Mandanteninformation - Herstellerregistrierung für Batterien
Artikel als PDF herunterladenLiebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Interessierte,
zuerst und in erster Linie möchten wir Ihnen ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr 2026 wünschen.
In den vergangenen Jahren war es unser Anspruch, Ihnen als kompetenter (Ansprech-) Partner u.a. zu Fragen des Batterierechts zur Seite zur stehen und Sie als solcher stets umfassend und rechtzeitig über neue Entwicklungen im Batterierecht informiert zu halten. So soll es auch in diesem Jahr weitergehen. Gern möchten wir Sie daher (erneut) an die wichtige Frist für die Herstellerregistrierung am 15. Januar 2026 erinnern. Die neuen Vorgaben sind für Sie relevant, sofern Ihr Unternehmen in Deutschland Hersteller oder Händler von Batterien (inklusive eingebauten Batterien) ist. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema im FAQ-Stil. Es handelt sich dabei um eine aktualisierte Zusammenstellung der Informationen, die wir für Sie bereits im Rahmen eines Blogbeitrages aufbereitet hatten.
Auf eine fortgesetzt gute Zusammenarbeit im neuen Jahr und mit herzlichen Grüßen
Inhaltsverzeichnis
I. Was ist der gesetzliche Hintergrund?
Bereits 2023 ist die europäische Batterie-VO in Kraft getreten. Die Regelungen der Batterie-VO erlangen sukzessive Geltung. Seit August 2025 gelten die Regelungen für die erweiterte Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility, EPR). Im Oktober 2025 ist auch das (lang ersehnte) deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) in Kraft getreten, welches der Durchführung und Ergänzung der Batterie-VO in Deutschland dient. Dieses enthält u.a. neue Regelungen zur Herstellerregistrierung.
II. Für wen sind die Neuregelungen relevant?
Die Registrierungspflicht (und damit auch die geänderten Regelungen zur Registrierung) trifft ausschließlich Hersteller von Batterien im Sinne der Batterie-VO und des BattDG. Zu beachten ist, dass der Herstellerbegriff nicht identisch mit dem Erzeugerbegriff ist. Der Herstellerbegriff der Batterie-VO ist weiter und erstreckt sich auf alle Konstellationen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 Batterie-VO.
Wer ausschließlich Händler von Batterien ist, ist nicht für die Registrierung verantwortlich. ABER: Wer fahrlässig Batterien bereitstellt, für die keine oder keine ordnungsgemäße Registrierung vorliegt, kann rechtlich selbst zum Hersteller werden (§ 3 Nr. 1 BattDG). Der Händler müsste dann selbst den Herstellerpflichten nachkommen. Zudem gilt in diesem Fall ein Verkehrsverbot hinsichtlich der nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierten Batterien. Verstöße können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.
III. Welche Neuerungen ergeben sich für die Herstellerregistrierung?
Aufgrund der geänderten Rechtslage ergeben sich vier Neuerungen, die für die Herstellerregistrierung in Deutschland wichtig sind:
- Es gelten neue Batteriekategorien: Aus drei Arten wurden fünf Kategorien. Die Registrierung muss für die jeweilige Batteriekategorie erfolgen.
- Hersteller müssen sich für jede Batteriekategorie an einer dafür zugelassenen PRO (Producer Responsibility Organisation = Organisation für Herstellerverantwortung/OfH) beteiligen (oder selbst eine unmittelbare Zulassung zur Wahrnehmung der EPR erlangen).
- Die chemische Zusammensetzung der Batterien muss angegeben werden.
- Die Steuer-ID muss angegeben werden.
IV. Was ergibt sich für „alte“ Registrierungen?
Bestehende Registrierungen insbes. nach dem (alten) deutschen Batteriegesetz (BattG) gelten nur noch bis zum 15. Januar 2026 fort. Bis zu diesem Tag muss die Beteiligung an einer PRO erfolgt sein und die Beteiligung muss nachgewiesen werden. Zudem müssen die weiteren vorstehend aufgelisteten neuen Angaben gemacht werden. Die Angaben erfolgen (wie bisher) über das Portal der stiftung ear. Diese hat zudem eine Informationsseite „Fit for BattVO“ eingerichtet.
