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Geplante Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat

Die Kommission plant, durch den Vorschlag für die Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Mikroplastik die Freisetzung von unbeabsichtigtem Mikroplastik zu verringern. „Kunststoffgranulat“ wird in Art. 2 Buchst. a) des Verordnungsvorschlages definiert als eine kleine Masse aus vorgeformtem polymerhaltigem Formmaterial mit relativ gleichmäßigen Abmessungen in einer bestimmten Charge, die als Ausgangsmaterial für die Herstellung von Kunststofferzeugnissen verwendet wird. Die deutsche Bezeichnung als Kunststoffgranulat umfasst auch die Bezeichnungen als „Plastikgranulat“ oder „Kunststoffpellets“.

Mit der Verordnung will die Kommission darauf reagieren, dass nach Schätzungen jährlich zwischen 52.140 und 184.290 t Kunststoffpellets aufgrund unsachgemäßer Handhabung über die gesamte Lieferkette hinweg in die Umwelt freigesetzt werden.

Bereits im November 2021 veröffentlichte die Kommission eine Aufforderung zur Stellungnahme („Have your say“) zu einer Folgenabschätzung zu Mikroplastik, welche die Öffentlichkeit und Interessenträger über die Rechtsetzungspläne der Kommission informieren und die Möglichkeit zur Rückmeldung bieten sollte. Die Konsultation erfolgte zu den ursprünglich identifizierten Quellen mit den höchsten bekannten unbeabsichtigten Freisetzungen von Mikroplastik: Kunststoffgranulat, synthetische Textilien, Reifen, Farben, Geotextilien und Reinigungsmittelkapseln für Waschmaschinen und Geschirrspüler.

Die geplante Verordnung über die Vermeidung der Freisetzung von Kunststoffgranulat soll der unbeabsichtigten Freisetzung in diesem Bereich entgegenwirken und die Bestimmungen der REACH-Verordnung zu Mikroplastik (s. dazu: Blogbeitrag vom 27.09.2023) ergänzen. Nach der Begründung des Verordnungsvorschlages stellt freigesetztes Kunststoffgranulat die drittgrößte Quelle allen Mikroplastiks dar, das unbeabsichtigt in die Umwelt gelangt.

Eckpunkte

Der Vorschlag umfasst unter anderem die Verpflichtung von Wirtschaftsteilnehmern zur Erstellung von Risikobewertungsplänen (Art. 4), verpflichtende Zertifizierungen für große und mittlere Unternehmen (Art. 5) und die Entwicklung einer harmonisierten Schätzungsmethode hinsichtlich der freigesetzten Mengen an Kunststoffgranulat (Art. 13). Zum Bürokratieabbau wird die Verordnung, sollte sie unverändert Gesetz werden, also nicht beitragen, ganz im Gegenteil.

Bericht Umweltausschuss des EU-Parlaments

Am 19.03.2024 hat der Umweltausschuss des EU-Parlaments dem Entwurf eines Berichts über den Verordnungsvorschlag zugestimmt. Im Berichtsentwurf wird unter anderem vorgeschlagen, Granulat-/Pelletverluste besser zu definieren, das Ziel „Null Pelletverluste“ anstelle der bloßen Vermeidung von Verlusten hinzuzufügen, eine Kennzeichnungspflicht für alle Lager- und Transportbehälter, die Kunststoffgranulat enthalten, einzuführen und die Spielräume und Verpflichtungen für Kleinst- und Kleinunternehmen besser zu gestalten. Mit den Kennzeichnungspflichten würden die formalen Pflichten von Unternehmen also noch einmal ausgeweitet.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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