von

Kommissions-Entwurf einer neuen EU-Bauprodukteverordnung veröffentlicht

Nachdem die Kommission zwischenzeitlich mitgeteilt hatte, dass die Vorlage des Entwurfs einer neuen EU-Bauprodukteverordnung auf unbestimmte Zeit verschoben wird, hat sie den Vorschlag nun doch wie ursprünglich angekündigt am 30. März 2022 veröffentlicht.

Der Entwurf soll Regelungsdefizite, welche sich in der Umsetzungspraxis der letzten Jahre gezeigt hatten, beseitigen (I.) und die Politikziele der EU, eine grüne und digitale europäische Wirtschaft zu etablieren, fördern (II.).

  1. In den vergangenen Jahren hatten sich insbesondere Defizite im Normungsverfahren gezeigt, die dazu führten, dass die Fundstellen neuer europäischer Normen nicht im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden konnten. Dem begegnet die Kommission nun damit, dass sie sich unter bestimmten Voraussetzungen vorbehält, technische Vorgaben selbst in Form von delegierten Rechtsakten zu regeln. Ein Streitpunkt zwischen einigen Mitgliedstaaten und der Kommission war zudem immer wieder die Frage, ob harmonisierte technische Spezifikationen im Anwendungsbereich der EU-BauPVO abschließend sind. Die abschließende Wirkung harmonisierter Spezifikationen betont der neue Entwurf erneut ausdrücklich. Das grundlegende Konzept, dass die harmonisierten Spezifikationen vor allem Bewertungsverfahren enthalten, deren Ergebnisse der Hersteller in einer Leistungserklärung erklären muss, behält der neue Entwurf bei.

  2. Um den Politikzielen Rechnung zu tragen, wurde der Anwendungsbereich zudem erweitert und neue Regelungsinstrumente eingeführt. Neu ist die Aufnahme von Produktanforderungen z.B. in Bezug auf die allgemeine Produktsicherheit, die Nachhaltigkeit und die Klimafreundlichkeit von Bauprodukten. Diese Anforderungen sollen nunmehr zusätzlich im Rahmen einer Konformitätserklärung bescheinigt werden. Zudem wurden u.a. Produkte aus 3D-Druckern und kleine Fertighäuser in den Anwendungsbereich des Verordnungsentwurfs einbezogen. Es soll zudem leichter werden, gebrauchte Bauprodukte wiederzuverwenden. Ferner sieht der Entwurf die Etablierung einer Datenbank vor, in welche der Hersteller produktbezogene Daten einzupflegen hat.

Nach einer eingehenden Analyse des Entwurfs, werden wir weitere Informationen zur Verfügung stellen.

Der Textentwurf kann hier heruntergeladen werden.

Dr. Marthe-Louise Fehse
Rechtsanwältin | Partnerin

Zurück