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EU-Kommission plant Regelungen zum Asbestscreening

Die EU-Kommission plant im zweiten Quartal 2023 eine Rechtsetzungsinitiative, die darauf abzielt, die mit der Verwendung von Asbest in Gebäuden verbundenen Umwelt- und Gesundheitsrisiken anzugehen (Ref. Ares(2022)8845054). Von Asbestexpositionen ausgehende Gesundheits- und Umweltrisiken sollen weiter bekämpft werden, indem zusätzliche Informationen beschafft und transparenter bereitgestellt werden. Die Verfügbarkeit der Informationen soll für die zuständigen Behörden, für Beschäftigte, die Renovierungsarbeiten vornehmen, und auch für Gebäudenutzende sichergestellt werden. Als Verpflichtungen werden ein Asbestscreening, also die Überprüfung von Gebäuden auf Asbestvorkommen, eine anschließende Registrierung der Gebäude sowie die Entwicklung nationaler Strategien hinsichtlich der Asbestsanierung vorgesehen.

Diesen Vorschlag hatte die EU-Kommission bis Anfang Februar 2023 zur Diskussion gestellt, um Rückmeldungen zu Ansichten und Meinungen zum geplanten Asbestscreening, zur Registrierung von Asbest in Gebäuden und zu nationalen Strategien von der EU-Bevölkerung, thematisch Fachkundigen und relevanten Interessengruppen zu erhalten.

Dem im April 2023 veröffentlichten Ergebnis der Befragung (Ref. Ares(2023)2652147) ist zu entnehmen, dass Asbest vor allem als Risiko für die Gesellschaft und die menschliche Gesundheit und weniger als Risiko für die Umwelt eingestuft wird. Die Mehrheit der Stakeholder wünscht sich (weitere) Vorgaben und Regelungen der EU in Bezug auf den Umgang mit Asbest. Als wichtige Elemente eines EU-Vorschlags zum Umgang mit den Risiken von Asbest in Gebäuden stuften die Teilnehmenden insbesondere das Asbestscreening vor dem Abriss oder der Renovierung von Gebäuden ein. In Zukunft gewünscht werden die Sensibilisierung für Expositionsrisiken, die Entwicklung von Mechanismen zur Überprüfung des Vorhandenseins von Asbest in Gebäuden sowie die finanzielle Unterstützung für Personen mit Eigentum an Gebäuden, in denen Asbest verbaut wurde.

Nach den Ergebnissen der Konsultation ist davon auszugehen, dass die EU ihr Vorhaben zum Asbestscreening weiter vorantreiben wird.

Hintergrund:

Die arbeitsbedingte Asbestgefährdung ist Gegenstand der Richtlinie 2009/148/EG über Asbest am Arbeitsplatz, mit der Arbeitgebenden strenge Pflichten in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmenden, auf die Planung und auf die Unterweisung auferlegt werden. Arbeitgebende sind gemäß der Richtlinie 2009/148/EG verpflichtet, bereits vor Beginn von Tätigkeiten, bei denen eine Gefährdung durch Asbest auftreten kann, zu prüfen, ob Asbest vorhanden ist. Nicht durch die Richtlinie 2009/148/EG abgedeckt werden allerdings Risiken für andere Personen und für die Umwelt.

Anknüpfend an die Richtlinie 2009/148/EG nahm das Europäische Parlament am 20.10.2021 die „Entschließung mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der Arbeitnehmer vor Asbest“ an. In der Entschließung wird die Kommission aufgefordert, eine europäische Strategie zur Beseitigung von Asbest vorzulegen, die ein obligatorisches Screening und die Einrichtung nationaler Asbestregister umfassen soll. Es folgte die „Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über den Weg hin zu einer asbestfreien Zukunft: ein europäisches Konzept zur Bekämpfung der Gesundheitsgefahren durch Asbest“ vom 28.09.2022.

Die Maßnahmen zum Asbestscreening und zur Registrierung sind zudem vor dem Hintergrund des europäischen Grünen Deals und der Ziele der Strategie für eine Renovierungswelle für Europa vom 14.10.2020 besonders relevant. Denn nach der Strategie für eine Renovierungswelle soll die jährliche Renovierungsquote verdoppelt werden, womit auch das Risiko der Asbestexposition rapide steigen wird.

Vanessa Homann, LL.M.
Rechtsanwältin | Associate

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