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Mandanteninformation - EU-Verpackungsverordnung (PPWR)

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Liebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Damen und Herren,

am 22. Januar 2025 wurde die Verordnung (EU) 2025/40 („EU-Verpackungsverordnung“, engl. PPWR) im EU-Amtsblatt veröffentlicht, am 11. Februar 2025 ist sie in Kraft getreten. Die EU-Verpackungsverordnung bringt weitreichende Änderungen für das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Verpackungen mit sich.

Die neuen Vorgaben betreffen sowohl Verpackungen als solche als auch mit Waren befüllte Verpackungen. Besonders hervorzuheben sind Anforderungen an das Leerraumverhältnis sowie an die Materialzusammensetzung, etwa durch Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen.

Adressiert werden von den neuen Regelungen nahezu alle Wirtschaftsakteure – von Erzeugern und Importeuren bis hin zu Fulfillment-Dienstleistern. 

Die EU-Verpackungsverordnung gilt grundsätzlich ab dem 12. August 2026. Viele Verpackungsanforderungen, wie etwa diejenigen zu den Mindestrezyklatanteilen in Kunststoffverpackungen, bedürfen jedoch für ihre Geltung einer Konkretisierung mittels EU-Durchführungsrechtsakte, welche unter Umständen erst deutlich später in Kraft treten werden. Diese Regelungssystematik führt aktuell zu Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf den konkreten Inhalt der künftig umzusetzenden Verpackungsanforderungen. Angesichts der umfangreichen Neuerungen sollten Unternehmen frühzeitig prüfen, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die neuen Anforderungen rechtzeitig zu erfüllen sowie die weiteren Entwicklungen beobachten.

In der vorliegenden Mandanteninformation haben wir die wichtigsten Regelungen der EU-Verpackungsverordnung für Sie zusammengefasst.

Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen,

Ihr Franßen & Nusser Team

Inhaltsverzeichnis

    1. Einleitung

    Mit der EU-Verpackungsverordnung hat der Unionsgesetzgeber im Kern einen „CE-Rechtsakt“ (aber ohne CE-Kennzeichnungspflicht) mit Vorgaben zur Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) kombiniert. Die EU-Verpackungsverordnung ist daher als ein Rechtsakt einzustufen, der sowohl die Verkehrsfähigkeit von Verpackungen im EU-Binnenmarkt regelt als auch abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt. Im Fokus steht das Ziel der Schonung von Ressourcen, welches etwa durch Anforderungen an die Recyclingfähigkeit, die Minimierung von Verpackungen sowie den Einsatz von Rezyklaten erreicht werden soll.  

    Besonders relevant ist die Feststellung, dass wegen Art. 4 EU-Verpackungsverordnung nur noch solche Verpackungen in den EU-Binnenmarkt in den Verkehr gebracht werden dürfen, die zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens den jeweils einschlägigen Anforderungen der Verordnung entsprechen. Dieses Verkehrsverbot von Verpackungen infiziert mittelbar auch die Produkte, die in nicht-verkehrsfähigen Verpackungen enthalten sind. 

    Da nahezu jedes Produkt mit Verpackungen vertrieben wird, hat die EU-Verpackungsverordnung eine erhebliche Relevanz für Wirtschaftsakteure, die ihre Produkte im EU-Binnenmarkt verkaufen möchten.

    2. Überblick zu den neuen Herausforderungen für Unternehmen und Abfallwirtschaft

    Nachfolgend möchten wir Ihnen einen Überblick zu den aus unserer Sicht praxisrelevanten Verpackungsanforderungen geben, welche künftig im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren durch den Erzeuger zu prüfen und einzuhalten sind. Außerdem gehen wir auf die Anforderungen an das Leerraumverhältnis sowie auf die Pflicht zum Einsatz von Mehrwegverpackungen ein. 

    a) Stoffbeschränkungen für Verpackungen – Artikel 5 

    Die bisher in § 5 Verpackungsgesetz bzw. in Art. 11 Richtlinie (EU) 94/62/EG geregelten stofflichen Beschränkungen für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (100 mg/kg) ergeben sich mit Geltung zum 12. August 2026 aus Art. 5 Abs. 4 EU-Verpackungsverordnung. Zum 12. August 2026 gelten außerdem neue stoffliche Beschränkungen hins. PFAS für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, vgl. Art. 5 Abs. 5 EU-Verpackungsverordnung (s. dazu auch pfas.legal). Die Einhaltung dieser stofflichen Beschränkungen ist im Konformitätsbewertungsverfahren für die jeweilige Verpackung nachzuweisen. 

