Mandanteninformation - Änderungen des UVPG, Anlage 1
Artikel als PDF herunterladenLiebe Mandantinnen und Mandanten,
sehr geehrte Interessierte,
bis zum 01.07.2026 muss der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber die am 04.08.2024 in Kraft getretene Novellierung der Industrieemissionenrichtlinie (IED) in das deutsche Recht umsetzen. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung im Januar 2026 ihre Entwürfe eines Mantelgesetzes (BR-Drs. 44/26) sowie einer Mantelverordnung (BR-Drs. 36/26) zur nationalen Umsetzung der IED-Novelle veröffentlicht.
Die nationale Umsetzung der Richtlinie soll gemäß einer Vereinbarung von Bund und Ländern im Rahmen des Paktes für Planungs-, Genehmigungs- und Umsetzungsbeschleunigung sowie zur Umsetzung entsprechender Ziele aus dem Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode auch genutzt werden, um Potenziale zur Beschleunigung von Verfahren zu erschließen. Zu diesem Zweck ist neben umfangreichen Änderungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV), die wie in unserer Mandanteninformation - Änderungen der 4. BImSchV, Anhang 1 detailliert beleuchtet haben, auch die Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vorgesehen.
- Welche Vorhaben sind UVP-pflichtig?
- Ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine allgemeine Vorprüfung oder eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen?
- Bei welchen Vorhaben ist weder eine UVP-Vorprüfung noch eine UVP erforderlich?
Diese zentralen Fragen regelt das UVPG in seiner Anlage 1(„Liste UVP-pflichtige Vorhaben“).
Der von der Bundesregierung im Januar 2026 vorgelegte Entwurf des Mantelgesetzes sieht weitreichende Änderungen der Anlage 1 des UVPG vor: Einige Anlagen sollen künftig nur noch UVP-vorprüfungspflichtig sein, indem Größen- und Leistungswerte, bei deren Erreichen oder Überschreiten eine zwingende UVP-Pflicht besteht, angehoben werden, andere Anlagen sollen künftig sogar ohne UVP-Vorprüfung genehmigt werden können. Weitere Anlagenarten sollen durch geänderte Beschreibungen anders definiert oder mit anderer Nummerierung gelistet werden. Diese Änderungen werden künftig erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigung von Neuanlagen sowie auf die Änderung bestehender Anlagen haben.
Im Folgenden haben wir alle vorgesehenen Änderungen der Anlage 1 des UVPG in einer detaillierten Synopse zusammengestellt, anhand derer Sie beurteilen können, ob Sie künftig von verfahrensrechtlichen Erleichterungen profitieren.
Wir verfolgen das Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahren zur nationalen Umsetzung der IED-Novelle genau und halten Sie über alle weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden!
Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen zu Anlagengenehmigungen oder zu den Auswirkungen der IED-Novelle auf die nationalen Vorschriften – BImSchG, WHG, KrWG, BBergG, UVPG, 4. BImSchV sowie die neue UmweltmanagementV (45. BImSchV) – haben.
Wir wünschen Ihnen viele neue und nützliche Erkenntnisse beim Lesen.