Für den Fall, dass der Nachweis an einer PRO nicht rechtzeitig erfolgt, sieht § 64 Abs. 7 Satz 1 BattDG vor: Entsprechende Registrierungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben. Die Folge: weitgehende Verkehrsverbote für Hersteller, Händler und Fulfilment-Dienstleister von Batterien (§ 4 BattDG).
V. Welche praktische Schwierigkeit besteht aktuell bei der Herstellerregistrierung?
Die Zeit bis zum 15. Januar 2026 drängt, die PROs mussten bzw. müssen allerdings erst ihrerseits zugelassen werden. Für Hersteller standen bzw. stehen daher (je nach Batteriekategorie) teils nur sehr wenige bereits zugelassene PROs zur Verfügung. Eine missliche Situation, auch weil Hersteller die Konditionen/die Verträge der jeweiligen PROs erst prüfen und vergleichen sowie ggf. verhandeln müssen.
Darüber, welche PROs aktuell zugelassen sind, gibt das hier abrufbare Verzeichnis der stiftung ear Aufschluss.
Vor dem Hintergrund dieser Schwierigkeiten fordern Bitkom, VDMA und ZVEI das Umweltministerium aktuell dazu auf, ein sofortiges Vollzugsmoratorium über den 15. Januar 2026 hinaus auszurufen. Ein solches Moratorium wäre zu begrüßen. Auch bei Ausruf eines Moratoriums verblieben allerdings zumindest wettbewerbsrechtliche Risiken.
VI. Ist die Beteiligung an einer PRO Pflicht?
Die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung wird den Regelfall der Erbringung der EPR-Pflichten darstellen.
Allerdings: Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum besteht keine Beteiligungspflicht an einer PRO. Es ist auch eine individuelle Wahrnehmung möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BattDG). In Erwägung ziehen könnten dies insbesondere Hersteller, die Zugang zu den „eigenen Altbatterien“ haben möchten. Im Falle der individuellen Wahrnehmung der EPR muss der Hersteller selbst eine Zulassung zur erweiterten Herstellerverantwortung beantragen. Für seine Zulassung muss ein Hersteller dieselben Anforderungen erfüllen wie eine PRO (§ 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. §§ 8 und 9 BattDG). Die stiftung ear bietet aktuell insoweit den Weg über eine sog. Ich-OfH an.
Wo die eigene Gründung einer PRO bzw. die Erlangung einer eigenen Zulassung erst jetzt in Erwägung gezogen wird und noch keine Vorbereitung erfolgt ist, dürfte dies bis zum 15. Januar 2026 kaum realistisch sein. In entsprechenden Fällen ist eine übergangsweise Beteiligung an einer PRO für ein Jahr erwägenswert, um die Gründung/Eigenzulassung in der Zwischenzeit vorbereiten zu können.
VII. Was ist für Akteure, die Batterien auf dem EU-Markt bereitstellen, konkret zu tun?
Akteure, die Batterien (auch in Elektro/Elektronik- und andere Geräte eingebaute Batterien) auf dem EU-Markt bereitstellen, sollten sich im ersten Schritt Klarheit über ihre Rolle im Sinne der Batterie-VO und des BattDG verschaffen. In Anbetracht der Neuregelungen des BattDG ist insbesondere festzustellen, ob eine Rolle als Hersteller oder Händler von Batterien in Deutschland vorliegt.
Händlern von Batterien ist zu raten, sicherzustellen, dass der jeweilige Hersteller seine Rolle kennt (und seiner Registrierungspflicht nachkommt).
Hersteller in Deutschland müssen die neuen Registrierungsanforderungen beachten. Es ist eine Beteiligung an einer PRO nachzuweisen, und es sind die weiteren erforderlichen Angaben zu leisten (siehe III. und IV.). Die Frist hierfür läuft am 15. Januar 2026 ab.