    Bis zum 31. Dezember 2026 soll die EU-Kommission einen Bericht über das Vorhandensein besorgniserregender Stoffe (SVHC) in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen veröffentlichen, in dem ermittelt wird, inwieweit SVHC die Wiederverwendung und das Recycling von Materialien beeinträchtigen oder sich auf die Stoffsicherheit auswirken. Hiernach ist nicht auszuschließen, dass auf der Grundlage der EU-Verpackungsverordnung weitere stoffliche Beschränkungen für Verpackungen eingeführt werden. 

    b) Recyclingfähigkeit von Verpackungen – Artikel 6

    Um die Kreislaufwirtschaft weiter voranzutreiben, müssen Verpackungen in Zukunft recyclingfähig sein. Für die Voraussetzungen der Recyclingfähigkeit wird ein zweistufiger Ansatz verfolgt:

    • Ab Januar 2030 müssen alle Verpackungen den Kriterien der recyclinggerechten Gestaltung („Design for Recycling“, DfR) entsprechen, die von der Kommission unter Beachtung weiterer Vorgaben festgelegt werden.
    • Ab Januar 2035 müssen Verpackungen gemäß einer von der Kommission festzulegenden Methode „in großem Maßstab recycelt“ („Recycled at Scale“, RaS) werden. 

    Ab dem 1. Januar 2030 (oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte, falls später) dürfen Verpackungen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Leistungsstufe A, B oder C für die Recyclingfähigkeit gemäß Tabelle 3 des Anhangs II zu EU-Verpackungsverordnung erreichen. Die Einstufung der Recyclingfähigkeit basiert dabei auf den Kriterien für die recyclinggerechte Gestaltung. Liegt die Recyclingfähigkeit einer Verpackung der Leistungsstufe C unter 70 %, der Leistungsstufe B unter 80 % oder der Leistungsstufe A unter 95 %, wird ihr Inverkehrbringen ab 2030 beschränkt. 

    Ausnahmen gelten unter anderem für Verpackungen für Medizinprodukte, innovative Verpackungen, deren Anforderungen an die Recyclingfähigkeit erst fünf Jahre nach ihrem ersten Inverkehrbringen dokumentiert werden müssen, wobei allerdings – den Verpackungen beiliegend – eine technische Dokumentation erfolgen muss, in der die innovativen Eigenschaften dargelegt werden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, die Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen, sowie einen nachweisbaren Nutzen für die Umwelt zu fördern.

    c) Mindestrezyklatanteil für Kunststoffverpackungen – Artikel 7

    Art. 7 EU-Verpackungsverordnung legt sowohl inhaltliche als auch zeitliche Vorgaben für die Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen fest: Spätestens ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts (je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt) muss der Kunststoffanteil aller in Verkehr gebrachten Verpackungen – abhängig von Verpackungsart und -format gemäß Anhang II Tabelle 1 zur EU-Verpackungsverordnung – im Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr folgende Mindestmengen an recyceltem Kunststoff enthalten.

    Der recycelte Kunststoff muss aus Verbraucher-Kunststoffabfällen stammen. Eine Erhöhung des Mindestrezyklatanteils erfolgt nach Art. 7 Abs. 2 EU-Verpackungsverordnung bis zum 1. Januar 2040:

    Verpackungsart ab 2030 ab 2040
    kontaktempfindliche PET-Verpackungen (ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff) 30 % 50 %
    kontaktempfindliche Verpackungen nicht aus PET (außer Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff) 10 % 25 %
    Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff 30 % 65 %
    alle übrigen Kunststoffverpackungen 35 % 65 %

    Abs. 4 und Abs. 5 des Art. 7 EU-Verpackungsverordnung benennen Verpackungen, für die die Mindestrezyklatvorgaben der Abs. 1 und 2 nicht gelten. Unter die Ausnahme fallen unter anderem gewisse Verpackungen für Arzneimittel und Medizinprodukte, kompostierbare Kunststoffverpackungen, Verpackungen für gefährliche Güter sowie Kunststoffanteile, die weniger als 5 % des Gesamtgewichts der gesamten Verpackungseinheit ausmachen.

