

    Flankiert werden die vorgenannten rechtlichen Instrumente durch größtenteils wenig bekannte Ordnungswidrigkeiten- und Straftatbestände in der Chemikaliensanktions-Verordnung und dem Chemikaliengesetz.  Schuldhafte Verstöße gegen die oben dargestellten Verbote der POP- und der REACH-Verordnung können daher auch zu strafrechtlichen Ermittlungen der zuständigen Staatsanwaltschaft und schlimmstenfalls entsprechenden Gerichtsurteilen führen. Neben Geldstrafen ist dann sogar die Verhängung von Freiheitsstrafen möglich, wenngleich in der Praxis eher unwahrscheinlich. Verstöße gegen die Abfallbewirtschaftungspflichten der POP-VO können schließlich als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis 50.000 EUR geahndet werden.

    II. Was droht bei Gewässer- oder Bodenverunreinigungen durch den Einsatz von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen?

    Führt der Einsatz von PFAS-haltigen Feuerlöschschäumen in Gewässernähe und ohne Auffangen der verwendeten Löschmittel zu Boden- und/oder Grundwasserverunreinigungen, kann zudem eine Strafbarkeit gemäß § 324 Abs. 1 StGB wegen Gewässerverunreinigung und gemäß § 324a Abs. 1 StGB wegen Bodenverunreinigungen in Betracht kommen. Auch diese Delikte setzen schuldhaftes Handeln voraus. 

    III. Wer wird bei Verstößen gegen PFAS-Verbote im Unternehmen zur Verantwortung gezogen?

    Bislang kennt das deutsche Strafrecht kein Unternehmensstrafrecht. Strafbar verhalten können sich nur natürliche Personen. Gleiches gilt im Ausgangspunkt auch beim Ordnungswidrigkeitenrecht; hier können jedoch auch in selbständigen Verfahren Geldbußen allein gegen das Unternehmen verhängt werden. 

    Strafrechtliche Ermittlungen, aber auch Anhörungen in Ordnungswidrigkeitenverfahren adressieren regelmäßig zunächst die vertretungsberechtigten Organe (Geschäftsführer, Vorstände) eines Unternehmens. Inwieweit diese Aufgaben und die damit in Zusammenhang stehende Erfüllung von Sorgfaltspflichten wirksam auf Leitungskräfte unternehmensintern delegiert haben, ist eine Frage, die in jedem Einzelfall beurteilt werden muss. Ist dies der Fall, kann grundsätzlich auch der Delegationsempfänger (Mitarbeitende/r) belangt werden. 

    Schließlich sind die Mitglieder der Geschäftsleitung grundsätzlich verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass im Geschäftsbetrieb bzw. aus ihm heraus keine Gesetzesverstöße begangen werden. Dies bedeutet in Bezug auf die Pflichten der POP- und REACH-Verordnung, dass die Geschäftsleitung dafür Sorge tragen muss, dass im Unternehmen eine hinreichende Material-Compliance-Organisation besteht. Auch eine Verletzung gegen diese Organisationspflichten kann im Einzelfall eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit darstellen. 

    F. Was müssen Unternehmen jetzt beachten?

    Die Verwendung PFAS-haltiger Feuerlöschschäume wird durch die Vorgaben von POP-VO und REACH-VO bereits jetzt erheblich eingeschränkt. Betreiber müssen bereits befüllte Systeme und anfallende Abfälle so managen, dass Verbote, Fristen und Grenzwerte eingehalten werden und – soweit einschlägig – Übergangs- und Ausnahmeregelungen korrekt angewendet werden, um Sanktionen zu vermeiden. Parallel dazu sollte eine geordnete Umstellung des Betriebs auf PFAS-freie Feuerlöschschäume geplant werden, wobei die Empfehlungen von EU-Kommission und ECHA sowie der LAGA beachtet werden sollten. 

    PFAS Ende der Ausnahmeregelung für Feuerlöschschäume
    PFOS 27.06.2011
    C9-C14-PFCA 04.07.2025
    PFOA 03.12.2025
    PFHxA 10.04.2026 / 10.10.2029 (Zivilluftfahrt)
    PFHxS Überprüfung zum 28.08.2026
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    Gregor Franßen, EMLE
    Rechtsanwalt | Partner

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