Kreislaufwirtschaft

Produktverantwortung und Rezyklate

Die Vorschriften über die abfallrechtliche Produktverantwortung gemäß §§ 23 bis 26a KrWG halten ein umfangreiches Instrumentarium bereit.

Damit kann nicht nur die Bewirtschaftung von zu Abfall gewordenen Produkten reglementiert werden, sondern auch der gesamte Bereich von der Rohstoffproduktion über die Weiterverarbeitung bis hin zum Vertrieb. Der deutsche Gesetz- und Verordnungsgeber hat sich bislang weitgehend auf den Bereich der Abfallbewirtschaftung konzentriert, die Bereiche Verpackungen, Elektro- und Elektronikaltgeräte und Batterien sind anschauliche Beispiele. Häufig auf Betreiben der Europäischen Union, wird die abfallrechtliche Produktverantwortung zunehmend dazu genutzt, bereits die Herstellung von Produkten zu regulieren.

Die europäische Richtlinie über Einweg-Kunststoffprodukte hat insoweit einen Vorgeschmack auf künftige Regelungen gegeben. Zudem ist absehbar, dass zunehmend verbindliche Vorgaben zum Einsatz von Rezyklaten bei der Herstellung von (neuen) Produkten normiert werden. Solche Regelungen setzen bei neuen Produkten an, beziehen sich gleichwohl auch auf Abfälle, weil Rezyklate nur aus Abfällen hergestellt werden können. Hier besteht ein enger Zusammenhang zu den Rechtskonzepten der Nebenprodukte und des Abfallendes.

Wir beraten Hersteller und Vertreiber sowie Entsorgungs- und Recyclingunternehmen bei der Erfüllung gesetzlicher Regelungen zur Produktverantwortung, von der Produktion über den Vertrieb bis zur Abfallbewirtschaftung. Wir unterstützen eine Vielzahl von Verbänden bei der Weiterentwicklung des Rechtsrahmens der Produktverantwortung, insbesondere mit Blick auf verbindliche Vorgaben zum Rezyklat-Einsatz.

Bitte beachten Sie unsere Mandanteninformationen über aktuelle Entwicklungen im Bereich der abfallrechtlichen Produktverantwortung und der Vorgaben zum Rezyklat-Einsatz.

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