    Das Rezyklat ist nach Art. 7 Abs. 3 EU-Verpackungsverordnung aus der Verwertung von Verbraucher-Kunststoffabfällen zu gewinnen. Diese Abfälle müssen entweder innerhalb der EU gemäß den Vorgaben der Abfallrahmenrichtlinie und der EU-Einwegkunststoffrichtlinie oder in Drittländern nach gleichwertigen Standards für hochwertiges Recycling getrennt gesammelt worden sein. Das Recycling muss entweder in einer EU-Anlage, die der Industrieemissionsrichtlinie unterliegt, oder in einer Anlage in Drittländern mit gleichwertigen Umwelt- und Emissionsstandards durchgeführt worden sein.

    Die Einhaltung der Mindestrezyklatvorgaben ist von den Erzeugern oder Importeuren in den technischen Verpackungsinformationen nachzuweisen (Art. 7 Abs. 6 EU-Verpackungsverordnung). Die Herstellerbeiträge im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung können abhängig vom Rezyklatanteil in der Verpackung variieren, wobei sowohl die Nachhaltigkeitskriterien der Recyclingtechnologien als auch die ökologischen Kosten des Rezyklateinsatzes berücksichtigt werden (Art. 7 Abs. 7 EU-Verpackungsverordnung).

    Die EU-Kommission soll bis Ende 2026 Durchführungsrechtsakte erlassen, die unter anderem verbindliche Methoden zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils in Kunststoffverpackungen festlegen (Art. 7 Abs. 8 EU-Verpackungsverordnung). In den Abs. 12, 13, 14 und 15 werden der Kommission Evaluationspflichten übertragen. Bis 2028 muss die Kommission prüfen, ob Ausnahmen oder Anpassungen der Mindestrezyklatanteile erforderlich sind. Darüber hinaus muss die Kommission bis zum 12. Februar 2032 einen Bericht vorlegen, in dem die Umsetzung der Mindestrezyklatanteile für 2030 überprüft wird. In diesem Bericht soll auch evaluiert werden, ob die Mindestrezyklatanteile für 2040 erreicht werden können. Die Kommission hat die Befugnis erhalten, die Mindestrezyklatanteile durch Erlass eines delegierten Rechtsakts zu ändern. 

    d) Minimierung von Verpackungen – Artikel 10 und 24

    Der EU-Gesetzgeber stellt mit dem Ziel der Ressourcenschonung und Abfallvermeidung Anforderungen an eine Minimierung von Verpackungen auf, vgl. Art. 10 EU-Verpackungsverordnung. Ab dem 1. Januar 2030 müssen Erzeuger und Importeure sicherstellen, dass die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen so gestaltet sind, dass ihr Gewicht und ihr Volumen unter Berücksichtigung der Form und des Materials, aus dem die Verpackungen bestehen, auf das zur Gewährleistung ihrer Funktionsfähigkeit erforderliche Mindestmaß reduziert sind, Art. 10 Abs. 1 EU-Verpackungsverordnung. 

    Diese sehr abstrakte Anforderung zeigt exemplarisch die Notwendigkeit einer weitergehenden Konkretisierung. So ist aktuell unklar, wann genau von einer Einhaltung dieser Anforderungen ausgegangen werden kann. Bemerkenswert ist insoweit, dass die Anforderungen an eine Minimierung von Verpackungen nicht isoliert bewertet werden können, da stets zu beachten ist, für welche Produkte die jeweilige Verpackung ausgelegt ist. Letztlich ist insoweit zu beobachten, wie die Anforderungen an eine Minimierung von Verpackungen konkretisiert werden. Die EU-Kommission soll den europäischen Normungsorganisationen hierfür bis zum 12. Februar 2027 einen entsprechenden Auftrag zur Ausarbeitung einer harmonisierten Norm erteilen.

