EU-Kommission veröffentlicht Leitlinien zu Artikel 11 EU-Batterieverordnung
Durch den Artikel 11 der Verordnung (EU) 2023/1542 (EU-Batterieverordnung) werden Anforderungen an die Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Gerätebatterien und LV-Batterien aufgestellt. Die in einem Gerät enthaltenen Gerätebatterien müssen grundsätzlich für den Endnutzer jederzeit leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Mit Blick auf in Produkte enthaltene LV-Batterien gilt die Anforderung, dass diese von unabhängigen Fachleuten jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können.
Diese den Gerätehersteller adressierenden Produktanforderungen gelten zwar erst ab dem 18. Februar 2027, führen aber heute schon zu Herausforderungen, da etwaig erforderliche Re-Design-Prozesse mit großen technischen und finanziellen Aufwendungen verbunden sein können.
Die EU-Kommission ist auf der Grundlage von Artikel 11 Abs. 9 EU-Batterieverordnung verpflichtet, Leitlinien zu veröffentlichen, mit denen eine harmonisierte Anwendung und Umsetzung des Artikel 11 EU-Batterieverordnung erleichtert werden soll. Diese lang ersehnten Leitlinien hat die EU-Kommission mit der Bekanntmachung C/2025/214 nunmehr am 10. Januar 2025 veröffentlicht. Auf insgesamt 10 Seiten äußert sich die EU-Kommission unter anderen zu den Begriffen „unabhängige Fachleute“, „kompatible Batterie“, „handelsüblichen Werkzeuge“ sowie den verschiedenen in Artikel 11 EU-Batterieverordnung vorgesehenen Ausnahmetatbeständen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Leitlinien der EU-Kommission keine rechtsverbindliche Wirkung haben. Dennoch werden die Leitlinien zumindest eine große praktische Relevanz bei der Umsetzung und dem der EU-Batterieverordnung haben.