Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Die wesentlichen Änderungen im Überblick
Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (InfZuG) ist größtenteils am 29.07.2026 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht und verkürzt werden, die für Erhalt und Ausbau der Verkehrsinfrastruktur erforderlich sind.
Was regelt das Infrastruktur-Zukunftsgesetz?
Es handelt sich um ein Artikelgesetz, das insgesamt 22 Gesetze ändert: Unter anderem das Verwaltungsverfahrensgesetz, die Fachgesetze für Straße, Schiene und Wasserstraßen sowie umweltrechtliche Vorschriften ändert. Zielsetzungen sind Verfahrensbeschleunigung, Digitalisierung und Vereinheitlichung.
Welche Bedeutung hat das „überragende öffentliche Interesse“?
Bestimmte Vorhaben, wie z.B. Autobahnen, Schienenwege, Brückenersatzneubauten, Rastanlagen sowie Hafen-, Hochwasser- und Küstenschutzvorhaben, liegen im überragenden öffentlichen Interesse und sind in Verfahren vorrangig zu behandeln. Sie liegen zugleich im Interesse der öffentlichen Sicherheit und sind als vorrangiger, auch militärisch relevanter Belang in die Abwägung einzustellen (vgl. § 20 Abs. 1 AEG, § 18 Abs. 1 WaStrG). Eine Freistellung von materiellen Anforderungen ist damit nicht verbunden; die Umweltstandards und das Abwägungsgebot bleiben bestehen.
In welchem Umfang werden Verfahren digitalisiert?
Es gilt der Grundsatz der ausschließlich elektronischen Verfahrensführung: Einreichung, Auslegung, Bekanntmachung und Beteiligung erfolgen in der Regel digital. Ausnahmen können bestehen bei technischer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit.
Flankierend wird das Onlinezugangsgesetz geändert: Nach dem neuen § 1a Abs. 5 OZG verknüpfen Bund und Länder ihre Verwaltungsportale nach § 72a Abs. 2 VwVfG bis spätestens zum 31.12.2027 zu einem gemeinsamen Verwaltungsportal.
Was ändert sich im VwVfG für das Planfeststellungsverfahren?
Das Verfahrensrecht der Planfeststellung wird weitgehend neu gefasst. Die Änderungsthemen im Überblick:
- Bekanntmachung: § 27a VwVfG
- Auslegung: § 27b VwVfG
- Geheimnisschutz: § 30 VwVfG
- Planeinreichung: § 72a VwVfG
- Anhörungsverfahren: § 73 VwVfG
- Behördenbeteiligung: § 73a VwVfG
- Erörterungstermin: § 73b VwVfG
- Planänderung: § 73c VwVfG
- Stichtagsregelung: § 74 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwVfG
- Plangenehmigung: § 74a VwVfG
- Entbehrlichkeit: § 74b VwVfG
- Geltungsdauer: § 75a VwVfG
- Übergangsrecht: § 102b VwVfG
Die Stichtagsregelung ist erst im parlamentarischen Verfahren hinzugekommen: Auf Verlangen des Vorhabenträgers ist die Sach- und Rechtslage bei Schluss der Erörterung maßgeblich oder, falls keine Erörterung stattfindet, sechs Monate nach Ablauf der Einwendungsfrist. Damit werden fortlaufende Planänderungen begrenzt.
Wozu dient der Projektmanager?
Die Zulassungsbehörde kann in jeder Verfahrensstufe einen Dritten als Verwaltungshelfer mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen und soll dies auf Antrag des Vorhabenträgers tun. Als Projektmanager-Verfahrensschritte in Betracht kommen etwa Verfahrensleitpläne, Fristenkontrolle, die Koordinierung von Sachverständigengutachten, das Qualitätsmanagement der Unterlagen, die erste Auswertung der Stellungnahmen, die Vorbereitung und Leitung des Erörterungstermins sowie Entwürfe von Niederschrift und Entscheidung. Die Zulassungsentscheidung selbst trifft allein die Behörde. Vorhabenträger können die Beschleunigung also selbst anstoßen, tragen aber die Kosten.