    Ein besonderes Augenmerk müssen Erzeuger und Importeure außerdem auf den Art. 10 Abs. 2 EU-Verpackungsverordnung legen. So gelten auf dieser Grundlage bereits zum 12. August 2026 Verkehrsbeschränkungen für Verpackungen, die die in Anhang IV der EU-Verpackungsverordnung festgelegten Leistungskriterien (z. B.: betreffend Hygiene und Schutz der Produkte) nicht erfüllen sowie für Verpackungen mit Eigenschaften, die lediglich das wahrgenommene Volumen des Produkts vergrößern, beispielsweise durch Doppelwände, falsche Böden und unnötige Schichten. In diesem Zusammenhang entstehen für die betroffenen Erzeuger und Importeure Schwierigkeiten bei der Bewertung der Leistungskriterien, da es soweit ersichtlich an einer harmonisierten Normung fehlt.

    Sehr praxisrelevant ist zudem der Art. 24 EU-Verpackungsverordnung, der die Anforderungen an eine Minimierung von Verpackungen für den Bereich des „elektronischen Handels“ konkretisiert bzw. erweitert. Gemäß Art. 24 Abs. 1 EU-Verpackungsverordnung müssen bis zum 1. Januar 2030 oder bis 3 Jahre nach dem Erlass jener Durchführungsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, Wirtschaftsakteure, die Umverpackungen, Transportverpackungen oder Verpackungen für den elektronischen Handel befüllen, sicherstellen, dass sich das Leerraumverhältnis als Prozentsatz ausgedrückt auf maximal 50 % beläuft.

    e) Kennzeichnung von Verpackungen – Artikel 12, 15 und 18

    Durch die EU-Verpackungsverordnung erfolgt die Einführung von harmonisierten, also EU-weit geltenden, Kennzeichnungsanforderungen an Verpackungen. Mit dem Art. 12 EU-Verpackungsverordnung dürften sich daher nationale Alleingänge, wie sie zum Beispiel Frankreich mit dem Triman-Logo vorgenommen hatte, als unionsrechtswidrig darstellen, weil sich die verpackungsrechtlichen Kennzeichnungsanforderungen abschließend und allein aus der EU-Verpackungsverordnung ergeben.

    Die Verpackungsverordnung sieht insbesondere die folgenden Kennzeichnungselemente für Verpackungen (keine CE-Kennzeichnung) vor:

    • Harmonisierte Kennzeichnung hins. Materialzusammensetzung nach Art. 12 Abs. 1 EU-Verpackungsverordnung (vors. ab 12. August 2028),
    • Kennzeichnung für wiederverwendbare Verpackungen nach Art. 12 Abs. 2 EU-Verpackungsverordnung (vors. ab 12. Februar 2029),
    • Erzeugerkennzeichnung gemäß Art. 15 Abs. 6 EU-Verpackungsverordnung (ab 12. August 2026)
    • Kennzeichnung zur Identifikation der Verpackung gemäß Art. 15 Abs. 5 EU-Verpackungsverordnung (ab 12. August 2026) und
    • Importeurkennzeichnung gemäß Art. 18 Abs. 3 EU-Verpackungsverordnung (ab 12. August 2026).

    f) Kennzeichnung von Abfallbehältern von Verpackungen – Artikel 13

    Abfallbehälter müssen nach der Vorgabe des Art. 13 EU-Verpackungsverordnung künftig gut sichtbar, lesbar und dauerhaft mit Kennzeichnungen versehen werden, die die getrennte Sammlung aller materialspezifischen Fraktionen von Verpackungsabfällen, die in getrennten Behältnissen entsorgt werden sollen, ermöglichen. Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Behältnisse, die unter Pfand- und Rücknahmesysteme fallen.

