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Grenzausgleichsmechanismus CBAM: EU-Kommission legt Omnibus-Paket zur Vereinfachung vor

Am 26. Februar 2025 hat die neue EU-Kommission ein sog. Omnibus-Paket vorgelegt, mit dem sie u.a. beabsichtigt, kleine Unternehmen von dem Anwendungsbereich des europäischen Grenzausgleichsmechanismus (engl. Carbon Border Adjustment Mechanism, kurz CBAM) auszunehmen und für die übrigen Unternehmen weitreichende Erleichterungen zu implementieren.   

CBAM soll künftig nur noch für Unternehmen gelten, deren Importe von CBAM-relevanten Waren jährlich einen Schwellenwert von kumuliert 50 Tonnen erreichen. Dieser Wert soll aber angepasst werden können, sollte die EU-Kommission feststellen, dass nicht mehr 99% aller in das EU-Zollgebiet eingeführten Emissionen vom CBAM-Anwendungsbereich erfasst sind.

Den Unternehmen, die weiterhin in den CBAM-Anwendungsbereich fallen, soll in zeitlicher Hinsicht mehr Spielraum eingeräumt werden: Statt bis zum 31. Mai jeden Jahres sollen sie nunmehr bis zum 31. August jeden Jahres Zeit haben, ihre CBAM-Erklärung vorzulegen und die entsprechenden CBAM-Zertifikate abzugeben. Die Abgabe der CBAM-Erklärung kann künftig auch an einen Dritten delegiert werden. Der Start des Verkaufs von CBAM-Zertifikaten soll vom 01. Januar 2025 auf den 01. Februar 2027 verschoben werden.

CBAM-Anmelder, die ihre grauen Emissionen nach den durch die EU-Kommission zur Verfügung gestellte Standardwerte berechnen, sollen ihre Berechnung für solche Waren, für die es im Ausfuhrland keine zuverlässigen Daten gibt, künftig auf Durchschnittswerte über die höchste Emissionsintensität stützen können, die aus dritten Ausfuhrländern stammen,. Auch für weitere bestimmte Waren, wie Aluminium- und Eisenprodukte, sind ebenfalls Vereinfachungen in der Berechnung der Emissionen vorgesehen.

CBAM-Anmelder, die bereits im Ursprungsland einer Ware eine CO2-Abgabe gezahlt haben und daher in ihrer CBAM-Erklärung eine Verringerung ihrer abzugebenden Zertifikate geltend machen, aber die tatsächliche Abgabe mangels zuverlässiger Daten nicht ermitteln können, sollen sich auf neue Standardwerte der EU-Kommission für die CO2-Abgaben berufen können.

Schließlich sind auch für die derzeit geltende Phase II der CBAM-Implementierung (Einführung des CBAM-Registers, über die wir bereits hier berichtet haben) Anpassungen vorgesehen, insbesondere hinsichtlich der Registrierung von Betreibern aus Drittländern.

Das Omnibus-Paket umfasst auch weitere Änderungsvorschläge im Zusammenhang mit Berichterstattungspflichten für Unternehmen, u.a. in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Bevor sämtliche im Omnibus-Paket enthaltenen Regelungsvorschläge geltendes Recht werden, müssen der Ministerrat und das Europäische Parlament den Entwurf billigen.

Mirjam Büsch
Rechtsanwältin | Associate

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