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Klagen gegen das Atommüllzwischenlager Ahaus erfolglos

So hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) seine heutige Pressemitteilung überschrieben. Das Gericht hat heute mit seinem Urteil im Verfahren 21 D 98/17.AK die von der Stadt Ahaus und einer Privatperson erhobenen Klagen gegen die 8. Änderungsgenehmigung für das Transportbehälterlager Ahaus (TBLA) abgewiesen. Diese 8. Änderungsgenehmigung hatte im Jahr 2016 das damals zuständige Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) nach Atomrecht der antragstellenden Betreiberin erteilt. Inzwischen ist das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zuständig, das in dem vor dem OVG NRW geführten Prozess durch Gregor Franßen als Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist.

Die 8. Änderungsgenehmigung gestattet die Aufbewahrung von 152 Transport- und Lagerbehältern der Bauart CASTOR THTR/AVR mit Kernbrennstoffen in Form von bestrahlten kugelförmigen Brennelementen und Betriebselementen aus dem ehemaligen Betrieb des gasgekühlten AVR der Arbeitsgemeinschaft Versuchsreaktor Jülich (AVR-Inventar) im TBLA. Das OVG NRW hat nun dem BASE recht gegeben und die 8. Änderungsgenehmigung hinsichtlich aller Einwände, die die Kläger gegen die Genehmigung vorgebracht hatten, als rechtmäßig beurteilt.

Die Pressemitteilung des OVG NRW ist hier, die Pressemitteilung des BASE hier abrufbar.

Gregor Franßen, EMLE
Rechtsanwalt | Partner

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