    Die Kommission erlässt bis zum 12. August 2026 entsprechende Durchführungsrechtsakte, um harmonisierte Kennzeichnungsanforderungen und Formate festzulegen. Bei der Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte soll die Kommission die Besonderheiten der in den Mitgliedstaaten eingerichteten Sammelsysteme und die Besonderheiten von Verbundverpackungen berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 12. August 2028 oder bis 30 Monate nach dem Erlass jener Durchführungsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, sicherstellen, dass die dort festgelegten Kennzeichnungen auf allen Abfallbehältern für die Sammlung von Verpackungsabfällen angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden. 

    Die Kosten für die Kennzeichnung tragen die Hersteller, vgl. Art. 45 Abs. 2a der EU-Verpackungsverordnung. 

    g) Wiederverwendungsziele / Wiederverwendungssysteme – Artikel 27 und 29

    In Art. 29 definiert die EU-Verpackungsverordnung neue Ziele für die Wiederverwendung von Verpackungen. Abhängig von der jeweiligen Verpackungsart und betroffenen Lieferkette gelten ab 2030 und 2040 die folgenden Quotenvorgaben für die Verwendung von wiederverwendbaren Verpackungen: 

    Verpackungsart ab 2030 ab 2040
    Transportverpackungen oder Verkaufsverpackungen    
    Für die in Art. 29 Abs. 1 EU-Verpackungsverordnung genannten mind. 40% mind. 70%
    innerhalb von Unternehmen/Konzernen, bzw. zwischen Wirtschaftsakteuren innerhalb eines Mitgliedstaates, Art. 29 Abs. 2, Abs.3 100 %  
    Umverpackungen in Form von Kisten i.S.v. § 29 Abs. 5
    (außer Pappe oder Karton)
    mind. 10 % mind. 25 %
    Getränkeverpackungen mind. 10 % mind. 40 %

    Ausnahmen gelten u. a. für die Beförderung gefährlicher Güter und für Kleinstunternehmen. Mitgliedstaaten, die die Quoten für das Verpackungsrecycling für 2025/2030 übererfüllen (werden) und Erfolge bei der Verpackungsabfallvermeidung erzielt haben, können für fünf Jahre (ggf. verlängerbar) ihre national tätigen Wirtschaftsakteure mit einem betrieblichen Abfallvermeidungs- und -recyclingplan von den Wiederverwendungspflichten ausnehmen. Die Mitgliedstaaten können aber auch höhere Ziele festlegen. Bis zum 30. Juni 2027 erlässt die EU-Kommission in Ergänzung zu den Berechnungsvorgaben in Art. 30 EU-Verpackungsverordnung einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Berechnungsmethode, nach der die Unternehmen die Wiederverwendung zu ermitteln haben. 

    Neben diesen Zielvorgaben enthält die EU-Verpackungsverordnung in Art. 27 auch die Verpflichtung für Unternehmen, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, sich an einem Wiederverwendungssystem zu beteiligen und sicherzustellen, dass das System die in Anhang VI Teil A enthaltenen Anforderungen erfüllt.

    h) Recyclingziele – Artikel 52 

    Durch Art. 52 der EU-Verpackungsverordnung wurde der Regelungsgehalt des Art. 6 der Richtlinie 94/62/EG (EU-Verpackungsrichtlinie) unmittelbar verbindlich festgelegt. Art. 52 Abs. 1 bestimmt für die Mitgliedsstaaten jeweils bis zum 31. Dezember 2025 und bis zum 31. Dezember 2030 zu erreichende Recyclingziele. Diese bestehen einerseits aus einer in Gewichtsprozent angegebenen Gesamtrecyclingquote bezüglich aller innerhalb des jeweiligen mitgliedsstaatlichen Hoheitsgebiets anfallenden Verpackungsabfälle und andererseits aus einer zu erreichenden Gewichtsprozentvorgabe in Bezug auf die jeweiligen in den anfallenden Verpackungsabfällen enthalten spezifischen Materialien. 

    Die Verordnung sieht zum Stichtag 31. Dezember 2025 eine Gesamtrecyclingquote von mindestens 65 % und zum Stichtag 31. Dezember 2030 eine Gesamtrecyclingquote von mindestens 70 % des Gewichts aller anfallenden Verpackungsabfälle vor. 

