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Klimaschutz: Novellierung des Klimaschutzgesetzes NRW, Bestätigung durch BVerfG als verfassungsgemäß

Mit dem Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2021 ist das Klimaschutzgesetz NRW novelliert worden: Die Klimaschutzziele (Ziele für die Reduktion von Treibhausgasemissionen) sind erheblich verschärft worden:

  • bis 2030: mindestens minus 65 %
  • bis 2040: mindestens minus 88 %
  • bis 2045: Treibhausgasneutralität

Im Übrigen hat das Gesetz weitere wesentliche Änderungen erfahren: Es ist weitgehend das Ressortprinzi0p eingeführt worden; es gibt keinen Klimaschutzplan mehr; stattdessen gibt es ein Klimaschutzaudit; und das Landesumweltamt NRW erstellt kein Monitoring mehr, sondern hat nur noch klimaschutzbezogene Aufgaben der Datenerhebung und -bereitstellung. Das Gesetz zur Novellierung des KSG NRW ist am Tag nach seiner Verkündung, also am 16. Juli 2021 in Kraft getreten.

Gegen das KSG NRW – wie auch gegen mehrere weitere Klimaschutzgesetze anderer Bundesländer – sind Verfassungsbeschwerden erhoben worden. Diese hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18.01.2022 –    1 BvR 1669/21, 1 BvR 1936/21 u.a. – mangels Erfolgsaussichten nicht zur Entscheidung angenommen: Verfassungsrechtlich sei gegen das KSG NRW nichts einzuwenden.

Aus diesem Anlass lohnt es sich, einen genaueren Blick auf das geänderte KSG NRW, seine neuen Regelungen, sein Verhältnis zum KSG des Bundes und den Beschuss des BVerfG zu werfen. Die Einzelheiten stellen wir Ihnen in unserer neuen Mandanteninformation dar.

Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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