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Mandanteninformation - Carbon-Leakage-Kompensation im nationalen Emissionshandel

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Liebe Mandantinnen und Mandanten, sehr geehrte Interessierte,

die Europäische Kommission hat am 28.05.2026 die beihilferechtliche Genehmigung für die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren und Teilsektoren im Rahmen der Carbon-Leakage-Kompensation nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und der Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erteilt. Für Unternehmen in den neu anerkannten Sektoren eröffnet sich damit erstmals die Möglichkeit, eine finanzielle Kompensation für ihre im nationalen Emissionshandel (nEHS) nach dem BEHG entrichteten CO₂-Abgaben zu beantragen. Die Antragsfrist beträgt drei Monate ab der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger– es handelt sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Nach der Bekanntmachung am 12.06.2026 endet die Frist also am 14.09.2026. In dieser Mandanteninformation geben wir Ihnen einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen und den konkreten Handlungsbedarf.

Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen,

Ihr FRANSSEN NUSSER Team

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Dear clients and interested parties,

On 28 May 2026, the European Commission granted state aid approval for the retroactive recognition of additional sectors and sub-sectors under the German Carbon Leakage Compensation scheme (BEHG/BECV). Companies in the newly recognised sectors may now apply for compensation of CO₂ costs incurred under the national emissions trading system (nEHS) imposed by the BEHG. The application deadline is three months from publication in the German Federal Gazette – this is a statutory preclusive deadline. Following the announcement on 12 June 2026, the deadline therefore falls on 14 September 2026. This client information provides an overview of the key developments and the action required.

We hope you gain lots of new and useful insights from reading this client information,

Your FRANSSEN NUSSER Team

Inhaltsverzeichnis

    I. Was ist die Carbon-Leakage-Kompensation?

    Seit dem Jahr 2021 erhebt der Staat im Rahmen des nationalen Emissionshandels (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine CO₂-Abgabe auf fossile Brennstoffe (Erdgas, Heizöl, Diesel etc.). Unternehmen mit hohem Energieverbrauch tragen dadurch erhebliche Mehrkosten. Um zu verhindern, dass diese Unternehmen ihre Produktion ins Ausland verlagern (sog. „Carbon Leakage“), sieht die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) eine finanzielle Kompensation vor. Dabei gilt: Die Kompensation richtet sich ausschließlich an Unternehmen, die einem als beihilfeberechtigt anerkannten Sektor oder Teilsektor zugeordnet sind. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen selbst unmittelbar am Emissionshandel teilnimmt – entscheidend ist, dass es hohe CO₂-Abgaben über seinen Energieverbrauch trägt. Die Beihilfe wird auf Antrag durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) beim Umweltbundesamt gewährt.

    Die Höhe der Kompensation hängt von der sog. Emissionsintensität des jeweiligen Sektors ab (Kompensationsgrad). Es sind nur bestimmte, in der Anlage zur BECV aufgeführte Sektoren beihilfeberechtigt. Die Liste der beihilfeberechtigten Sektoren wird nun länger: Durch das Verfahren der nachträglichen Anerkennung kommen weitere Sektoren hinzu. Die Europäische Kommission hat die von der Bundesregierung notifizierten Sektoren und Teilsektoren inzwischen vollumfänglich genehmigt.

    II. Welche Sektoren wurden nachträglich anerkannt?

    Die Anerkennung erfolgte auf zwei Wegen: zum einen nach quantitativen Kriterien gemäß § 20 BECV (anhand messbarer Kennzahlen wie Handels- und Emissionsintensität), zum anderen nach qualitativen Kriterien gemäß § 21 BECV (anhand einer Einzelfallprüfung der Carbon-Leakage-Gefährdung). Darüber hinaus wurde im Besonderen Einstufungsverfahren (§ 23 BECV) der Kompensationsgrad für einzelne bereits anerkannte Teilsektoren angepasst. Im Folgenden sind die betroffenen Sektoren und Teilsektoren im Einzelnen aufgeführt.

    1. Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien (§ 20 BECV)

    Nach quantitativen Kriterien wurden die nachstehenden Sektoren und Teilsektoren nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt. Für Unternehmen in diesen Sektoren besteht ein rückwirkender Kompensationsanspruch für alle Abrechnungsjahre ab dem jeweiligen Startjahr bis einschließlich 2025.

    a) Ab dem Abrechnungsjahr 2021

    Ab dem Abrechnungsjahr 2021 werden folgende Sektoren und Teilsektoren nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt:

    • 08.12.11.50: Quarzsand (Industriesand)
    • 08.12.22.55: Anderer Ton und Lehm
    • 10.61.33.53: Andere Lebensmittelzubereitungen, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

    Nummerierung der Sektoren und Teilsektoren

    Die numerische Bezeichnung der Sektoren und Teilsektoren richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Sie berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (NACE) Revision 2), die mit der Verordnung (Europäische Gemeinschaft (EG)) Nummer 1893/2006 vom 20. Dezember 2006 veröffentlicht wurde.