    Bis zum 31. Dezember 2025 muss der Recyclinganteil bei Kunststoffen 50 %, bei Holz 25 %, bei Eisenmetallen 70 %, bei Aluminium 50 %, bei Glas 70 % und bei Papier und Karton 75 % betragen. Bis zum 31. Dezember 2030 ist eine Steigerung auf 55 % bei Kunststoffen, 30 % bei Holz, 80 % bei Eisenmetallen, 60 % bei Aluminium, 75 % bei Glas und 85 % bei Papier und Karton vorgesehen. Den Mitgliedstaaten bleibt es unbenommen unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des AEUV und entsprechend der EU-Verpackungsverordnung Anforderungen festzulegen, die über die in Art. 52 EU-Verpackungsverordnung festgelegten Mindestziele hinausgehen.

    Unbeschadet der verbindlichen Gesamtrecyclingquote besteht unter bestimmten, in Art. 52 Abs. 2 EU-Verpackungsverordnung näher spezifizierten Voraussetzungen die Möglichkeit einer bis zu fünfjährigen Fristverlängerung in Bezug auf die materialspezifischen Recyclingziele. Insbesondere darf die Zielabweichung im Verlängerungszeitraum jedoch höchstens 15 Prozentpunkte bei einem einzelnen Ziel oder aufgeteilt auf zwei Ziele betragen. Zudem darf die Recyclingquote für ein einzelnes Ziel nicht 30 % unterschreiten; hinsichtlich der Materialien Glas, Papier und Karton liegt dieser nicht zu unterschreitende Wert abhängig von der geltenden Gesamtrecyclingquote sogar bei 60 % bzw. 70 %. Möchte ein Mitgliedsstaat von den Recyclingzielen abweichen, muss er spätestens 24 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist unter Vorlage eines Umsetzungsplans (Anhang XI der EU-Verpackungsverordnung) bei der Kommission eine Fristverlängerung beantragen. Bezieht sich der Fristverlängerungsantrag auf die bis zum 31. Dezember 2030 zu erreichenden Recyclingziele und entspricht der Umsetzungsplan nicht den Anforderungen nach Anhang XI, kann die Kommission die Überarbeitung des Umsetzungsplans verlangen. Ist die Kommission nach erfolgter Überarbeitung weiterhin der Ansicht, dass der Plan den entsprechenden Anforderungen nicht genügt und es unwahrscheinlich ist, dass der Mitgliedstaat in der Lage sein wird, die Ziele innerhalb des Verlängerungszeitraums zu erreichen, so lehnt die Kommission den Umsetzungsplan ab. Der Mitgliedstaat ist dann verpflichtet, die Zielvorgaben bis zum 31. Dezember 2030 zu erreichen.

    3. Betroffene Wirtschaftsakteure

    Die Pflichten der Wirtschaftsakteure werden in Kapitel IV der EU-Verpackungsverordnung definiert. Im Hinblick auf die Definition der verschiedenen Wirtschaftsakteure sowie der Pflichtenzuweisung hat sich der Unionsgesetzgeber zumindest in weiten Teilen an der Regelungssystematik des New Legislative Framework orientiert, der eine abgestufte Verantwortung vorsieht, nach der die Erzeuger und Importeure von Verpackungen im Fokus stehen. 

    Die EU-Verpackungsverordnung adressiert in abgestufter Verantwortung Erzeuger, Importeure, Bevollmächtige, Lieferanten, Händler, Endvertreiber sowie Fulfillment-Dienstleister. Die in der EU-Verpackungsrichtlinie bzw. den nationalen Umsetzungsrechtsakten, z. B. dem deutschen Verpackungsgesetz, geregelte erweiterte Herstellerverantwortung ist in Kapitel VIII ebenfalls Regelungsgegenstand der EU-Verpackungsverordnung und richtet sich an den Hersteller im Sinne von Art. 3 Nr. 15 EU-Verpackungsverordnung. Begrifflich sind Verwirrungen in der Praxis hinsichtlich der Abgrenzung des Erzeugers von dem Hersteller vorprogrammiert. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Erzeuger und der Hersteller im rechtlichen Sinne jeweils eigenständige Wirtschaftsakteure sind, die unterschiedlich definiert werden und unterschiedlichen Pflichten unterliegen. 

