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Kommissionsvorschlag: Erneute EUDR Änderung

Die Kommission hat nun einen Gesetzesvorschlag für die am 23. September 2025 angekündigte Verschiebung des Geltungsbeginns der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) veröffentlicht. Der Inhalt des Entwurfs hält einige Überraschungen bereit und geht teilweise deutlich über reine Regelungen zum Geltungsbeginn hinaus.

Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:

Wird der Geltungsbeginn der EUDR verschoben?

Die Antwort lautet: ja und nein.

Der gegenwärtige Geltungsbeginn der EUDR ist der 30. Dezember 2025. Für kleine und Kleinstunternehmen ist es der 30. Juni 2026 (Art. 38 EUDR). Der Gesetzesvorschlag sieht zwar – wie angekündigt - eine Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR vor, jedoch nur für kleine und Kleinstunternehmen. Für solche Unternehmen soll der Geltungsbeginn nun der 30. Dezember 2026 sein.

Für Unternehmen, die kein kleines oder Kleinstunternehmen sind, soll die EUDR weiterhin ab dem 30. Dezember 2025 gelten. Effektiv sieht der Gesetzesvorschlag damit nur eine Verschiebung des Geltungsbeginns für kleine und Kleinstunternehmen um sechs Monate vor.

Wie werden Unternehmen entlastet, auf welche die EUDR ab dem 30. Dezember 2025 Anwendung findet?

Unternehmen für welche die EUDR weiterhin ab dem 30. Dezember 2025 gilt, sollen durch eine „Schonfrist“-Regelung entlastet werden.

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass der Geltungsbeginn der Vorschriften zu Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung auf den 30. Juni 2026 verschoben wird. Konkret unterliegen Unternehmen, die kein kleines oder Kleinstunternehmen sind, regulär den Pflichten unter der EUDR, ab dem 30. Dezember 2025. Die Marktüberwachungsbehörden sind jedoch erst ab dem 30. Juni 2026 dazu berechtigt Marktüberwachungsmaßnahmen im Rahmen der EUDR zu ergreifen. Diese „Schonfrist“ von sechs Monaten soll es den Unternehmen ermöglichen, ihre Prozesse auf die geänderten Voraussetzungen der EUDR anzupassen.

Sollte eine Marktüberwachungsbehörde innerhalb der Schonfrist feststellen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer gegen seine Pflichten unter der EUDR verstößt, kann diese ihn verwarnen.

Welche weiteren wichtigen Regelungen sieht der Änderungsvorschlag vor?

Der Gesetzesvorschlag sieht auch eine Reihe an substanziellen Änderungen an der EUDR vor. Diese zielen überwiegend darauf ab, bestimmte Kategorien an Wirtschaftsteilnehmer zu entlasten. Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Neuerungen gehören die folgenden:

  • Einführung neuer Kategorien an Pflichtenadressaten: „nachgelagerter Marktteilnehmer“ und „kleinst- oder kleiner erstmaliger Marktteilnehmer“
  • Neuregelung der Pflichten für Händler
  • Verringerung/Vereinfachung der Sorgfaltspflichten für bestimmte Adressaten

Welche neuen Regelungen gelten für sogenannte „nachgelagerte Marktteilnehmer“ und „Händler“?

Nachgelagerte Marktteilnehmer sollen solche sein, die ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr bringen oder ausführen, für dessen Bestandteile, die relevante Erzeugnisse sind, bereits Sorgfaltserklärungen vorliegen.

Die EUDR sieht bereits Regelungen für entsprechende Marktteilnehmer vor, definiert diese jedoch nicht (Art. 4 Abs. 8 – 10 EUDR). Diese Regelungen sollen nun ersetzt werden. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen zukünftig den gleichen Pflichten unterliegen (Art. 5 EUDR-Gesetzgebungsvorschlag).

Die relevanteste Neuerung ist, dass sie keine Sorgfaltserklärungen mehr erstellen müssen. Vielmehr müssen sie nur noch Informationen zu den von ihnen bereitgestellten relevanten Erzeugnissen sammeln und aufbewahren (insbesondere Referenznummern, Lieferantendaten). Nachgelagerten Wirtschaftsteilnehmern, an welche sie das relevante Erzeugnis vertreiben, müssen sie Informationen weiterleiten aus welchen sich schließen lässt, dass das relevante Erzeugnis EUDR-konform ist (Referenznummern, Erklärungsidentifikatoren).

Nachgelagerte Marktteilnehmer oder Händler, die keine kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) sind, müssen sich im EUDR-Informationssystem registrieren. Bestehende Regelungen nach denen KMU-Händler effektiv keine Informationen an nachgelagerte Wirtschaftsteilnehmer weiterleiten mussten, sollen gestrichen werden.

Was sind „kleinst- oder kleine erstmalige Marktteilnehmer“ und welche Regelungen gelten für sie?

Der Gesetzesvorschlag definiert „kleinst- oder kleine erstmalige Marktteilnehmer“ als Marktteilnehmer, die natürliche Personen oder kleine oder Kleinstunternehmen sind und in einem Land mit einem geringen Risiko niedergelassen sind und welche ein relevantes Erzeugnis in den Verkehr bringen oder ausführen das der Marktteilnehmer selbst auf relevanten Grundstücken, oder im Fall von Rindern, auf Niederlassungen, angebaut, geerntet, gewonnen oder aufgezogen hat. Bedeutsam an der Definition ist, dass Wirtschaftsteilnehmer, die natürliche Personen sind, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Größe, unter diese Kategorie fallen. Außerdem sind alle Länder der Europäischen Union solche mit geringem Risiko. Laut der Kommission soll damit ein Großteil der Forst- und Landwirte in der EU von dieser Kategorie erfasst sein.

Solche Marktteilnehmer unterliegen vereinfachten Sorgfaltspflichten (Art. 4a EUDR-Gesetzgebungsvorschlag). Sie sollen nicht wiederholt Sorgfaltserklärung abgeben müssen und sind weitestgehend von den Sorgfaltspflichten unter der EUDR befreit. Stattdessen müssen sie sich nur einmalig im EUDR-Informationssystem anmelden und eine einmalige „vereinfachte Sorgfaltserklärung“ abgeben, bevor sie relevante Erzeugnisse weiterveräußern. Im Anschluss wird ihnen ein „Erklärungsidentifikator“ zugeordnet, den sie in der Lieferkette weitergeben können.

Was wurde nicht geändert?

Im Wesentlichen unverändert bleiben die Pflichten von (nicht-kleinst- oder kleinen erstmaligen) Marktteilnehmern, die ein relevantes Erzeugnis erstmalig in der EU in den Verkehr bringen oder Ausführen und die keine nachgelagerten Markteilnehmer sind. Die substanziell zu erfüllende Sorgfaltspflicht, insbesondere das Verfahren zur Risikobewertung und Pflicht zur Erstellung der Sorgfaltserklärung bleibt weitestgehend unverändert.

Wie geht es weiter?

Mit der Veröffentlichung des Gesetzgebungsvorschlags hat die Kommission das Gesetzgebungsverfahren für eine Änderung der EUDR offiziell eingeleitet. In einem nächsten Schritt müssen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union ihre Positionen zu der vorgeschlagenen Änderung bestimmen. Aufgrund des baldigen Anwendungsbeginns der EUDR muss das Gesetzgebungsverfahren sehr schnell abgeschlossen werden.

Es ist naheliegend, dass bei einer Annahme der Änderungen auch eine Anpassung des gegenwärtig nur als Entwurf vorliegenden deutschen Gesetz zur Durchführung der EUDR erforderlich sein wird.

David Klusmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt | Associate

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