    Die numerische Bezeichnung der Sektoren und Teilsektoren richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008. Sie berücksichtigt die Vorgaben der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (Nomenclature statistique des activités économiques dans la Communauté européenne (NACE) Revision 2), die mit der Verordnung (Europäische Gemeinschaft (EG)) Nummer 1893/2006 vom 20. Dezember 2006 veröffentlicht wurde.

    • 10.83.12.40: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee
    • 10.86: Herstellung von homogenisierten und diätischen Nahrungsmitteln
    • 10.91.20.00: Mehl und Pellets von Luzerne
    • 20.59.60.80: Gelatine und ihre Derivate (ohne Caseinleime, Knochenleime und Hausenblase)
    • 24.32: Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
    • 24.34.11: Kaltgezogener Draht aus nicht legiertem Stahl
    • 24.34.13: Kaltgezogener Draht aus anderem legierten Stahl
    • 25.61.12.30: Plastifizieren von Metallen (einschließlich Pulverbeschichtung)
    • 25.61.21: Wärmebehandlungsleistungen an Metallen (ohne metallische Überzüge)
    • 25.61.22.50: Anodische Oxidation von Metallen
    • BWA 211: Spezialisierte Gemüsebaubetriebe Unterglas
    • BWA 231: Spezialisierte Pilzzuchtbetriebe

    b) Ab dem Abrechnungsjahr 2023

    Ab dem Abrechnungsjahr 2023 werden folgende Sektoren und Teilsektoren nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt:

    • 25.50.12: Gesenkschmiedeteile aus Stahl
    • 25.93.16.31: Schraubenfedern aus Eisen oder Stahl, warmgeformt

    2. Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien (§ 21 BECV)

    Nach qualitativen Kriterien wurden ab dem Abrechnungsjahr 2021 folgende Sektoren nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt:

    • 10.51: Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)
    • 10.83.11.50: Kaffee, geröstet (nicht entkoffeiniert)

    Für Unternehmen in den qualitativ anerkannten Sektoren besteht (ebenfalls) ein rückwirkender Anspruch ab 2021.

    3. Anpassung des Kompensationsgrads (§ 23 BECV)

    Darüber hinaus wurde im Besonderen Einstufungsverfahren gemäß § 23 BECV der Kompensationsgrad folgender bereits anerkannter Teilsektoren ab dem Abrechnungsjahr 2021 angepasst:

    • 11.06.10: Malz
    • 10.41.57: Palmöl und seine Fraktionen, raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert
    • 25.50.11.34: Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, Nockenwellen und Kurbeln
    • 10.89.13.34: Backhefen

    Für Unternehmen in den Teilsektoren mit angepasstem Kompensationsgrad ergibt sich ein erhöhter Beihilfeanspruch für die betreffenden Abrechnungsjahre.

    III. Wie hoch ist die zu erwartende Beihilfe für ein Unternehmen?

    Der Gesamtbeilhilfebetrag berechnet sich anhand der folgenden Faktoren:

    Gesamtbeihilfebetrag = maßgebliche Emissionsmenge · Kompensationsgrad · maßgeblicher Preis der Emissionszertifikate in Euro pro Tonne

    Beispielhaft ergab sich für ein (bereits regulär beihilfeberechtigtes) Unternehmen der Papierindustrie (d.h. Sektor 17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe) mit einem Gesamtenergieverbrauch (Gas) von 60 GWh und einem Kompensationsgrad von 90 % im Abrechnungsjahr 2024 (d.h. einem CO2-Preis von 45 Euro/t CO2) nach Abzug des Selbstbehalts i.H.v. 150 t CO2 ein Beihilfebetrag i.H.v. 330.441,12 Euro.

    Wichtig: Je nach Energieverbrauch und Emissionsintensität (d.h. Relation der Emissionen zur Bruttowertschöpfung) des jeweiligen Unternehmens sowie nach Kompensationsgrad des jeweiligen (Teil-)Sektors können die Beihilfebeträge stark variieren. Die Kompensationsgrade für die nachträglich anerkannten beihilfeberechtigten Sektoren und Teilsektoren werden erst mit ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

    Antragsfrist beachten

    Nach der Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennungen am 12.06.2026 müssen die neu beihilfeberechtigten Unternehmen eine Frist von drei Monaten für die Antragstellung einhalten, um eine Beihilfe verlangen zu können. Die Frist endet also am 14.09.2026. Bei Fristablauf droht ein Verlust aller Beihilfeansprüche für die Vergangenheit.

    Nach der Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennungen am 12.06.2026 müssen die neu beihilfeberechtigten Unternehmen eine Frist von drei Monaten für die Antragstellung einhalten, um eine Beihilfe verlangen zu können. Die Frist endet also am 14.09.2026. Bei Fristablauf droht ein Verlust aller Beihilfeansprüche für die Vergangenheit.

    Die Bekanntmachung der nachträglichen Anerkennung im elektronischen Bundesanzeiger steht noch aus. Ab dem Zeitpunkt dieser Bekanntmachung läuft eine Antragsfrist von drei Monaten – dabei handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 BECV). Eine verspätete Antragstellung ist ausgeschlossen; in diesem Fall kann keine Beihilfe mehr verlangt werden. Wichtig: Die Frist gilt für sämtliche rückwirkenden Abrechnungsjahre (2021 bis 2025 bzw. 2023 bis 2025).