    Auf die Rolle des Herstellers wird nicht gesondert eingegangen. Die Regelungssystematik und Verantwortlichkeiten entsprechen im Kern der Rechtslage, wie sie bereits aus der EU-Verpackungsrichtlinie bzw. den jeweiligen nationalen Umsetzungsrechtsakten bekannt sein sollte.

    Eine klare und rechtssichere Rollenzuordnung ist für die betroffenen Unternehmen bei der Auseinandersetzung mit der EU-Verpackungsverordnung bereits im ersten Schritt notwendig, damit wiederum die mit der Rolle einhergehenden Rechtspflichten bestimmt werden können. Anhand der untenstehenden Tabelle möchten wir Ihnen einen groben Überblick über die Rolle als Erzeuger, Importeur, Lieferant, Händler und Endvertreiber geben. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass aufgrund unklarer Legaldefinitionen einige rechtliche Unsicherheiten bei der juristischen Auslegung existieren. Dies betrifft vor allem die Definition des Erzeugers, da der EU-Gesetzgeber den Begriff des Erzeugers in der EU-Verpackungsverordnung (im Gegensatz zu der EU-Batterieverordnung) keineswegs klar definiert hat.

    Erzeuger Importeur Lieferant Händler Endvertreiber
    Definition
    Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt.
    Eigenmarken­konstellation/­wesentliche Änderung wird in Art. 21 geregelt.
    Definition
    Jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
    Definition
    Jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
    > Relevant für Eigenmarken­konstellationen, vgl. auch Art. 39 EU-Batterieverordnung
    Definition
    Jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt (ausgenommen: Erzeuger/Importeur).
    Definition
    Endvertreiber sind Wirtschaftsakteure, die verpackte Produkte an Endabnehmer liefern.
    Pflichten:
    Konformitäts­bewertungsverfahren, Erstellung technische Dokumentation, EU-Konformitäts­erklärung, Kennzeichnung, Einhaltung der materiellen Verpackungs­anforderungen (Art. 5 – 12)
    Pflichten:
    Ein Importeur ist dafür verantwortlich, dass der Erzeuger mit Sitz im Drittstaat seine Erzeugerpflichten ordnungsgemäß erfüllt.
    Pflichten:
    Lieferanten müssen Erzeugern alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die der Erzeuger benötigt, damit er die Konformität der Verpackung/­Verpackungs­materialien mit der EU-Verpackungs­verordnung nachweisen kann.
    Pflichten:
    Händler prüfen Erfüllung der EPR-Pflichten sowie vor allem formelle Kennzeichnungs­aspekte der Verpackung.
    Sie können im Übrigen im „elektronischen Handel“ von den Anforderungen des Art. 24 (Leerraumverhältnis) betroffen sein.
    Pflichten:
    Endvertreiber können den Erzeuger-, Importeur- und Händlerpflichten sowie den Herstellerpflichten unterliegen.
    Daneben haben Endvertreiber z. B. im Lebensmittelbereich besondere Pflichten im Hinblick auf den Einsatz von wiederverwendbaren Verpackungen.

    Fazit und Empfehlung

    Vor diesem Hintergrund wird klar, dass die EU-Verpackungsverordnung für nahezu jeden Wirtschaftsakteur relevant sein wird. Dies gilt vor allem für Erzeuger und Importeure von Verpackungen. Da die EU-Verpackungsverordnung bereits zum 12. August 2026 gelten wird, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Verordnung zu empfehlen. Mit Blick auf solche Verpackungsanforderungen, die erst nach einer entsprechenden Konkretisierung mittels eines EU-Durchführungsrechtsaktes benötigen empfiehlt sich außerdem eine Beteiligung an den entsprechenden Verfahren, z. B. durch die Abgabe von Stellungnahmen in öffentlichen Konsultationsverfahren. Die Anforderungen der EU-Verpackungsverordnung sollten außerdem mit entsprechenden Lieferantenvereinbarungen adressiert werden. 

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    Suhayl Ungerer
    Rechtsanwalt | Associate

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