EUDR-Änderung: Trilogergenis erzielt
Die Kommission hatte am 21. Oktober 2025 einen Gesetzesvorschlag für eine Änderung der EU-Entwaldungsverordnung (EU) 2023/1115 (EUDR) veröffentlicht. Genauere Informationen zum Kommissionsvorschlag können Sie unserem Blogbeitrag vom 22. Oktober entnehmen (verfügbar: hier). Nun haben der Ministerrat und das Europäische Parlament im informellen Trilog eine vorläufige Einigung über den zukünftigen Inhalt der Verordnung erzielt. Der Einigung lässt sich entnehmen, welchen finalen Inhalt die Änderung der EUDR mit hoher Wahrscheinlichkeit haben wird.
Die wichtigsten Neuerungen im Einzelnen:
Weicht das Einigungsergebnis vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission ab?
Die Einigung übernimmt viele – jedoch nicht alle – Vorschläge der Kommission. Sie enthält auch neue Bestimmungen.
Die folgenden Inhalte des ursprünglichen Kommissionsvorschlags bleiben unter der Einigung bestehen:
- Fortgeltung der bestehenden Pflichten für „vorgelagerte Marktteilnehmer“ (d.h. Importeure oder Inverkehrbringer relevanter Erzeugnisse).
- Händler und nachgelagerte Markteilnehmer werden von der Pflicht, Sorgfaltserklärungen zu erstellen, befreit.
- Einführung und Privilegierung des „Kleinst- und Kleinprimärerzeugers“ als vorgelagertem Markteilnehmer aus einem Land mit geringem Risko, der den einem relevanten Erzeugnis zugrunde liegenden Rohstoff selbst erzeugt. Diese müssen nur eine einzige sogenannte „vereinfachte Erklärung“ abgeben.
Die Einigung enthält die folgenden Neuerungen:
- Entfernung von Printerzeugnissen aus dem Anwendungsbereich der EUDR.
- Verschiebung des Geltungsbeginns der EUDR um ein Jahr.
- Keine Pflicht für Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer Informationen in der Lieferkette weiterzureichen.
- Einführung einer „Review-Klausel“.
Was ist die Folge davon, dass Printerzeugnisse vom Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen werden?
Gegenwärtig sind „Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne“ aus Papier, die der Nummer 4421 49 der Kombinierten Nomenklatur unterfallen, relevante Erzeugnisse im Sinne des Anhangs I EUDR. Daher fallen sie in den Anwendungsbereich der Verordnung.
Aufgrund eines Vorschlags des Europäischen Parlaments, wird der Verweis auf Erzeugnisse, die der Nummer 4421 49 der Kombinierten Nomenklatur unterfallen, aus Anhang I EUDR nun entfernt. Im Zuge dessen findet die EUDR auf entsprechende Erzeugnisse keine Anwendung mehr.
Hierdurch werden insbesondere Wirtschaftsteilnehmer, die mit entsprechenden Printerzeugnissen, wie Büchern oder auch Werbeprospekten, handeln, vom Anwendungsbereich der EUDR ausgenommen.
Wie werden Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer entlastet?
Der Kommissionsvorschlag sah vor, dass Händler und nachgelagerte Markteilnehmer zwar keine Sorgfaltserklärungen mehr abgeben müssen, sie mussten jedoch noch Informationen zu den Sorgfaltserklärungen, die sich auf die von ihnen bereitgestellten relevanten Erzeugnisse beziehen, an ihre Abnehmer weitergeben. Dies führte zu der Sorge, dass für relevante Erzeugnisse, die sich aus einer Vielzahl von relevanten Erzeugnissen zusammensetzen oder für große Lieferungen von relevanten Erzeugnissen eine erhebliche Anzahl an Informationen weitergeben werden muss. Nach der Einigung müssen Händler und nachgelagerte Markteilnehmer nun keine Informationen mehr an ihre Abnehmer weitergeben.
Was hat die Einführung der neuen „Review Klausel“ zur Folge?
Infolge der neu eingeführten „Review-Klausel“ wird die Kommission verpflichtet, bis zum 30. April 2026 eine weitere Vereinfachung der EUDR zu prüfen und hierzu einen Report zu verfassen. Dieser Report soll – falls erforderlich – von einem weiteren Vorschlag der Kommission für eine Änderung der EUDR begleitet werden. Daher besteht die Möglichkeit, dass die EUDR im Laufe des Jahres 2026 erneut geändert wird.
Wie ist das Einigungsergebnis des Trilogs einzuschätzen?
Die einjährige Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung gibt den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern hinreichend Zeit sich auf die (sehr) kurzfristigen Änderungen an der EUDR einzustellen und ihre Compliance-Prozesse anzupassen. Auch die Streichung der Pflicht zur Weiterleitung von Informationen durch Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer wird diese voraussichtlich merklich entlasten.
Fragen wirft jedoch die Review-Klausel auf. Im Rahmen dieser drohen mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Änderungen an der EUDR. Die erschwert eine Umsetzung der Verordnung durch Unternehmen. Diese müssen damit rechnen, dass sich ihre Pflichten unter der EUDR im Laufe des Jahres 2026 weiter ändern werden.