Ergänzt worden ist der Projektmanager mit dem InfZuG an mehreren Stellen: § 73d VwVfG regelt ihn allgemein für alle Planfeststellungsverfahren, § 17a AEG und § 14f WaStrG verweisen hierauf und regeln nur die Kostentragung, und für Deponien ist § 35a KrWG neu eingefügt worden. Neu ist das Instrument „Projektmanager“ nicht: Bislang ist er bereits in § 43g EnWG, § 29 NABEG und § 2b der 9. BImSchV vorgesehen.
Entfallen bestimmte Prüfungen?
Die Raumverträglichkeitsprüfung entfällt für zahlreiche Bundesvorhaben (§ 16 Abs. 2 ROG). Anstelle des Einvernehmens genügt vielfach das Benehmen, teilweise gilt die Zustimmung nach Fristablauf als erteilt.
Bei verschiedenen Änderungen von Schienenwegen entfällt die Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 14a UVPG), für Verteidigungs- sowie Verkehrs- und Energieinfrastrukturvorhaben gelten Ausnahmen (§ 14e UVGP). Ersatzneubauten von Brücken im Vorgriff auf einen Ausbau sind nach § 14c UVPG UVP-frei, sofern keine Kapazitätserweiterung erfolgt.
Welche Änderungen betreffen den Naturschutz?
Ausgleich, Ersatz und Ersatzgeld stehen für Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse gleichrangig zur Verfügung. Dieser Punkt ist im Gesetzgebungsverfahren kritisiert worden: Sachverständige haben eine Abweichung von der bisherigen Rangfolge und Akzeptanzrisiken vor Ort geltend gemacht. Die Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes tritt am 01.02.2027 in Kraft.
Was ändert sich im Kreislaufwirtschaftsgesetz?
Auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) wird geändert: U.a. wird mit § 35a KrWG die Möglichkeit eines Projektmanagers für die Planfeststellungsverfahren für Deponien eingefügt und § 37 KrWG zum vorzeitigen Beginn neu gefasst. Nach § 35a KrWG kann die Behörde in jeder Verfahrensstufe einen Projektmanager beauftragen (s.o.).
Beim vorzeitigen Beginn entfällt die bisherige Befristung auf sechs Monate mit einmaliger Verlängerung. Zugelassen wird auf Antrag und unter Widerrufsvorbehalt eine vorläufige Ausführung in Teilen, die nun auch die Änderung der Anlage und die Vorarbeiten erfasst. Voraussetzung sind u.a. eine positive Prognose unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, ein berechtigtes oder öffentliches Interesse, die Beschränkung auf reversible Maßnahmen, das Verfügen über die erforderlichen privaten Rechte für die Maßnahmen sowie die Verpflichtung zu Schadensersatz und Wiederherstellung. Die Pflicht zur Wiederherstellung des früheren Zustands ist begrenzt auf einen „im Wesentlichen gleichartigen Zustand“.
Wie werden laufende Verfahren behandelt?
Für bestimmte bis Ende 2027 eingeleitete Verfahren besteht gemäß der Übergangsvorschrift in § 102b VwVfG ein behördliches Wahlrecht zur weiteren Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts.
Was sollten Vorhabenträger und Betroffene jetzt tun?
Vorhabenträger sollten prüfen, ob ihr Projekt unter die neuen Privilegierungen fällt, und Unterlagen frühzeitig digital aufbereiten. Für Einwenderinnen und Einwender gilt: Fristen und Beteiligungsphasen werden kürzer und laufen überwiegend online – wer Einwendungen erheben will, muss früher aktiv werden. Ergänzend ist die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes im Blick zu behalten, die den gerichtlichen Rechtsschutz betrifft.
Wo finden sich weitere Informationen?
- Gesetz vom 22.07.2026: 2026 I Nr. 224
- Gesetzentwurf und Beratungsverlauf im Bundestag (Regierungsentwurf BT-Drs. 21/4099; Gegenäußerung zur BR-Stellungnahme BT-Drs. 21/4301; Beschlussempfehlung Verkehrsausschuss BT-Drs. 21/6701)
- Infopapier des Bundes-Verkehrsministeriums zum InfZuG vom 14.07.2026
- Mitteilung Bundesregierung zum Inkrafttreten vom 29.07.2026
- Unser Blogbeitrag zum Referentenentwurf zur Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 22.07.2026