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LAGA FAQ zur EBV in aktualisierter Version erschienen

Diese Erweiterung in der Version 2 berücksichtigt nun auch die jüngsten Änderungen am Verordnungstext, die kurz vor dem Inkrafttreten der EBV am 01.08.2023 noch durch eine erste Änderungsverordnung (BR-Drs. 237/23) vorgenommen worden sind (dazu mehr in unserem Blogleitrag vom 10.07.2023).

Der FAQ-Katalog ist – wie zuvor – nach den einzelnen Paragraphen der Verordnung strukturiert. Im Gegensatz zur ersten Version der LAGA FAQ, die im Frühjahr veröffentlicht wurde und „nur“ 47 Seiten umfasste, ist die aktuelle Fassung des FAQ-Katalogs nun auf 71 Seiten angewachsen. Die Ausarbeitung der LAGA befasst sich mit allen Regelungsabschnitten der EBV. Die „Fragen und Antworten zur Ersatzbaustoffverordnung Version 2“ kann hier online abgerufen werden.

Einige der wichtigsten Aussagen der LAGA FAQ Version 2 sind:

  • Ausnahme für Zwischenlager gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 EBV: Von einer Zwischenlagerung am Herkunftsort könne dann ausgegangen werden, wenn die Fläche als Teil der Bereitstellungsfläche im Rahmen der Baumaßnahme ausgewiesen sei (§ 1 Rn. 13). Kommentar: Das ist zu eng gefasst, denn eine Bereitstellungsfläche ist schon kein Zwischenlager i.S.d. § 2 Nr. 8 EBV (vgl. die Einschränkung in Nr. 8.12 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV: „ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle“).
  • Ausnahme für Umlagerung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 EBV: Sobald eine Behandlung mineralischer Abfälle erfolge (z. B. Sieben oder Brechen – mit Ausnahme des Absiebens von Steinen (nicht Bauschutt) oder pflanzlichen Bestandteilen ), handele es sich um eine mobile Aufbereitungsanlage und es gälten die Bestimmungen der EBV. Kommentar: Auch das ist zu eng gefasst. Richtig ist, dass eine bloße Absiebung von Steinen aus Bodenmaterial einer Umlagerung nicht entgegengesteht. Das gilt aber auch für eine weitergehende Aufbereitung auch anderer Materialien, die sich nur vorteilhaft auf die Qualitäten auswirken kann. Wieso sollte die EBV ausgenommen sein, wenn Materialien mit unveränderten (mäßigen, ggf. sogar schlechten) Qualitäten wieder eingebaut werden, aber voll zur Anwendung kommen, wenn Materialien durch Aufbereitung in ihren Qualitäten verbessert werden (z.B. Abtrennung von Fremd- und Störstoffen)?
  • Eignungsnachweis für mobile Aufbereitungsanlagen: Bei einem Wechsel der Baumaßnahme müsse nur die Betriebsbeurteilung aktualisiert und die erste Fremdüberwachung durchgeführt werden, eine neue Erstbeurteilung sei entbehrlich. Kommentar: Das ist zutreffend und zu begrüßen, weil mobile Aufbereiter so vom sonst drohenden ausführlichen Säulenversuch an jedem neuen Einsatzort befreit werden.
  • Turnus der Güteüberwachung: Eine Produktionswoche bestehe aus 5 Produktionstagen innerhalb eines Zeitraums von höchstens 3 Monaten. Kommentar: Hauptsache, es gibt eine Regel.
  • Geogen bedingt erhöhte Feststoffgehalte in RC-Baustoffen: Sofern erhöhte Metallgehalte auf Anteile natürlicher Gesteinskörnungen zurückzuführen seien und diese Konzentrationen nicht zu erhöhter Auslaugung führten, stellten Überschreitungen der Überwachungswerte (Feststoff) kein Ausschlusskriterium für die Verwendung als MEB nach EBV-Einbauregeln dar. Kommentar: Das ist zutreffend – muss dann aber auch entsprechend für Anteile an Nebenprodukten in RC-Baustoffen gelten.
  • Einbau auf Kies-Böden: Seien Schichten aus Sand, Lehm, Schluff oder Ton in Kies eingelagert, könnten auch mehrere geringmächtige Schichten als Sickerstrecke nach EBV zusammenaddiert werden. Kommentar: Immerhin, aber der pauschale Ausschluss von Kies als Grundwasserdeckschicht sollte überdacht werden.
  • Straßenbankette: Aus Vorsorgegründen seien Straßenbankette als Einbauweise 13 gemäß den Einbautabellen in Anlage 2 einzustufen. Kommentar: Das ist unzutreffend, einschlägig ist Einbauweise 12.
Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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