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EU verbietet Inverkehrbringen von Mikroplastik

Die EU hat am 25.09.2023 die Verordnung 2023/2055 zur Änderung von Anhang XVII REACH-Verordnung hinsichtlich synthetischer Polymermikropartikel beschlossen, die den Verkauf von Mikroplastik und Gemischen verbietet, denen absichtlich Mikroplastik zugesetzt wurde und die dieses Mikroplastik bei ihrer Verwendung freisetzen. Damit soll die Umwelt- und Meeresverschmutzung durch diese Partikel reduziert werden. Betroffen von diesem Verbot sind verschiedene Stoffe und insbesondere Gemische, darunter Granulat für Sportplätze, Reinigungsmittel und kosmetische Produkte.

Die neuen Restriktionen der EU sollen dazu beitragen, die Freisetzung von etwa 500.000 t Mikroplastik in die Umwelt zu verhindern, denn Mikroplastik sammelt sich in Gewässern, im Boden und in der Luft, aber auch in Tieren, einschließlich Fischen und Schalentieren, an. Es kann marine Lebensräume und Ökosysteme beeinträchtigen, da es von Tieren aufgenommen wird. So gelangt Mikroplastik in die tierische und durch den Verzehr von tierischen Lebensmitteln in die menschliche Nahrungskette. Hinzukommt, dass Kunststoffe sich nur vergleichsweise langsam in der natürlichen Umwelt abbauen und dadurch langfristige Auswirkungen auf die Umwelt haben

Die Verordnung tritt schon am 17.10.2023 in Kraft, eine Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ist nicht erforderlich.

Was ist Mikroplastik im Sinne der Verordnung 2023/2055?

Als Mikroplastik (synthetische Polymermikropartikel) definiert die Verordnung Polymere, die fest sind und die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Sie sind in Partikeln enthalten und machen mindestens 1 Gewichtsprozent dieser Partikel aus; oder sie bilden eine kontinuierliche Oberflächenbeschichtung auf Partikeln;
  2. mindestens 1 Gewichtsprozent der unter Buchst. a) genannten Partikel erfüllt eine der folgenden Bedingungen:
    1. alle Dimensionen der Partikel sind gleich oder kleiner als 5 mm;
    2. die Länge der Partikel ist gleich oder kleiner als 15 mm und ihr Verhältnis von Länge zu Durchmesser ist größer als 3.

Verbot des Inverkehrbringens

Das Verbot des Inverkehrbringens wird durch eine Änderung des Anhangs XVII der REACH-Verordnung erreicht. Nach Art. 67 Abs. 1 REACH-Verordnung darf ein Stoff als solcher oder in einem Gemisch, für den eine in Anhang XVII festgesetzte Beschränkung gilt, nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Maßgaben der Beschränkung beachtet werden.

Mit einem neuen Eintrag in Anhang XVII der REACH-Verordnung führt die EU schrittweise Maßnahmen ein, um das Inverkehrbringen von Mikroplastik und Gemischen, die absichtlich zugesetztes Mikroplastik enthalten, das während der Verwendung freigesetzt wird, zu verbieten. Dies betrifft beispielsweise Granulatmaterial für Sportanlagen, Reinigungsmittel, Pflanzenschutzmittel, Glitzer und Kosmetika. Das Inverkehrbringensverbot für losen Glitter und Gemische, die Mikroperlen (kleine Kunststoffkügelchen zum Peelen, Polieren oder Reinigen) enthalten und die hauptsächlich in aus-oder abzuspülenden kosmetischen Mitteln oder in Waschmitteln verwendet werden, gilt bereits ab dem 17.10.2023. Eine Übergangsfrist gibt es hier nicht. Die Kommission begründet dies damit, dass die Verwendung bereits bis zum Jahr 2020 freiwillig eingestellt worden sein sollte. In anderen Fällen wird das Verbot in den kommenden Jahren in Kraft treten. Das Verbot des Inverkehrbringens von Einstreugranulat auf Kunstrasenplätzen und anderen Sportanlagen wird beispielsweise erst ab dem 17.10.2031 in Kraft treten.

Ausnahmen

Die Beschränkung gilt nicht für das Inverkehrbringen von Mikroplastik als solches oder in Gemischen zur Verwendung in Industrieanlagen. Auch Produkte, die während der Verwendung kein Mikroplastik freisetzen, unterfallen dem Verbot nicht. Gemische, bei denen das Mikroplastik nicht absichtlich hinzugefügt wurde, sondern unbeabsichtigt vorhanden ist (z. B. Klärschlamm oder Kompost) fallen schon nicht in den Anwendungsbereich der Beschränkung. Ausnahmen greifen auch für Stoffe und Gemische, die bereits durch andere EU-Rechtsvorschriften geregelt sind, z. B. Arznei-, Dünge-, Lebens- und Futtermittel.

Die Lieferanten von Mikroplastik als solches, in Gemischen oder Produkten, die nicht von dem Verbot betroffen sind, müssen jedoch unter Umständen künftig Anweisungen zur ordnungsgemäßen Verwendung und Entsorgung bereitstellen, um die Freisetzung von Mikroplastik zu minimieren. Zusätzlich trifft Hersteller, Verwender und Lieferanten, die durch die Verordnung vorgegebene Voraussetzungen erfüllen, in Zukunft unter anderem die Pflicht, jedes Jahr geschätzte Mikroplastikemissionen melden.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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