    Unternehmen, die erstmals einen Antrag auf Carbon-Leakage-Kompensation stellen möchten, sollten bereits jetzt folgende Schritte einleiten:

    • Virtuelle Poststelle (VPS) einrichten: Die DEHSt nutzt für die rechtssichere Kommunikation die Virtuelle Poststelle. Unternehmen müssen sich dort ein elektronisches Postfach einrichten.
    • Qualifizierte elektronische Signatur (QES) beschaffen: Anträge sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur über die VPS einzureichen. Dafür wird eine Signaturkarte (SmartCard) mit gültiger QES sowie ein passendes Kartenlesegerät benötigt. Achtung: Das Verfahren zur Erlangung der Signaturkarte kann bis zu drei Monate dauern. Alternativ kann eine Person mit gültiger Signaturkarte per Vollmacht beauftragt werden.
    • Aktenzeichen bei der DEHSt beantragen: Unternehmen, die erstmals einen Antrag stellen, sollten bereits jetzt ein Aktenzeichen bei der DEHSt anfordern. Hierzu ist eine Nachricht mit dem Nachrichtentyp „Informelle Nachricht" unter Nennung des Carbon-Leakage-Kompensationsverfahrens über die VPS zu senden.

    Alternativ kann FRANSSEN NUSSER als bevollmächtigte Kanzlei den Antrag stellen und die vorgenannten Schritte übernehmen.

    Der Antrag muss im Regelfall durch einen Wirtschaftsprüfer und der parallel erforderliche Nachweis ökologischer Gegenleistung muss durch eine prüfungsbefugte Stelle (z.B. Zertifizierer des Energiemanagementsystems nach DIN ISO 50 001) bestätigt werden. Ein weiteres To Do für beihilfeberechtigte Unternehmen ist daher:

    • Beauftragung von Wirtschaftsprüfer und prüfungsbefugter Stelle zur Bestätigung von Carbon Leakage Antrag und Nachweis ökologischer Gegenleistung.

    Für die Antragstellung und den Nachweis ökologischer Gegenleistung sind darüber hinaus folgende Informationen und Nachweise notwendig:

    • Nachweis des Wirtschaftszweigs (z.B. durch Bescheinigung des jeweiligen Landesamts für Statistik)
    • Informationen zu Produkt und Anlage (u.a. PRODCOM-Code, verkaufsfähige Produktionsmenge, Beschreibung des Produkts sowie der Anlage/des Produktionsprozesses)
    • Informationen zu Brennstoffnutzung und -herkunft (z.B. Gasrechnungen als Nachweis für bezogene Brennstoffmengen und Lieferant)
    • Berechnung der Bruttowertschöpfung
    • Nachweis des Energiemanagementsystems

    Zu beachten ist: Unternehmen, die bereits im regulären Verfahren antragsberechtigt sind und zusätzlich Produkte aus den nachträglich anerkannten Sektoren herstellen, müssen ihren regulären Antrag für das Abrechnungsjahr 2025 zwingend fristwahrend bis zum 30.06.2026 einreichen – und zwar ohne Berücksichtigung der nachträglich anerkannten Sektoren und der diesen zuzuordnenden Brennstoff- sowie Wärmemengen. Nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und der Erweiterung des Produktkatalogs im FMS müssen die den neuen Sektoren zuzuordnenden beihilfefähigen Mengen für die Jahre 2021 bis 2025 in einem getrennten Antrag innerhalb der dann geltenden Drei-Monats-Frist nachgemeldet werden.

    Die bereits regulär antragsberechtigten Sektoren und Teilsektoren ergeben sich aus der Anlage zur BECV.

    Unternehmen, die bereits im regulären Verfahren antragsberechtigt sind, müssen ihren regulären Antrag bis zum 30.06.2026 einreichen. Falls diese Unternehmen zusätzlich Produkte aus den nachträglich anerkannten Sektoren herstellen, müssen die den neuen Sektoren zuzuordnenden beihilfefähigen Mengen für die Jahre 2021 bis 2025 in einem getrennten Antrag innerhalb der dann geltenden Drei-Monats-Frist nachgemeldet werden.

    Achtung: Für bereits antragsberechtigte Unternehmen gilt das reguläre Verfahren für das Abrechnungsjahr 2025

    Unternehmen, die bereits im regulären Verfahren antragsberechtigt sind, müssen ihren regulären Antrag bis zum 30.06.2026 einreichen. Falls diese Unternehmen zusätzlich Produkte aus den nachträglich anerkannten Sektoren herstellen, müssen die den neuen Sektoren zuzuordnenden beihilfefähigen Mengen für die Jahre 2021 bis 2025 in einem getrennten Antrag innerhalb der dann geltenden Drei-Monats-Frist nachgemeldet werden.

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    Mirjam Büsch
    Rechtsanwältin | Associate

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