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Handlungsbedarf für Hersteller von Batterien: Die Registrierung ändert sich – Verkehrsverbote für Hersteller und Händler drohen

Was ist der gesetzliche Hintergrund des Handlungsbedarfs?

Bereits 2023 ist die europäische Batterie-VO in Kraft getreten. Ihre Regelungen erlangen sukzessive Geltung. Seit August dieses Jahres gelten die Regelungen der Batterie-VO für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Zuletzt ist auch das deutsche Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) erlassen worden, welches der Durchführung und Ergänzung der Batterie-VO in Deutschland dient.

Für wen sind die Neuregelungen relevant?

Die Registrierungspflicht trifft ausschließlich Hersteller von Batterien im Sinne der Batterie-VO und des BattDG. Zu beachten ist, dass der Herstellerbegriff nicht identisch mit dem Erzeugerbegriff ist. Der Herstellerbegriff der Batterie-VO ist weiter und erstreckt sich auf alle Konstellationen in Art. 3 Abs. 1 Nr. 47 Batterie-VO. 

Wer ausschließlich Händler von Batterien ist, ist nicht für die Registrierung verantwortlich. ABER: Wer fahrlässig Batterien bereitstellt, für die keine Registrierung vorliegt, kann rechtlich selbst zum Hersteller werden (§ 3 Nr. 1 BattDG). In diesem Fall gilt ein Verkehrsverbot hinsichtlich der nicht registrierten Batterien. Zudem müsste der Händler selbst den Herstellerpflichten nachkommen. Verstöße können Ordnungswidrigkeiten darstellen.

Welche Neuerungen ergeben sich für die Herstellerregistrierung? 

Aufgrund der geänderten Rechtslage ergeben sich vier Neuerungen, die für die Herstellerregistrierung wichtig sind: 

  • Es gelten neue Batteriekategorien: Aus drei Arten wurden fünf Kategorien. Die Registrierung muss für die jeweilige Batteriekategorie erfolgen.
  • Hersteller müssen sich an einer zugelassenen PRO (Producer Responsibility Organisation = Organisation für Herstellerverantwortung/OfH) beteiligen ODER selbst eine unmittelbare Zulassung zur Wahrnehmung der EPR erlangen.
  • Die chemische Zusammensetzung der Batterien muss angegeben werden.
  • Die Steuer-ID muss angegeben werden.

Was ergibt sich für „alte“ Registrierungen?

Bestehende Registrierungen nach dem (alten) deutschen Batteriegesetz (BattG) gelten (nur) noch bis zum 15. Januar 2026 fort. Bis zu diesem Tag muss insbesondere die Beteiligung an einer PRO oder die Zulassung zur Wahrnehmung der EPR nachgewiesen werden. Für den Fall, dass dies nicht rechtzeitig erfolgt, sind die gesetzliche Regelung (§ 64 Abs. 7 Satz 1 BattDG) und die letzte Auskunft der stiftung ear klar: Entsprechende Registrierungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 als aufgehoben. Die Folge: weitgehende Verkehrsverbote für Hersteller, Händler und Fulfilment-Dienstleister von Batterien (§ 4 BattDG). 

Welche praktische Schwierigkeit besteht aktuell bei der Herstellerregistrierung?

Die Zeit bis zum 15. Januar läuft ab, die PROs müssen allerdings erst ihrerseits zugelassen werden. Laut Verzeichnis der stiftung ear sind erst in den letzten Tagen erste Zulassungen erteilt worden (Stand: 4. Dezember).

Ist die Beteiligung an einer PRO Pflicht? 

Die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung wird den Regelfall der Erbringung der EPR-Pflichten darstellen.

Allerdings: Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum besteht keine Beteiligungspflicht an einer PRO. Es ist auch eine individuelle Wahrnehmung möglich (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 BattDG). In Erwägung ziehen könnten dies insbesondere Hersteller, die Zugang zu den „eigenen Altbatterien“ haben möchten. Im Falle der individuellen Wahrnehmung der EPR muss der Hersteller selbst eine Zulassung zur erweiterten Herstellerverantwortung beantragen. Hierfür sind zusätzliche Anforderungen einzuhalten (§ 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 BattDG). Die stiftung ear bietet aktuell insoweit den Weg über eine sog. Ich-OfH an.

Was ist für Akteure, die Batterien auf dem EU-Markt bereitstellen, konkret zu tun?

Akteure, die Batterien auf dem EU-Markt bereitstellen, sollten sich im ersten Schritt Klarheit über ihre Rolle im Sinne der Batterie-VO und des BattDG verschaffen. 

Händlern von Batterien ist zu raten, sicherzugehen, dass der jeweilige Hersteller seine Rolle kennt (und seiner Registrierungspflicht nachkommt). 

Hersteller in Deutschland müssen die neuen Registrierungsanforderungen im Blick behalten. Die Frist für die Angabe einer PRO läuft am 15. Januar 2026 ab. Die neu erforderlichen Angaben (insbesondere zur Beteiligung an einer PRO) sind bis zum Jahresende, spätestens Anfang Januar vorzunehmen.

Dr. Felix Holländer
Rechtsanwalt | Associate

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